Entscheidung 6 Ob 92/23g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, M.B.L., Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei H* GmbH & Co KG, *, Deutschland, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte – Strafverteidiger OG in Schwarzach in Pongau, wegen 71.150,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Februar 2023, GZ 3 R 232/22x-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Ausführungen in der Revision zielen darauf ab, dass UN-Kaufrecht im vorliegenden Fall der Lieferung von Massivholzplatten für verschiedene Bauvorhaben nicht zur Anwendung kommen soll, weil es sich tatsächlich um als Werkverträge mit maßgeblichen Dienstleistungselementen (und nicht als Kaufverträge) zu qualifizierende Vertragsverhältnisse gehandelt habe. Es wird aber die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Tatsachengrundlage, es sei abseits der schriftlichen Korrespondenz auch zu einer mündlichen Zusage der Verrechnung „nach wie vor“ der „alten“ Preise für die gegenständlichen Verträge gekommen (weswegen das Erstgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sei, dass die ursprünglich vereinbarten Preise gültig gewesen seien und der Klägerin keine weitere Zahlung zustünde), in der Revision nicht angegriffen. Die in der Revision allein aufgeworfene Frage des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung durch das Berufungsgericht (Anwendung des bis dahin nicht mit den Parteien erörterten UN-Kaufrechts) ist damit nicht entscheidungswesentlich, weil ausgehend von diesen Tatsachen auch ohne dessen Anwendung eine andere Sachentscheidung nicht zu erreichen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00092.23G.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230628_OGH0002_0060OB00092_23G0000_000