Begründung:
Die Antragstellerin begehrte als ein gemäß § 110 ArbVG entsandtes Aufsichtsratsmitglied von dem von der Gesellschaft bestellten Abschlußprüfer die Übergabe einer Abschrift seines Prüfungsberichtes für das Wirtschaftsjahr 1989/90. Sie gründete ihr Verlangen auf die gemäß § 23 Abs 1 Z 3 GmbHG sinngemäß anzuwendende Regelung des § 139 Abs 3 AktG.Die Antragstellerin begehrte als ein gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandtes Aufsichtsratsmitglied von dem von der Gesellschaft bestellten Abschlußprüfer die Übergabe einer Abschrift seines Prüfungsberichtes für das Wirtschaftsjahr 1989/90. Sie gründete ihr Verlangen auf die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, GmbHG sinngemäß anzuwendende Regelung des Paragraph 139, Absatz 3, AktG.
Bereits vor der Anrufung des Gerichtes richtete sie ihre Forderung durch die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte an den Abschlußprüfer. Diese brachte im Schriftwechsel darüber die Rechtsansicht zum Ausdruck, daß unbeschadet der alle Aufsichtsratsmitglieder treffenden (gesetzlichen) Verschwiegenheitspflichten den gemäß § 110 ArbVG entsandten Arbeitnehmervertretern im Sinn des § 39 ArbVG "ihr Recht auf Beiziehung von Beratern der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer bleibt".Bereits vor der Anrufung des Gerichtes richtete sie ihre Forderung durch die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte an den Abschlußprüfer. Diese brachte im Schriftwechsel darüber die Rechtsansicht zum Ausdruck, daß unbeschadet der alle Aufsichtsratsmitglieder treffenden (gesetzlichen) Verschwiegenheitspflichten den gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandten Arbeitnehmervertretern im Sinn des Paragraph 39, ArbVG "ihr Recht auf Beiziehung von Beratern der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer bleibt".
Der von der Gesellschaft bestellte Abschlußprüfer machte gegen das Ausfolgungsbegehren des vom Betriebsrat entsendeten Aufsichtsratsmitgliedes vor allem geltend, eine Aushändigung des Prüfungsberichtes an ein Aufsichtsratsmitglied, daß sich (betriebsverfassungsrechtlich) berufen erachte, sich bei der inhaltlichen Auswertung und Beurteilung des Prüfungsberichtes als "Organ der Arbeitnehmerschaft" gemäß § 39 Abs 4 ArbVG beraten zu lassen und dies auch offensichtlich beabsichtigte, gefährde das (gesellschaftsrechtliche) Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft grundsätzlich so schwerwiegend, daß dies selbst dann die Verweigerung der Prüfungsberichtausfolgung rechtfertigte, wenn ein Recht jedes einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes auf Berichtsausfolgung bestünde; ein solcher Individualanspruch sei aber aus § 139 AktG nicht abzuleiten, keinesfalls ein gegen den Abschlußprüfer verfolgbarer; dieser erfülle seine gesetzlichen Verpflichtungen, wenn er - wie es der Antragsgegner auch getan habe - seinen Bericht in einer der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder entsprechenden Zahl von Ausfertigungen dem Vorstand des Aufsichtsrates vorlege.Der von der Gesellschaft bestellte Abschlußprüfer machte gegen das Ausfolgungsbegehren des vom Betriebsrat entsendeten Aufsichtsratsmitgliedes vor allem geltend, eine Aushändigung des Prüfungsberichtes an ein Aufsichtsratsmitglied, daß sich (betriebsverfassungsrechtlich) berufen erachte, sich bei der inhaltlichen Auswertung und Beurteilung des Prüfungsberichtes als "Organ der Arbeitnehmerschaft" gemäß Paragraph 39, Absatz 4, ArbVG beraten zu lassen und dies auch offensichtlich beabsichtigte, gefährde das (gesellschaftsrechtliche) Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft grundsätzlich so schwerwiegend, daß dies selbst dann die Verweigerung der Prüfungsberichtausfolgung rechtfertigte, wenn ein Recht jedes einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes auf Berichtsausfolgung bestünde; ein solcher Individualanspruch sei aber aus Paragraph 139, AktG nicht abzuleiten, keinesfalls ein gegen den Abschlußprüfer verfolgbarer; dieser erfülle seine gesetzlichen Verpflichtungen, wenn er - wie es der Antragsgegner auch getan habe - seinen Bericht in einer der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder entsprechenden Zahl von Ausfertigungen dem Vorstand des Aufsichtsrates vorlege.
Das Gericht erster Instanz trug dem Abschlußprüfer antragsgemäß auf, dem antragstellenden Aufsichtsratsmitglied binnen 14 Tagen eine Abschrift des Prüfungsberichtes auszuhändigen.
Das Rekursgericht bestätigte - nach Aufhebung seiner verfahrensrechtlichen Formalentscheidung (6 Ob 2/91 = EvBl 1991/92; RdW 1991, 206; WBl 1991, 175; ecolex 1991, 323) den erstinstanzlichen Beschluß. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Gericht erster Instanz ausgeführt, nach § 139 Abs 3 AktG in der seit 1. Januar 1983 geltenden Fassung habe der Abschlußprüfer jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes zu übergeben oder zuzusenden. Auf die Meinungsverschiedenheit darüber, ob das Beratungsrecht gemäß § 39 ArbVG auch für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (uneingeschränkt) gelte, könnte nur in einem Rechtsstreit eingegangen werden.In rechtlicher Beurteilung hatte das Gericht erster Instanz ausgeführt, nach Paragraph 139, Absatz 3, AktG in der seit 1. Januar 1983 geltenden Fassung habe der Abschlußprüfer jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes zu übergeben oder zuzusenden. Auf die Meinungsverschiedenheit darüber, ob das Beratungsrecht gemäß Paragraph 39, ArbVG auch für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (uneingeschränkt) gelte, könnte nur in einem Rechtsstreit eingegangen werden.
Auch das Rekursgericht teilte die erstrichterliche Ansicht, daß § 139 Abs 3 AktG in seiner durch das GesRÄG geltenden Fassung jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied gegen den Abschlußprüfer einen Individualanspruch auf Behändigung einer Ausfertigung des Prüfungsberichtes gewähre und Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die (beabsichtigte) Inanspruchnahme der Beratungstätigkeit einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch ein gemäß § 110 ArbVG entsandtes Aufsichtsratsmitglied wesentliche Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft verletze und deshalb die Ausübung des Informationsanspruches nach § 139 Abs 3 AktG beschränke, nicht im Außerstreitverfahren, sondern im Rechtsstreit auszutragen wäre.Auch das Rekursgericht teilte die erstrichterliche Ansicht, daß Paragraph 139, Absatz 3, AktG in seiner durch das GesRÄG geltenden Fassung jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied gegen den Abschlußprüfer einen Individualanspruch auf Behändigung einer Ausfertigung des Prüfungsberichtes gewähre und Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die (beabsichtigte) Inanspruchnahme der Beratungstätigkeit einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch ein gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandtes Aufsichtsratsmitglied wesentliche Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft verletze und deshalb die Ausübung des Informationsanspruches nach Paragraph 139, Absatz 3, AktG beschränke, nicht im Außerstreitverfahren, sondern im Rechtsstreit auszutragen wäre.
Der Abschlußprüfer ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Antragsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.