Entscheidung 6 Ob 91/18b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** T*****, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Februar 2018, GZ 3 R 15/18y-22, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. November 2017, GZ 6 Cg 42/17h-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin enthalten 169,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat ihre ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T6]).Die Klägerin hat ihre ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (Paragraphen 484, 513, ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T6]).
Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Klägerin der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (7 Ob 58/17f ua). Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (7 Ob 58/17f ua).Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Klägerin der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (7 Ob 58/17f ua). Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO nicht ersatzfähig (7 Ob 58/17f ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00091.18B.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018
Dokumentnummer
JJT_20180628_OGH0002_0060OB00091_18B0000_000