Sowohl nach österreichischem als auch nach dem hier aufgrund des Personalstatuts der Klägerin (§ 9 Abs 1 IPRG) hinsichtlich der Frage des Umfanges ihrer Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt des behaupteten Anerkenntnisses anzuwendenden polnischen Recht ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für Geschäfte, die für den Minderjährigen ausschließlich vorteilig sind und mit keinerlei Pflichten, Belastungen oder Nachteilen für ihn verbunden sind, nicht erforderlich (Art 17 polnisches ZGB; § 865 ABGB). Dass für die Klägerin Belastungen - selbst solche im weitesten Sinn (vgl Ertl in Rummel ABGB I3 § 1380 Rz 6) - mit dem behaupteten Anerkenntnis des Vaters verbunden sein sollten, lässt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht erschließen. Dessen ungeachtet kann in der (schon im ersten Rechtsgang vertretenen) Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses seitens des Beklagten nicht erwiesen werden konnte, eine zur Korrektur Anlass gebende Beurteilung des Einzelfalles nicht erblickt werden. Das behauptete Anerkenntnis des Beklagten ist gemäß dem seit 1. 12. 1998 aufgehobenen, aber gemäß § 50 Abs 2 IPRG hier noch anzuwendenden (weil das Anerkenntnis vor dem 30. 11. 1998 abgegeben worden sein soll) § 45 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil sich auch der behauptete Bereicherungsanspruch der Klägerin, der dem Anerkenntnis zugrunde liegen soll, gemäß § 46 IPRG nach österreichischem Recht richtet, wie die Vorinstanzen unstrittig und zutreffend erkannt haben. Nach ständiger Rechtsprechung gehört das konstitutive Anerkenntnis zu den Feststellungsverträgen. Es setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RIS-Justiz RS0032779). Das anerkannte Rechtsverhältnis wird wirksam, auch wenn es nicht bestanden haben sollte (RIS-Justiz RS0032406). Es schafft somit unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund. Das deklarative Anerkenntnis ist hingegen eine Wissenserklärung des Schuldners, mit dem dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekannt gibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens besteht. Es ist nur Beweismittel im Rechtsstreit, das durch andere Beweismittel widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0032812; RS0032801). Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein von der Unsicherheit der Sach- und Rechtslage hervortritt, desto eher ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen. Im Zweifel ist aber eine Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des deklarativen Anerkenntnisses zu unterstellen (Ertl aaO Rz 7 mwN). Dass der Beklagte die Klägerin mit einer Zahlungszusicherung vertröstete, wie sie dies behauptete, lässt noch keineswegs zwingend auf die Verpflichtung zur Zahlung ohne Rücksicht auf ein tatsächlich zugrundeliegendes Schuldverhältnis schließen. Ob das Parteienvorbringen zur Dartuung des Klagegrundes eines konstitutiven Anerkenntnisses hinreicht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Es ist daher auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einem mit einem Minderjährigen geschlossenen Anerkenntnisvertrag erforderlich ist. Soweit die Klägerin in ihrer Revision die Behauptung wiederholt, der Beklagte habe das ihr zustehende Schmerzengeld für in Polen getätigte Geschäfte verwendet und rügt, dass die hiezu geführten Zeugen nicht einvernommen worden seien, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Negativfeststellung der Vorinstanzen, dass nicht festzustellen sei, dass der Beklagte das Geld selbst verbraucht oder für sich verwendet habe und macht einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, der im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann, weil sein Vorliegen bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde (RIS-Justiz RS0042963).Sowohl nach österreichischem als auch nach dem hier aufgrund des Personalstatuts der Klägerin (Paragraph 9, Absatz eins, IPRG) hinsichtlich der Frage des Umfanges ihrer Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt des behaupteten Anerkenntnisses anzuwendenden polnischen Recht ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für Geschäfte, die für den Minderjährigen ausschließlich vorteilig sind und mit keinerlei Pflichten, Belastungen oder Nachteilen für ihn verbunden sind, nicht erforderlich (Artikel 17, polnisches ZGB; Paragraph 865, ABGB). Dass für die Klägerin Belastungen - selbst solche im weitesten Sinn vergleiche Ertl in Rummel ABGB I3 Paragraph 1380, Rz 6) - mit dem behaupteten Anerkenntnis des Vaters verbunden sein sollten, lässt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht erschließen. Dessen ungeachtet kann in der (schon im ersten Rechtsgang vertretenen) Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses seitens des Beklagten nicht erwiesen werden konnte, eine zur Korrektur Anlass gebende Beurteilung des Einzelfalles nicht erblickt werden. Das behauptete Anerkenntnis des Beklagten ist gemäß dem seit 1. 12. 1998 aufgehobenen, aber gemäß Paragraph 50, Absatz 2, IPRG hier noch anzuwendenden (weil das Anerkenntnis vor dem 30. 11. 1998 abgegeben worden sein soll) Paragraph 45, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil sich auch der behauptete Bereicherungsanspruch der Klägerin, der dem Anerkenntnis zugrunde liegen soll, gemäß Paragraph 46, IPRG nach österreichischem Recht richtet, wie die Vorinstanzen unstrittig und zutreffend erkannt haben. Nach ständiger Rechtsprechung gehört das konstitutive Anerkenntnis zu den Feststellungsverträgen. Es setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RIS-Justiz RS0032779). Das anerkannte Rechtsverhältnis wird wirksam, auch wenn es nicht bestanden haben sollte (RIS-Justiz RS0032406). Es schafft somit unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund. Das deklarative Anerkenntnis ist hingegen eine Wissenserklärung des Schuldners, mit dem dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekannt gibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens besteht. Es ist nur Beweismittel im Rechtsstreit, das durch andere Beweismittel widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0032812; RS0032801). Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein von der Unsicherheit der Sach- und Rechtslage hervortritt, desto eher ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen. Im Zweifel ist aber eine Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des deklarativen Anerkenntnisses zu unterstellen (Ertl aaO Rz 7 mwN). Dass der Beklagte die Klägerin mit einer Zahlungszusicherung vertröstete, wie sie dies behauptete, lässt noch keineswegs zwingend auf die Verpflichtung zur Zahlung ohne Rücksicht auf ein tatsächlich zugrundeliegendes Schuldverhältnis schließen. Ob das Parteienvorbringen zur Dartuung des Klagegrundes eines konstitutiven Anerkenntnisses hinreicht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Es ist daher auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einem mit einem Minderjährigen geschlossenen Anerkenntnisvertrag erforderlich ist. Soweit die Klägerin in ihrer Revision die Behauptung wiederholt, der Beklagte habe das ihr zustehende Schmerzengeld für in Polen getätigte Geschäfte verwendet und rügt, dass die hiezu geführten Zeugen nicht einvernommen worden seien, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Negativfeststellung der Vorinstanzen, dass nicht festzustellen sei, dass der Beklagte das Geld selbst verbraucht oder für sich verwendet habe und macht einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, der im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann, weil sein Vorliegen bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde (RIS-Justiz RS0042963).
Die Revision der Klägerin ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revisionsbeantwortung enthält keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage, sodass sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war und der Beklagte daher diese Kosten gemäß §§ 41 und 50 ZPO selbst zu tragen hat.Die Revision der Klägerin ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Revisionsbeantwortung enthält keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage, sodass sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war und der Beklagte daher diese Kosten gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO selbst zu tragen hat.