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Entscheidung 6 Ob 92/23g×

Entscheidung 6 Ob 92/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob92/23g

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, M.B.L., Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei H* GmbH & Co KG, *, Deutschland, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte – Strafverteidiger OG in Schwarzach in Pongau, wegen 71.150,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Februar 2023, GZ 3 R 232/22x-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Die Ausführungen in der Revision zielen darauf ab, dass UN-Kaufrecht im vorliegenden Fall der Lieferung von Massivholzplatten für verschiedene Bauvorhaben nicht zur Anwendung kommen soll, weil es sich tatsächlich um als Werkverträge mit maßgeblichen Dienstleistungselementen (und nicht als Kaufverträge) zu qualifizierende Vertragsverhältnisse gehandelt habe. Es wird aber die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Tatsachengrundlage, es sei abseits der schriftlichen Korrespondenz auch zu einer mündlichen Zusage der Verrechnung „nach wie vor“ der „alten“ Preise für die gegenständlichen Verträge gekommen (weswegen das Erstgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sei, dass die ursprünglich vereinbarten Preise gültig gewesen seien und der Klägerin keine weitere Zahlung zustünde), in der Revision nicht angegriffen. Die in der Revision allein aufgeworfene Frage des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung durch das Berufungsgericht (Anwendung des bis dahin nicht mit den Parteien erörterten UN-Kaufrechts) ist damit nicht entscheidungswesentlich, weil ausgehend von diesen Tatsachen auch ohne dessen Anwendung eine andere Sachentscheidung nicht zu erreichen wäre.

Textnummer

E138869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00092.23G.0628.000

Im RIS seit

09.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230628_OGH0002_0060OB00092_23G0000_000