Aus der Begründung:
Für den eigenberechtigten Noterben ergibt sich das Recht zur Beteiligung am Abhandlungsverfahren aus dem gemäß § 784 ABGB.Für den eigenberechtigten Noterben ergibt sich das Recht zur Beteiligung am Abhandlungsverfahren aus dem gemäß Paragraph 784, ABGB.
eingeräumten Recht, der Schätzung beizuwohnen und seine Erinnerungen
zu machen, sowie aus dem ihm nach § 804 ABGB. zustehenden Recht, die
Errichtung des Inventars zu verlangen. Um dem Noterben die Ausübung
dieser Rechte zu gewährleisten, ist er der
Verlassenschaftsabhandlung beizuziehen. Eine Beteiligung der
erblasserischen Tochter und Noterbin Magdalena Sch. am
Abhandlungsverfahren kann jedoch nicht angenommen werden, da sie im
Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war. Hiezu steht fest, daß
laut Protokoll vom 9. Jänner 1941 die erblasserische Witwe Christine
R. dem Gericht gegenüber die Zusicherung gab, die Anschrift der in
Südamerika lebenden Magdalena Sch. sobald als möglich beizubringen,
diese Zusicherung jedoch trotz Urgenz vom 8. Februar 1941 nicht
einhielt, daß weiters die erblasserische Tochter Christine R. bei
der Vernehmung vom 24. März 1941 beim Amtsgericht Wien angab,
Magdalena R. habe sich am 12. August 1940 in Südamerika verehelicht.
Dies hätten die Angehörigen auf Umwegen aus einer Zeitungsannonce erfahren. Sonst sei weder ihr noch den Geschwistern die Adresse der Genannten bekannt. Ihr letzter Brief an einen gemeinsamen Bekannten in Buenos Aires sei bis jetzt unbeantwortet geblieben. Da somit auf eine nach der Sachlage zweckmäßig erscheinende Art der Wohnort der abwesenden Noterbin nicht ermittelt werden konnte, waren die zur Einleitung des Verfahrens nach § 131 AußStrG. notwendigen Voraussetzungen gegeben. Daß diese Bestimmung auch auf Noterben, deren Person bekannt, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, sinngemäß angewendet werden muß, ergibt sich zwingend aus § 162 AußStrG., wonach im Zweifel, ob ein pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteil verletzt sei, von Amts wegen für die Sicherung seiner Ansprüche zu sorgen ist. Dies gilt naturgemäß auch für die Noterben, für welche wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes eine Abwesenheitskuratel eröffnet wurde (vgl. auch RiZ. 1936 S. 192). Es kann daher selbst dann, wenn in dem Satz des Abhandlungsprotokolles:Dies hätten die Angehörigen auf Umwegen aus einer Zeitungsannonce erfahren. Sonst sei weder ihr noch den Geschwistern die Adresse der Genannten bekannt. Ihr letzter Brief an einen gemeinsamen Bekannten in Buenos Aires sei bis jetzt unbeantwortet geblieben. Da somit auf eine nach der Sachlage zweckmäßig erscheinende Art der Wohnort der abwesenden Noterbin nicht ermittelt werden konnte, waren die zur Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 131, AußStrG. notwendigen Voraussetzungen gegeben. Daß diese Bestimmung auch auf Noterben, deren Person bekannt, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, sinngemäß angewendet werden muß, ergibt sich zwingend aus Paragraph 162, AußStrG., wonach im Zweifel, ob ein pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteil verletzt sei, von Amts wegen für die Sicherung seiner Ansprüche zu sorgen ist. Dies gilt naturgemäß auch für die Noterben, für welche wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes eine Abwesenheitskuratel eröffnet wurde vergleiche auch RiZ. 1936 S. 192). Es kann daher selbst dann, wenn in dem Satz des Abhandlungsprotokolles:
"Die Vertretung der beiden nicht erschienenen Töchter wird von Karl R. als Abwesenheitskurator übernommen" eine Bestellung des Genannten zum Abwesenheitskurator zu erblicken wäre, von einer ordnungsmäßigen Vertretung der Noterbin schon deswegen nicht gesprochen werden, weil die Ediktalzitation unterlassen wurde und vor Ablauf der im § 131 Abs. 2 AußStrG. genannten sechsmonatigen Frist mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung überhaupt nicht begonnen werden durfte. War aber zufolge Unterlassung der Ediktalzitation die Noterbin auch durch einen für sie bestellten Abwesenheitskurator keinesfalls ordnungsgemäß vertreten, so stellt ihre Nichtbeteiligung an der Verlassenschaftsabhandlung eine Nullität dar, die zur Aufhebung der Einantwortungsurkunde führen muß (SZ. XXIV 291; 3 Ob 10/55)."Die Vertretung der beiden nicht erschienenen Töchter wird von Karl R. als Abwesenheitskurator übernommen" eine Bestellung des Genannten zum Abwesenheitskurator zu erblicken wäre, von einer ordnungsmäßigen Vertretung der Noterbin schon deswegen nicht gesprochen werden, weil die Ediktalzitation unterlassen wurde und vor Ablauf der im Paragraph 131, Absatz 2, AußStrG. genannten sechsmonatigen Frist mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung überhaupt nicht begonnen werden durfte. War aber zufolge Unterlassung der Ediktalzitation die Noterbin auch durch einen für sie bestellten Abwesenheitskurator keinesfalls ordnungsgemäß vertreten, so stellt ihre Nichtbeteiligung an der Verlassenschaftsabhandlung eine Nullität dar, die zur Aufhebung der Einantwortungsurkunde führen muß (SZ. römisch 24 291; 3 Ob 10/55).