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Entscheidung 6 Ob 90/97x×

Entscheidung 6 Ob 90/97x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob90/97x

Entscheidungsdatum

24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfdietrich D*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Georg B*****, 40 S 781/95h des Landesgerichtes Klagenfurt, vertreten durch Dr.Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH in Liquidation mit dem Sitz in E*****, vertreten durch Dr.Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 20.Dezember 1996, GZ 4 R 163/96i-17, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.November 1996, GZ 25 Cg 278/95m-14, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Kollektiv vertretungsbefugte Liquidatoren der Beklagten sind die Gesellschafter Georg B***** und Eduard W*****. Über das Vermögen des Erstgenannten wurde der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. In der außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 12.11.1995 wurden Beschlüsse dahin gefaßt, daß 1. Ansprüche gegen den Konkursschuldner (als Gesellschafter) durchzusetzen seien und hiefür der Beklagtenvertreter beauftragt werde; 2. der Konkursschuldner als Liquidator abberufen und ein Dritter als Liquidator bestellt werde; 3. Feststellungsklagen für den Fall der Bestreitung der angemeldeten Forderungen der Gesellschaft durch den Masseverwalter einzubringen seien; 4. die Gesellschaft in Liquidation fortzusetzen sei; 5. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Masseverwalter und gegenüber dem Gläubigerausschuß geltend zu machen seien.

Die angeführten Gesellschafterbeschlüsse ficht der Masseverwalter mit der am 11.12.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage als nichtig an.

In der Tagsatzung vom 15.10.1996 trug das Erstgericht der Beklagten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO auf, innerhalb von sechs Wochen für ihre gesetzliche Vertretung zu sorgen und die allfällige Erklärung des gesetzlichen Vertreters, die bisherige Prozeßführung zu genehmigen, vorzulegen (S 3 zu ON 10). Mit Schriftsatz vom 7.11.1996 (ON 11) beantragte die Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Bestellung eines Liquidators und weiters die Abstandnahme vom Auftrag zur Vorlage der Genehmigung der Prozeßführung durch einen Liquidator.

Das Erstgericht wies diese beiden Anträge ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten zurück. Die Abweisung des Unterbrechungsantrages sei gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO unanfechtbar. Der Auftrag des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 6, ZPO, den von ihm erkannten Vertretungsmangel zu beseitigen, stelle eine Maßnahme dar, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Wer sich dagegen zur Wehr setzen wolle, werde auf die nächste anfechtbare Entscheidung verwiesen, gegebenenfalls auf die Nichtigkeitsberufung. Diese Rechtsmittelbeschränkung gelte auch für die Zwischenerledigung, die gegebenenfalls in der Folge zu einer Abweisung eines derartigen Antrages führe. Ein abgesondertes Rechtsmittel sei auch unzulässig gegen einen Beschluß, mit dem ein Begehren abgewiesen werde, von einem im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO erteilten Auftrag abzusehen, würde doch sonst die gesetzliche Rechtsmittelbeschränkung umgangen werden.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft die Beklagte inhaltlich nur die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Auftrag gemäß Paragraph 6, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Die Abweisung des Antrages, vom Auftrag zur Vorlage einer Genehmigungserklärung eines Liquidators abzusehen, ist eine Entscheidung des Erstgerichtes, womit dieses seinen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO erteilten Auftrag aufrecht erhielt. In der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes, daß auch die Abweisung des Antrages der Beklagten eine unanfechtbare Verfügung nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO darstelle, liegt keine Fehlbeurteilung. Seine Erwägungen zur Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung sind zutreffend.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nicht die Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Verfügung des Erstgerichtes, sondern die Frage ihrer Anfechtbarkeit. Der Revisionsrekurs ist daher in diesem Punkt nicht wegen des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 6, Absatz 3, ZPO absolut unzulässig, er wäre aber nur im Falle des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig. Eine Rechtsfrage dieser Qualität liegt jedoch nicht vor. Das Rekursgericht hat entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut (Paragraph 6, Absatz 3, ZPO) und im Einklang mit der Lehre (Fasching römisch zwei 156 f; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 6,) und Rechtsprechung (4 Ob 33/72, 4 Ob 536/73 und 7 Ob 580/88) die gesetzliche Rechtsmittelbeschränkung wahrgenommen. Verfügungen nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO können nicht abgesondert angefochten werden.

Anmerkung

E45953 06A00907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00090.97X.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0060OB00090_97X0000_000