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Entscheidung 6 Ob 92/06g×

Entscheidung 6 Ob 92/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob92/06g

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 11. Oktober 2002 verstorbenen Adele M*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erblasserischen Schwester Helene K*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. März 2005, GZ 43 R 52/05y-46, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 30. Juli 2004, GZ 59 A 96/02p-46, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der bereits von den Vorinstanzen zutreffend zitierten Entscheidung 1 Ob 571/93 (= SZ 66/78 = JBl 1994, 43 = NZ 1994, 65) ist die vom Erblasser selbst mit Blaupapier hergestellte Durchschrift seines eigenhändig geschriebenen und gefertigten letzten Willens keine Abschrift, sondern als weitere Ausfertigung seiner eigenhändigen letztwilligen Anordnung anzusehen. Dass die Revisionsrekurswerberin ohne nähere inhaltliche Ausführungen diese Rechtsprechung als „nicht einschlägig" ansieht, vermag nichts daran zu ändern, dass dadurch bereits die im Revisionsrekurs angesprochene Rechtsfrage geklärt ist. Dass ein Erbansprecher den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern kann, entspricht gleichfalls der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Welser in Rummel, ABGB3 Paragraphen 799, 800, Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0007933).

Anmerkung

E81030 6Ob92.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00092.06G.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20060427_OGH0002_0060OB00092_06G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung