Begründung:
Kollektiv vertretungsbefugte Liquidatoren der Beklagten sind die Gesellschafter Georg B***** und Eduard W*****. Über das Vermögen des Erstgenannten wurde der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. In der außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 12.11.1995 wurden Beschlüsse dahin gefaßt, daß 1. Ansprüche gegen den Konkursschuldner (als Gesellschafter) durchzusetzen seien und hiefür der Beklagtenvertreter beauftragt werde; 2. der Konkursschuldner als Liquidator abberufen und ein Dritter als Liquidator bestellt werde; 3. Feststellungsklagen für den Fall der Bestreitung der angemeldeten Forderungen der Gesellschaft durch den Masseverwalter einzubringen seien; 4. die Gesellschaft in Liquidation fortzusetzen sei; 5. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Masseverwalter und gegenüber dem Gläubigerausschuß geltend zu machen seien.
Die angeführten Gesellschafterbeschlüsse ficht der Masseverwalter mit der am 11.12.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage als nichtig an.
In der Tagsatzung vom 15.10.1996 trug das Erstgericht der Beklagten gemäß § 6 Abs 2 ZPO auf, innerhalb von sechs Wochen für ihre gesetzliche Vertretung zu sorgen und die allfällige Erklärung des gesetzlichen Vertreters, die bisherige Prozeßführung zu genehmigen, vorzulegen (S 3 zu ON 10). Mit Schriftsatz vom 7.11.1996 (ON 11) beantragte die Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Bestellung eines Liquidators und weiters die Abstandnahme vom Auftrag zur Vorlage der Genehmigung der Prozeßführung durch einen Liquidator.In der Tagsatzung vom 15.10.1996 trug das Erstgericht der Beklagten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO auf, innerhalb von sechs Wochen für ihre gesetzliche Vertretung zu sorgen und die allfällige Erklärung des gesetzlichen Vertreters, die bisherige Prozeßführung zu genehmigen, vorzulegen (S 3 zu ON 10). Mit Schriftsatz vom 7.11.1996 (ON 11) beantragte die Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Bestellung eines Liquidators und weiters die Abstandnahme vom Auftrag zur Vorlage der Genehmigung der Prozeßführung durch einen Liquidator.
Das Erstgericht wies diese beiden Anträge ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten zurück. Die Abweisung des Unterbrechungsantrages sei gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Der Auftrag des Erstgerichtes im Sinne des § 6 ZPO, den von ihm erkannten Vertretungsmangel zu beseitigen, stelle eine Maßnahme dar, die gemäß § 6 Abs 3 ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Wer sich dagegen zur Wehr setzen wolle, werde auf die nächste anfechtbare Entscheidung verwiesen, gegebenenfalls auf die Nichtigkeitsberufung. Diese Rechtsmittelbeschränkung gelte auch für die Zwischenerledigung, die gegebenenfalls in der Folge zu einer Abweisung eines derartigen Antrages führe. Ein abgesondertes Rechtsmittel sei auch unzulässig gegen einen Beschluß, mit dem ein Begehren abgewiesen werde, von einem im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO erteilten Auftrag abzusehen, würde doch sonst die gesetzliche Rechtsmittelbeschränkung umgangen werden.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten zurück. Die Abweisung des Unterbrechungsantrages sei gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO unanfechtbar. Der Auftrag des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 6, ZPO, den von ihm erkannten Vertretungsmangel zu beseitigen, stelle eine Maßnahme dar, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Wer sich dagegen zur Wehr setzen wolle, werde auf die nächste anfechtbare Entscheidung verwiesen, gegebenenfalls auf die Nichtigkeitsberufung. Diese Rechtsmittelbeschränkung gelte auch für die Zwischenerledigung, die gegebenenfalls in der Folge zu einer Abweisung eines derartigen Antrages führe. Ein abgesondertes Rechtsmittel sei auch unzulässig gegen einen Beschluß, mit dem ein Begehren abgewiesen werde, von einem im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO erteilten Auftrag abzusehen, würde doch sonst die gesetzliche Rechtsmittelbeschränkung umgangen werden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft die Beklagte inhaltlich nur die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Auftrag gemäß § 6 ZPO.Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft die Beklagte inhaltlich nur die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Auftrag gemäß Paragraph 6, ZPO.