Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der ältere Sohn des Erblassers weist in seinen Rechtsmittelausführungen abschließend darauf hin, daß sein Vater letztwillig ihn zum Hofübernehmer bestimmt habe. Damit wirft der Rechtsmittelwerber der Sache nach die Frage nach der Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschließungsgründe auf einen vom Erblasser selbst zum Hofübernehmer bestimmten Angehörigen auf.
Die anerbenrechtlichen Vorschriften sind nach § 26 TirHG im Falle testamentarischer Erbfolge nur dann anwendbar, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zum Kreis seiner gesetzlichen Erben nach allgemeinem Erbrecht zählt. Eine Bestimmung der Person des Hofübernehmers durch Einigung der Miterben oder gerichtliche Entscheidung nach den Auswahlregeln des § 17 TirHG hat bei letztwilliger Berufung des Anerben durch den Erblasser allerdings zu entfallen. Es ist daher zu entscheiden, ob die Ausschließungsgründe nach § 17 Z 4 TirHG nur als Teil der subsidiären gerichtlichen Bestimmung des Anerben nach den gesetzlichen Auswahlregeln oder vielmehr als Negativvoraussetzung zur Anwendung der anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften nach den §§ 15 ff TirHG aufzufassen seien.Die anerbenrechtlichen Vorschriften sind nach Paragraph 26, TirHG im Falle testamentarischer Erbfolge nur dann anwendbar, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zum Kreis seiner gesetzlichen Erben nach allgemeinem Erbrecht zählt. Eine Bestimmung der Person des Hofübernehmers durch Einigung der Miterben oder gerichtliche Entscheidung nach den Auswahlregeln des Paragraph 17, TirHG hat bei letztwilliger Berufung des Anerben durch den Erblasser allerdings zu entfallen. Es ist daher zu entscheiden, ob die Ausschließungsgründe nach Paragraph 17, Ziffer 4, TirHG nur als Teil der subsidiären gerichtlichen Bestimmung des Anerben nach den gesetzlichen Auswahlregeln oder vielmehr als Negativvoraussetzung zur Anwendung der anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften nach den Paragraphen 15, ff TirHG aufzufassen seien.
Kralik ErbR, 383 verneint die Ausschließung einer vom Erblasser hiezu berufenen Person von der Hofübernahme ausdrücklich. Webhofer vertritt dagegen ebenso eindeutig die Gegenmeinung, daß ein Ausgeschlossener auch durch letztwillige Verfügung nicht Anerbe werden könne (Klang2, III, 809), daß auch für einen letztwillig verfügenden Erblasser die Ausschließungsgründe des § 17 Z 4 TirHG "unübersteiglich" seien (Komm z TirHG, 107).Kralik ErbR, 383 verneint die Ausschließung einer vom Erblasser hiezu berufenen Person von der Hofübernahme ausdrücklich. Webhofer vertritt dagegen ebenso eindeutig die Gegenmeinung, daß ein Ausgeschlossener auch durch letztwillige Verfügung nicht Anerbe werden könne (Klang2, römisch drei, 809), daß auch für einen letztwillig verfügenden Erblasser die Ausschließungsgründe des Paragraph 17, Ziffer 4, TirHG "unübersteiglich" seien (Komm z TirHG, 107).
Bereits bei Krasnopolski/Kafka, ErbR, 389 Anm.3 findet sich die Auffassung, daß "im Hinblick auf die Tendenz der Anerbengesetzgebung und, da die Exemtion nicht ausdrücklich angeordnet ist", die Ausschließungsgründe auch bei der testamentarischen Erbfolge gelten. Zur vergleichbaren Problemstellung nach den Regelungen des Kärntner Erbhöfegesetzes ging die Justizministerialverordnung vom 14. Januar 1904, JMVBl Nr.2 in ihrem § 10 unzweideutig von der Möglichkeit der Ausschließung eines durch letztwillige Verfügung zum Hofübernehmer Berufenen aus. Notar Roth (NotZ 1949, 154 ff, 170) hielt demgemäß nach dem Kärntner Erbhöfegesetz eine Prüfung für erforderlich, ob der Erblasser nicht etwa eine gesetzlich ausgeschlossene Person zum Hofübernehmer bestellt habe. Zum Kärntner Erbhöfegesetz hatte der Oberste Gerichtshof in der Zwischenkriegszeit ausgesprochen, daß § 7, dessen Regelungsgegenstand jenem des § 17 TirHG entspricht, sich nur auf die gesetzliche Erbfolge beziehe und daher für die letztwillig angeordnete keine Bedeutung habe (SZ 18/134). Dabei ging es aber nicht um die Anwendung der Ausschließungsgründe im besonderen, sondern um die Anwendbarkeit der besonderen anerbenrechtlichen Erbteilungsbestimmungen als Ganzes. 1950 bekannte sich der Oberste Gerichtshof in einem nach dem Kärntner Erbhöfegesetz zu entscheidenden Rechtsfall ausdrücklich zur Anwendbarkeit der Ausschließungsbestimmungen auch auf einen vom Erblasser letztwillig zum Hofübernehmer berufenen Angehörigen (SZ 23/164). Im Jahre 1967 unterstellte er diese Auslegung ohne weitere Begründung als selbstverständlich (RZ 1968, 113) und hielt sie auch in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 3.November 1984, 6 Ob 12/83, aufrecht.Bereits bei Krasnopolski/Kafka, ErbR, 389 Anm.3 findet sich die Auffassung, daß "im Hinblick auf die Tendenz der Anerbengesetzgebung und, da die Exemtion nicht ausdrücklich angeordnet ist", die Ausschließungsgründe auch bei der testamentarischen Erbfolge gelten. Zur vergleichbaren Problemstellung nach den Regelungen des Kärntner Erbhöfegesetzes ging die Justizministerialverordnung vom 14. Januar 1904, JMVBl Nr.2 in ihrem Paragraph 10, unzweideutig von der Möglichkeit der Ausschließung eines durch letztwillige Verfügung zum Hofübernehmer Berufenen aus. Notar Roth (NotZ 1949, 154 ff, 170) hielt demgemäß nach dem Kärntner Erbhöfegesetz eine Prüfung für erforderlich, ob der Erblasser nicht etwa eine gesetzlich ausgeschlossene Person zum Hofübernehmer bestellt habe. Zum Kärntner Erbhöfegesetz hatte der Oberste Gerichtshof in der Zwischenkriegszeit ausgesprochen, daß Paragraph 7,, dessen Regelungsgegenstand jenem des Paragraph 17, TirHG entspricht, sich nur auf die gesetzliche Erbfolge beziehe und daher für die letztwillig angeordnete keine Bedeutung habe (SZ 18/134). Dabei ging es aber nicht um die Anwendung der Ausschließungsgründe im besonderen, sondern um die Anwendbarkeit der besonderen anerbenrechtlichen Erbteilungsbestimmungen als Ganzes. 1950 bekannte sich der Oberste Gerichtshof in einem nach dem Kärntner Erbhöfegesetz zu entscheidenden Rechtsfall ausdrücklich zur Anwendbarkeit der Ausschließungsbestimmungen auch auf einen vom Erblasser letztwillig zum Hofübernehmer berufenen Angehörigen (SZ 23/164). Im Jahre 1967 unterstellte er diese Auslegung ohne weitere Begründung als selbstverständlich (RZ 1968, 113) und hielt sie auch in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 3.November 1984, 6 Ob 12/83, aufrecht.
Eine neuerliche Prüfung der Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschließungsgründe nach § 17 Z 4 TirHG auf eine vom Erblasser selbst zur Hofübernahme bestimmte, zu seinen gesetzlichen Erben zählende Person, führt im Spannungsfeld zwischen Testierfreiheit und zwingendem Charakter der anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften zu folgender Abwägung:Eine neuerliche Prüfung der Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschließungsgründe nach Paragraph 17, Ziffer 4, TirHG auf eine vom Erblasser selbst zur Hofübernahme bestimmte, zu seinen gesetzlichen Erben zählende Person, führt im Spannungsfeld zwischen Testierfreiheit und zwingendem Charakter der anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften zu folgender Abwägung:
Zweck der anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen ist die Bewahrung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe vor den Gefahren der Zerstückelung und untragbaren Belastung des Besitznachfolgers eines Bauern im Erbfall. Dieses im Allgemeininteresse gesteckte Ziel strebt der Gesetzgeber dadurch an, daß er die erbrechtliche Besitznachfolge in den Hof nur durch einen Angehörigen des Erblassers zuläßt und gleichzeitig als Berechnungsgrundlage für die Auseinandersetzungsansprüche der weichenden Miterben und für die Pflichtteilsforderungen einen im Regelfall unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis festlegt. Eine solche gesetzliche Regelung zum wirtschaftlichen Nachteil der weichenden Miterben und der Pflichtteilsberechtigten gegenüber deren allgemein-erbrechtlicher Stellung kann den dadurch Betroffenen als eine sie belastende Sonderregelung ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur um der gesetzgeberischen Zielsetzung wegen, den Hof in den Händen eines bäuerlichen Angehörigen des Erblassers zu erhalten, zugemutet werden. Insoweit sind anerbenrechtliche Begünstigung des Hofübernehmers und wirtschaftliche Beschränkung der Ansprüche von weichenden Miterben und Pflichtteilsberechtigten zweckmäßig untrennbar miteinander verknüpft. Das muß auch bei einer letztwilligen Berufung des Hofübernehmers durch den Erblasser oder bei einer Einigung der Miterben gewahrt bleiben.
Die anerbenrechtlichen Regelungen schließen die rechtsgeschäftliche Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers in keiner Weise ein (§ 25 Abs 1 TirHG). Der Eigentümer kann seinen Hof wirksam auch einer mit einem Ausschließungsgrund behafteten Person verkaufen, übergeben oder schenken. Wenn dies auch wirtschaftlich nicht mehr ihn persönlich träfe, kann er seinen Hof auch einer solchen Person vererben oder vermachen. Ist dabei der Wille des Erblassers erkennbar und erweislich in erster Linie auf Zuweisung des Hofes an die von ihm bestimmte Person gerichtet, muß einem solchen Willen nach allgemein-erbrechtlichen Grundsätzen zum Durchbruch verholfen werden und hätte dann nur die Unabwendbarkeit der anerbenrechtlichen Sonderregelungen zur Folge. Wen der Gesetzgeber wegen der Annahme, daß typischerweise von ihm die Bewahrung des Hofes in bäuerlicher Hand und damit die Erreichung des Gesetzeszweckes nicht erwartet werden könne, von der begünstigten Hofübernahme ausschließt, dem soll eine solche, mit einer Benachteiligung der weichenden Miterben und Pflichtteilsberechtigten verbundene Begünstigung auch nicht durch letztwillige Anordnung zustatten kommen.Die anerbenrechtlichen Regelungen schließen die rechtsgeschäftliche Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers in keiner Weise ein (Paragraph 25, Absatz eins, TirHG). Der Eigentümer kann seinen Hof wirksam auch einer mit einem Ausschließungsgrund behafteten Person verkaufen, übergeben oder schenken. Wenn dies auch wirtschaftlich nicht mehr ihn persönlich träfe, kann er seinen Hof auch einer solchen Person vererben oder vermachen. Ist dabei der Wille des Erblassers erkennbar und erweislich in erster Linie auf Zuweisung des Hofes an die von ihm bestimmte Person gerichtet, muß einem solchen Willen nach allgemein-erbrechtlichen Grundsätzen zum Durchbruch verholfen werden und hätte dann nur die Unabwendbarkeit der anerbenrechtlichen Sonderregelungen zur Folge. Wen der Gesetzgeber wegen der Annahme, daß typischerweise von ihm die Bewahrung des Hofes in bäuerlicher Hand und damit die Erreichung des Gesetzeszweckes nicht erwartet werden könne, von der begünstigten Hofübernahme ausschließt, dem soll eine solche, mit einer Benachteiligung der weichenden Miterben und Pflichtteilsberechtigten verbundene Begünstigung auch nicht durch letztwillige Anordnung zustatten kommen.
Liegt dagegen der Wille des Erblassers bei seiner letztwilligen Anordnung erkennbar und erweislich darin, in bäuerlicher Gesinnung und im familiären Interesse eine Sondererbfolge nach anerbenrechtlichen Grundsätzen zu erreichen und nur innerhalb dieses Rahmens einen Hofübernehmer auszuwählen, dann muß sich auch ein solcherart Berufener seine Ausschließung von
der - anerbenrechtlichen(!) - Hofübernahme nach § 17 Z 4 TirHG gefallen lassen.der - anerbenrechtlichen(!) - Hofübernahme nach Paragraph 17, Ziffer 4, TirHG gefallen lassen.
Mit dieser Gegenüberstellung von allgemein-erbrechtlicher und anerbenrechtlicher Rechtsnachfolge ist die in SZ 23/164 eingehend begründete Auslegung aufrechtzuerhalten, daß (mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Abdingung der anerbenrechtlichen Sondererbfolge) auch eine vom Erblasser zur Hofübernahme bestimmte Person aus dem Kreise seiner gesetzlichen Erben das Vorliegen von Ausschließungsgründen (hier nach § 17 Z 4 TirHG) gegen sich gelten lassen muß.Mit dieser Gegenüberstellung von allgemein-erbrechtlicher und anerbenrechtlicher Rechtsnachfolge ist die in SZ 23/164 eingehend begründete Auslegung aufrechtzuerhalten, daß (mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Abdingung der anerbenrechtlichen Sondererbfolge) auch eine vom Erblasser zur Hofübernahme bestimmte Person aus dem Kreise seiner gesetzlichen Erben das Vorliegen von Ausschließungsgründen (hier nach Paragraph 17, Ziffer 4, TirHG) gegen sich gelten lassen muß.
Mit der letztwilligen Verfügung vom 27.Dezember 1982 - mit der der Erblasser über seinen Hof und damit praktisch über sein gesamtes nennenswertes Vermögen Anordnungen auf seinen Todesfall getroffen hatte - hat der Erblasser Anordnungen über die Hofübernahme und die Versorgung seiner Witwe, seiner behinderten älteren Tochter sowie der übrigen weichenden Geschwister völlig im Geiste der anerbenrechtlichen Sondervorschriften getroffen und nur im Hinblick auf das jugendliche Alter seines ältesten Sohnes dessen Hofübernahme bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres hinausgeschoben. Der letztwilligen Anordnung vom 27.Dezember 1962 ist alles andere als eine Abdingung der anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höfegesetzes zu entnehmen. Sie wurde auch von keinem Beteiligten behauptet.
Gemäß den §§ 26, 17 Z 4 TirHG unterliegt damit der vom Erblasser letztwillig zur Hofübernahme berufene ältere Sohn der Beurteilung nach dem Vorliegen gesetzlicher Ausschließungsgründe. Da es sich im vorliegenden Fall um eine vorläufig aufgeschobene Erbteilung handelt, bedarf es folgender Klarstellung: § 16 Abs 1 TirHG handelt von einem berufenen Anerben und § 16 Abs 2 TirHG verweist bei der aufgenommenen Erbteilung im Klammerzitat nur auf die §§ 18 bis 21, also nicht auch auf § 17. Es wäre aber vordergründig, daraus ableiten zu wollen, daß im Falle der aufgeschobenen Erbteilung eine Entscheidung nach § 17 Z 4 TirHG nicht mehr erfolgen dürfte. Mit der Einigung der Miterben auf eine Aufschiebung der Erbteilung war keine Zuweisung des Hofes an den vom Erblasser in erster Linie berufenen älteren Sohn verbunden. Eine solche Zuweisung stand noch aus. Dabei war entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht zur Beurteilung der Ausschließungsgründe nicht die Lage zur Zeit des Erbfalles oder die zur Zeit der Einigung über die Aufschiebung der Erbteilung, sondern, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, jene zur Zeit der Zuweisung heranzuziehen (SZ 37/139).Gemäß den Paragraphen 26, 17, Ziffer 4, TirHG unterliegt damit der vom Erblasser letztwillig zur Hofübernahme berufene ältere Sohn der Beurteilung nach dem Vorliegen gesetzlicher Ausschließungsgründe. Da es sich im vorliegenden Fall um eine vorläufig aufgeschobene Erbteilung handelt, bedarf es folgender Klarstellung: Paragraph 16, Absatz eins, TirHG handelt von einem berufenen Anerben und Paragraph 16, Absatz 2, TirHG verweist bei der aufgenommenen Erbteilung im Klammerzitat nur auf die Paragraphen 18 bis 21, also nicht auch auf Paragraph 17, Es wäre aber vordergründig, daraus ableiten zu wollen, daß im Falle der aufgeschobenen Erbteilung eine Entscheidung nach Paragraph 17, Ziffer 4, TirHG nicht mehr erfolgen dürfte. Mit der Einigung der Miterben auf eine Aufschiebung der Erbteilung war keine Zuweisung des Hofes an den vom Erblasser in erster Linie berufenen älteren Sohn verbunden. Eine solche Zuweisung stand noch aus. Dabei war entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht zur Beurteilung der Ausschließungsgründe nicht die Lage zur Zeit des Erbfalles oder die zur Zeit der Einigung über die Aufschiebung der Erbteilung, sondern, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, jene zur Zeit der Zuweisung heranzuziehen (SZ 37/139).
Das Rekursgericht hat entgegen dem Gericht erster Instanz der auch schon außerhalb des Verfahrens zur Vornahme der vorläufig aufgeschobenen Erbteilung abgegebenen Erklärung des älteren Sohnes, im Falle einer Zuweisung des Hofes an ihn von seinem langjährigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik auf den Hof zurückzukehren, um diesen selbst zu bewirtschaften, die Glaubwürdigkeit versagt. Das Rekursgericht war zur Überprüfung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet. Es konnte ohne Verfahrensverstoß diese Überprüfung aufgrund der Aktenlage vornehmen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes als solche ist aber keiner weiteren Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof zu unterziehen.
Der rechtlichen Beurteilung ist daher die vom Rekursgericht angenommene Tatsache zugrundezulegen, daß der Revisionsrekurswerber nicht ernstlich gewillt ist, im Falle der Zuweisung des Hofes an ihn, seinen ausländischen Arbeitsplatz und Wohnsitz aufzugeben und zur Selbstbewirtschaftung des Hofes auf diesen zurückzukehren. Danach ist aber der Ausschließungsgrund nach § 17 Z 4 Buchstabe d TirHG in seiner Person erfüllt. Der von seinem Vater letztwillig als Anerbe berufene ältere Sohn ist von der Hofübernahme ausgeschlossen, so daß die ersatzweise Berufung seines jüngeren Bruders wirksam wurde.Der rechtlichen Beurteilung ist daher die vom Rekursgericht angenommene Tatsache zugrundezulegen, daß der Revisionsrekurswerber nicht ernstlich gewillt ist, im Falle der Zuweisung des Hofes an ihn, seinen ausländischen Arbeitsplatz und Wohnsitz aufzugeben und zur Selbstbewirtschaftung des Hofes auf diesen zurückzukehren. Danach ist aber der Ausschließungsgrund nach Paragraph 17, Ziffer 4, Buchstabe d TirHG in seiner Person erfüllt. Der von seinem Vater letztwillig als Anerbe berufene ältere Sohn ist von der Hofübernahme ausgeschlossen, so daß die ersatzweise Berufung seines jüngeren Bruders wirksam wurde.
Dem Revisionsrekurs des älteren Sohnes mußte aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.