Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß Art. 9 Abs 1 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften in Österreich, DRGBl. I, S. 1999 sind im Handelsregisterverfahren die Bestimmungen der §§ 9 ff. AußStrG anzuwenden. Die im Sinne des § 9Gemäß Artikel 9, Absatz eins, der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften in Österreich, DRGBl. römisch eins, S. 1999 sind im Handelsregisterverfahren die Bestimmungen der Paragraphen 9, ff. AußStrG anzuwenden. Die im Sinne des Paragraph 9
AußStrG geforderte Beschwer ist im Falle der Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die zweite Instanz wegen fehlender Rechtsmittellegitimation für den dagegen erhobenen Rekurs schon dann gegeben, wenn der Rechtsmittelwerber eine solche Rechtsmittellegitimation behauptet, weil in einem solchen Fall die für das Beschwerderecht und die sachliche überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Tatsachen dieselben sind. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall, wenn nicht ein vom gebrauchten Zurückweisungsgrund der zweiten Instanz verschiedener Grund zur Zurückweisung des nunmehrigen Rechtsmittels vorliegt, was hier nicht gegeben ist, in die Prüfung der Frage einzugehen und zu entscheiden, ob das nunmehrige Rechtsmittel berechtigt ist oder nicht (vgl. EvBl 1974/300, S. 663; GesRZ 1984, 219; 6 Ob 629/84 u.a.).AußStrG geforderte Beschwer ist im Falle der Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die zweite Instanz wegen fehlender Rechtsmittellegitimation für den dagegen erhobenen Rekurs schon dann gegeben, wenn der Rechtsmittelwerber eine solche Rechtsmittellegitimation behauptet, weil in einem solchen Fall die für das Beschwerderecht und die sachliche überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Tatsachen dieselben sind. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall, wenn nicht ein vom gebrauchten Zurückweisungsgrund der zweiten Instanz verschiedener Grund zur Zurückweisung des nunmehrigen Rechtsmittels vorliegt, was hier nicht gegeben ist, in die Prüfung der Frage einzugehen und zu entscheiden, ob das nunmehrige Rechtsmittel berechtigt ist oder nicht vergleiche EvBl 1974/300, S. 663; GesRZ 1984, 219; 6 Ob 629/84 u.a.).
Der Rechtsmittelwerber führt in dem somit zulässigen Rechtsmittel zu Recht aus, der Oberste Gerichtshof habe in der in dieser Registersache ergangenen und vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 15/83 (= GesRZ 1984, 219) die Rechtsmittellegitimation des Geschäftsführers einer Gesellschaft m. b.H.
nicht generell verneint. Bei dem der genannten Entscheidung zugrundegelegenen Sachverhalt genügte es auszusprechen, daß grundsätzlich, also in der Regel, der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. bei Handelsregistersachen in Angelegenheiten der außerstreitigen Handelsgerichtsbarkeit keine Parteistellung hat, und konnte offengelassen werden, wie die Frage der Rechtsmittellegitimation in jenen Fällen zu beurteilen ist, in welchen den Geschäftsführer persönlich bestimmte Verpflichtungen treffen oder ihm persönliche Rechte eingeräumt sind. Auch im vorliegenden Fall ist nicht im allgemeinen darüber abzusprechen, in welchen Fällen dem Geschäftsführer eine Rechtsmittellegitimation zukommt oder nicht, sondern nur darüber, ob dem Rechtsmittelwerber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer gegen die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welchem die von ihm vorgelegte Gesellschafterliste 'nicht zur Kenntnis genommen wurde', ein Rechtsmittelrecht zusteht.
Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob der Rechtsmittelwerber durch die von ihm angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne des § 9 AußStrG beschwert ist, was dann der Fall ist, wenn in seine rechtlich geschützte Rechtssphäre eingegriffen wurde (SZ 49/90; SZ 50/41 u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist hier aufgrund folgender Erwägungen zu bejahen:Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob der Rechtsmittelwerber durch die von ihm angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 9, AußStrG beschwert ist, was dann der Fall ist, wenn in seine rechtlich geschützte Rechtssphäre eingegriffen wurde (SZ 49/90; SZ 50/41 u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist hier aufgrund folgender Erwägungen zu bejahen:
Gemäß § 26 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, ein Verzeichnis der Gesellschaft zu führen. Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist auf Grund des Anteilbuches alljährlich im Monat Jänner eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Gesellschafter mit Angabe der Stammeinlagen eines jeden Gesellschafters und der hierauf geleisteten Einzahlung sowie allfälliger Zurückzahlungen dem Handelsgerichte einzureichen. Für die Richtigkeit der Angaben im Anteilbuch, der Liste und der Erklärung haften gemäß Abs 4 der genannten Bestimmung die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nach Maßgabe der Abs 4 bis 6 des § 10 GmbHG. Gemäß § 122 Z 2 GmbHG begeht unter anderem der Geschäftsführer eine gerichtlich strafbare Handlung, wenn er in dem gemäß § 26 zu führenden Anteilbuch oder in der auf Grund des Anteilbuches dem Handelsgericht vorzulegenden Liste vorsätzlich eine zur Täuschung über den Vermögensstand einer Gesellschaft m.b.H. geeignete falsche Anzeige macht. Die Einreichung dieser Listen kann das Registergericht durch Strafen im Sinne des § 14 HGB gegenüber den Geschäftsführern und nicht gegenüber der Gesellschaft erzwingen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbHG-Recht, 785; Scholz, GmbHG 6 , Rdn 9 zu § 40). Auf Grund dieser Rechtslage erscheint es richtig, die Vorlage der Gesellschafterliste im Sinne des § 26 Abs 3 GmbHG als eine Pflicht der Geschäftsführer anzusehen. Wenn aber eine die Geschäftsführer persönlich treffende Pflicht hiezu besteht, dann ist ein Geschäftsführer, der eine Gesellschafterliste vorlegt, durch die Entscheidung des Registergerichtes, diese nicht zur Kenntnis zu nehmen, in seiner Rechtssphäre betroffen, zumal sich aus dieser Entscheidung ebenso wie aus einer Zurückweisung einer von ihm vorgelegten Liste die Notwendigkeit einer weiteren Einreichung einer Liste ergibt, um der Vorschrift des § 26 Abs 3 HGB zu entsprechen und die Anwendung von Zwangsmitteln zu vermeiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, ein Verzeichnis der Gesellschaft zu führen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist auf Grund des Anteilbuches alljährlich im Monat Jänner eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Gesellschafter mit Angabe der Stammeinlagen eines jeden Gesellschafters und der hierauf geleisteten Einzahlung sowie allfälliger Zurückzahlungen dem Handelsgerichte einzureichen. Für die Richtigkeit der Angaben im Anteilbuch, der Liste und der Erklärung haften gemäß Absatz 4, der genannten Bestimmung die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 des Paragraph 10, GmbHG. Gemäß Paragraph 122, Ziffer 2, GmbHG begeht unter anderem der Geschäftsführer eine gerichtlich strafbare Handlung, wenn er in dem gemäß Paragraph 26, zu führenden Anteilbuch oder in der auf Grund des Anteilbuches dem Handelsgericht vorzulegenden Liste vorsätzlich eine zur Täuschung über den Vermögensstand einer Gesellschaft m.b.H. geeignete falsche Anzeige macht. Die Einreichung dieser Listen kann das Registergericht durch Strafen im Sinne des Paragraph 14, HGB gegenüber den Geschäftsführern und nicht gegenüber der Gesellschaft erzwingen vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbHG-Recht, 785; Scholz, GmbHG 6 , Rdn 9 zu Paragraph 40,). Auf Grund dieser Rechtslage erscheint es richtig, die Vorlage der Gesellschafterliste im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GmbHG als eine Pflicht der Geschäftsführer anzusehen. Wenn aber eine die Geschäftsführer persönlich treffende Pflicht hiezu besteht, dann ist ein Geschäftsführer, der eine Gesellschafterliste vorlegt, durch die Entscheidung des Registergerichtes, diese nicht zur Kenntnis zu nehmen, in seiner Rechtssphäre betroffen, zumal sich aus dieser Entscheidung ebenso wie aus einer Zurückweisung einer von ihm vorgelegten Liste die Notwendigkeit einer weiteren Einreichung einer Liste ergibt, um der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 3, HGB zu entsprechen und die Anwendung von Zwangsmitteln zu vermeiden.
Damit ist aber klargestellt, daß in einem solchen Fall der Geschäftsführer im Sinne des § 9 AußStrG beschwert ist und ihm daher eine Rechtsmittellegitimation zusteht. Ohne daß auf die weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers einzugehen war, war der angefochtene Zurückweisungsbeschluß daher aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.Damit ist aber klargestellt, daß in einem solchen Fall der Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 9, AußStrG beschwert ist und ihm daher eine Rechtsmittellegitimation zusteht. Ohne daß auf die weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers einzugehen war, war der angefochtene Zurückweisungsbeschluß daher aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.