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Entscheidung 6 Ob 9/21y×

Entscheidung 6 Ob 9/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob9/21y

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Pertmayr sowie MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, und deren Nebenintervenientin ***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei L*****gesellschaft *****, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic und Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 494.801,02 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. November 2020, GZ 2 R 170/20t-164, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 1 ABGB gebührt, wenn die Ausführung des Werkes unterbleibt, dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trat die Beklagte als Bestellerin im August 2014 ohne (erneute) Setzung einer Nachfrist von dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zurück, die Klägerin als Unternehmerin ersparte sich allerdings durch die Nichtfertigstellung der vom Werkvertrag erfassten Anlage aufgrund dieses Rücktritts Kosten in Höhe von brutto 516.000 EUR. Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen begegnet damit schon allein deshalb keinen Bedenken, ohne dass näher geprüft werden müsste, ob die Beklagte tatsächlich eine (weitere) Nachfrist hätte setzen müssen, weil die Ersparnis der Klägerin höher als die Differenz (= Klagsbetrag) zwischen den von der Beklagten für die tatsächlich erbrachten Leistungen der Klägerin bezahlten Teilrechnungen und der von der Klägerin nach dem Vertragsrücktritt gelegten Schlussrechnung ist.

[2] Die von der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision im Zusammenhang mit ihrer festgestellten Ersparnis geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E131496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00009.21Y.0415.000

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210415_OGH0002_0060OB00009_21Y0000_000