Aus der Begründung:
Da im vorliegenden Fall die für die Begründung des geltend gemachten Anspruches und die für die Begründung des angerufenen Gerichtes maßgebenden Umstände nicht zusammenfallen, sind die Unterinstanzen mit Recht im Sinne der ständigen Judikatur nicht bloß von den Klagebehauptungen ausgegangen, sondern haben auch die Einwendungen der Beklagten berücksichtigt; ihre Sachverhaltsfeststellungen sind für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage maßgebend.
Die Meinung des Rekursgerichtes, man könne sowohl das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien als auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes wegen Arbeitnehmerähnlichkeit der Beklagten bejahen, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Ein Streit zwischen den Partnern einer noch bestehenden oder schon aufgelösten Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht - nur eine solche kommt hier in Betracht - gehört keinesfalls vor das Arbeitsgericht (vgl. Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 96 ff., insbesondere Anm. 46 und die dort angeführte Entscheidung 3 Ob 596/52). Eine Erwerbsgesellschaft liegt vor, wenn eine - sei es auch nur lose - Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte, wenigstens in den wichtigsten Angelegenheiten, gewährt (vgl. Wahle in Klang 2. Aufl. V 540 ff. zu § 1175 ABGB., SZ. XXIII 48, 7 Ob 318/57 u. a.). Das Ein- und Mitwirkungsrecht stempelt den Vertragspartner weit deutlicher zum Mitunternehmer als die Vereinbarungen über die Verteilung des Geschäftsrisikos. Ein Mindestmaß solcher Befugnisse muß auch dann bestehen, wenn von Seite des einen oder anderen Gesellschafters kein Beitrag zum Hauptstamm geleistet wird. Fehlt es überhaupt oder stellt sich die Gewährung solcher Befugnisse im Hinblick auf sonstige Vertragsbestimmungen als inhaltslose Form dar, liegt kein Gesellschaftsverhältnis vor.Die Meinung des Rekursgerichtes, man könne sowohl das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien als auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes wegen Arbeitnehmerähnlichkeit der Beklagten bejahen, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Ein Streit zwischen den Partnern einer noch bestehenden oder schon aufgelösten Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht - nur eine solche kommt hier in Betracht - gehört keinesfalls vor das Arbeitsgericht vergleiche Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 96 ff., insbesondere Anmerkung 46 und die dort angeführte Entscheidung 3 Ob 596/52). Eine Erwerbsgesellschaft liegt vor, wenn eine - sei es auch nur lose - Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte, wenigstens in den wichtigsten Angelegenheiten, gewährt vergleiche Wahle in Klang 2. Aufl. römisch fünf 540 ff. zu Paragraph 1175, ABGB., SZ. römisch 23 48, 7 Ob 318/57 u. a.). Das Ein- und Mitwirkungsrecht stempelt den Vertragspartner weit deutlicher zum Mitunternehmer als die Vereinbarungen über die Verteilung des Geschäftsrisikos. Ein Mindestmaß solcher Befugnisse muß auch dann bestehen, wenn von Seite des einen oder anderen Gesellschafters kein Beitrag zum Hauptstamm geleistet wird. Fehlt es überhaupt oder stellt sich die Gewährung solcher Befugnisse im Hinblick auf sonstige Vertragsbestimmungen als inhaltslose Form dar, liegt kein Gesellschaftsverhältnis vor.
Da festgestellt wurde, daß die Vereinbarung über die Beendigung des Angestelltenverhältnisses am 30. Juni 1955 und die Begründung der sogenannten Arbeitsgemeinschaft ab 1. Juli 1955, wie sie im Brief der Beklagten an den Kläger vom 1. Juli 1955 festgehalten ist, dem wahren Willen der Parteien entsprach, ist auf die Frage des Scheinvertrages bzw. des Zusammenhanges mit den Bestimmungen des am 30. Juni 1955 verlautbarten Gesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, insbesondere mit § 34 Abs. 2 lit. a über die Unvereinbarkeit der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders mit der eines gewerbsmäßigen Vermittlers und den Übergangsvorschriften des § 66, nicht weiter einzugehen.Da festgestellt wurde, daß die Vereinbarung über die Beendigung des Angestelltenverhältnisses am 30. Juni 1955 und die Begründung der sogenannten Arbeitsgemeinschaft ab 1. Juli 1955, wie sie im Brief der Beklagten an den Kläger vom 1. Juli 1955 festgehalten ist, dem wahren Willen der Parteien entsprach, ist auf die Frage des Scheinvertrages bzw. des Zusammenhanges mit den Bestimmungen des am 30. Juni 1955 verlautbarten Gesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, insbesondere mit Paragraph 34, Absatz 2, Litera a, über die Unvereinbarkeit der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders mit der eines gewerbsmäßigen Vermittlers und den Übergangsvorschriften des Paragraph 66,, nicht weiter einzugehen.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Parteien, wie sie im Schreiben vom 1. Juli 1955 festgelegt wurden, können nicht als Erwerbsgesellschaft qualifiziert werden, denn die Beklagte verpflichtete sich u. a., ausschließlich den Anordnungen des Klägers in jeder Beziehung Folge zuleisten. Damit ist der Eintritt in das als Wirtschaftstreuhänderkanzlei bezeichnete Unternehmen des Klägers, mag auch im Vertrag von einer "selbständigen Helferin in Buchführungs- und Steuersachen" die Rede sein, zur Begründung eines neuen Dienstverhältnisses geworden. Zwar ist im Punkt 9.) von einer "Gemeinschaft" die Rede, bezeichnenderweise heißt es aber im Punkt 12.), die Lösung "dieses Arbeitsverhältnisses" könne beiderseitig zu den dort angeführten Terminen erfolgen. Im Punkt 10 b) wird zwar die Möglichkeit der Werbung von Klienten durch die Beklagte berührt, aber nicht einmal darauf hatte sie ein Recht, denn im Fall einer Weisung, dies zu unterlassen, war sie durch Punkt 7.) der Vereinbarung auch in diesem Belang gebunden. Ob die Beklagte unterschriftsberechtigt war, selbst Honorare festsetzte und mit den Kunden verhandelte, ist unerheblich, weil es nur auf die Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis ankommt und hier die unbedingte Weisungsgebundenheit der Beklagten ausschlaggebend ist. Die im Punkt
7.) enthaltene Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindestarbeitszeit von 48 Wochenstunden und die Regelung des Urlaubsanspruches nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes vervollständigen das Bild eines Dienstverhältnisses, an dem die Vereinbarung, das Entgelt solle nur aus der Umsatzbeteiligung bestehen, nichts ändert. Die Sache gehört daher vor das Arbeitsgericht.