Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber releviert nur noch die Rechtsfrage, ob das von der beklagten Partei unterschriebene Anbot den Erfordernissen des § 19 Abs. 6 MG genüge. Er vermeint, daß die Worte "schriftlich festgesetzt" anders als etwa "schriftlich vereinbart" lediglich auf ein schriftliches Festhalten, also ein Fixieren einer bestimmten Tatsache hinweisen, woraus zu schließen sei, daß der Gesetzgeber nicht darauf Wert legt, daß der bestimmte Kündigungsgrund schriftlich vereinbart wurde, sondern nur darauf, daß dieser im vorhinein schriftlich festgehalten wurde. Dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung, daß nämlich der Mieter auf die Bedeutung einer von ihm eingegangenen Vereinbarung besonders hingewiesen und spätere Unklarheiten und Streitigkeiten vermieden werden sollten, sei durch die vorliegend von den Parteien gewählte Form eines vom Mieter unterfertigten Anbotes Genüge getan; § 19 Abs. 6 MG erfordere lediglich eine Beweisurkunde, nicht aber einen schriftlichen Vertrag.Der Revisionswerber releviert nur noch die Rechtsfrage, ob das von der beklagten Partei unterschriebene Anbot den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 6, MG genüge. Er vermeint, daß die Worte "schriftlich festgesetzt" anders als etwa "schriftlich vereinbart" lediglich auf ein schriftliches Festhalten, also ein Fixieren einer bestimmten Tatsache hinweisen, woraus zu schließen sei, daß der Gesetzgeber nicht darauf Wert legt, daß der bestimmte Kündigungsgrund schriftlich vereinbart wurde, sondern nur darauf, daß dieser im vorhinein schriftlich festgehalten wurde. Dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung, daß nämlich der Mieter auf die Bedeutung einer von ihm eingegangenen Vereinbarung besonders hingewiesen und spätere Unklarheiten und Streitigkeiten vermieden werden sollten, sei durch die vorliegend von den Parteien gewählte Form eines vom Mieter unterfertigten Anbotes Genüge getan; Paragraph 19, Absatz 6, MG erfordere lediglich eine Beweisurkunde, nicht aber einen schriftlichen Vertrag.
§ 19 Abs. 6 MG i. d. F. des MRÄG (BGBl. 1967/281) enthält in seinem ersten Satz die Anordnung, daß eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maße zustehen soll, ungültig ist. Die Ausnahme von der generellen Bestimmung des ersten Satzes enthält Satz 2 der angeführten Gesetzesstelle; er bestimmt, daß (jedoch) durch die Generalklausel des § 19 Abs. 6 erster Satz Vereinbarungen nicht berührt werden, womit eine bestimmt bezeichnete Tatsache ... von vornherein schriftlich als Kündigungs- oder Auflösungsgrund festgesetzt wird. Zu dieser Neuregelung des § 19 Abs. 6 MG führen die Erläuternden Bemerkungen (500 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP, 19 zu Art. I Z. 30) aus: "Der Entwurf stellt daher den im Gesetz normierten Kündigungstatbeständen den bestimmt vereinbarten Kündigungs- oder Auflösungsgrund unter der Voraussetzung gleichwertig zur Seite, daß die bestimmt bezeichnete (als Kündigungs- oder Auflösungsgrund schriftlich vereinbarte) Tatsache in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses als wichtig oder bedeutsam anzuerkennen ist. Um dem Mieter die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen sowie zur Vermeidung von allfälligen späteren Unklarheiten wird auch die Schriftlichkeit dieser Vereinbarung gefordert."Paragraph 19, Absatz 6, MG i. d. F. des MRÄG (BGBl. 1967/281) enthält in seinem ersten Satz die Anordnung, daß eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maße zustehen soll, ungültig ist. Die Ausnahme von der generellen Bestimmung des ersten Satzes enthält Satz 2 der angeführten Gesetzesstelle; er bestimmt, daß (jedoch) durch die Generalklausel des Paragraph 19, Absatz 6, erster Satz Vereinbarungen nicht berührt werden, womit eine bestimmt bezeichnete Tatsache ... von vornherein schriftlich als Kündigungs- oder Auflösungsgrund festgesetzt wird. Zu dieser Neuregelung des Paragraph 19, Absatz 6, MG führen die Erläuternden Bemerkungen (500 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch elf. GP, 19 zu Artikel römisch eins, Ziffer 30,) aus: "Der Entwurf stellt daher den im Gesetz normierten Kündigungstatbeständen den bestimmt vereinbarten Kündigungs- oder Auflösungsgrund unter der Voraussetzung gleichwertig zur Seite, daß die bestimmt bezeichnete (als Kündigungs- oder Auflösungsgrund schriftlich vereinbarte) Tatsache in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses als wichtig oder bedeutsam anzuerkennen ist. Um dem Mieter die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen sowie zur Vermeidung von allfälligen späteren Unklarheiten wird auch die Schriftlichkeit dieser Vereinbarung gefordert."
Aus den Erläuternden Bemerkungen geht somit hervor, daß der Gesetzgeber bei der Einführung der gegenständlichen Kündigungs- bzw. Auflösungsmöglichkeit eines Bestandverhältnisses weder zwischen einer "schriftlichen Vereinbarung" und einem "schriftlichen Festhalten" unterscheiden noch, daß er ein bloßes schriftliches Festhalten in irgendeiner Form als für die Vereinbarung des bestimmten Gründes ausreichend ansehen will. Vielmehr kann es nach der Fassung des Gesetzestextes und den Erläuternden Bemerkungen nicht zweifelhaft erscheinen, daß es dem Gesetzgeber darum ging, für die Vereinbarung eines derartigen Kündigungs- oder Auflösungsgrundes das Erfordernis der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB ("Unterschrift der Parteien") aufzustellen. Der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck ist nicht die Schaffung einer Beweisurkunde, sondern der Schutz des Mieters, dem die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich gemacht werden soll. Dieser Zweck läßt sich füglich aber dann nicht erreichen, wenn der Mieter bloß ein schriftliches Anbot an den Vermieter richtet, das dieser mündlich annimmt, sondern nur dann, wenn die bestimmte Tatsache "von vornherein schriftlich als Kündigungs- oder Auflösungsgrund festgesetzt wird". Zur Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung bedarf es aber, wie dargetan, der Unterfertigung beider Parteien. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum (Czech - Michlmayr, Das neue Wohnungsrecht II, 57; Zingher, Das Mietengesetz[15], 94; Limbek - Ruttar, Das Mietengesetz II, 110) vertreten. Sofern der Revisionswerber sich aber auf die Entscheidungen GIU 2119 und 2139 beruft, führt dies für ihn zu keinem günstigeren Ergebnis, weil für die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Frage der Intabulationsfähigkeit einer Zessionsurkunde andere Voraussetzungen zur Anwendung gelangen.Aus den Erläuternden Bemerkungen geht somit hervor, daß der Gesetzgeber bei der Einführung der gegenständlichen Kündigungs- bzw. Auflösungsmöglichkeit eines Bestandverhältnisses weder zwischen einer "schriftlichen Vereinbarung" und einem "schriftlichen Festhalten" unterscheiden noch, daß er ein bloßes schriftliches Festhalten in irgendeiner Form als für die Vereinbarung des bestimmten Gründes ausreichend ansehen will. Vielmehr kann es nach der Fassung des Gesetzestextes und den Erläuternden Bemerkungen nicht zweifelhaft erscheinen, daß es dem Gesetzgeber darum ging, für die Vereinbarung eines derartigen Kündigungs- oder Auflösungsgrundes das Erfordernis der Schriftform im Sinne des Paragraph 886, ABGB ("Unterschrift der Parteien") aufzustellen. Der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck ist nicht die Schaffung einer Beweisurkunde, sondern der Schutz des Mieters, dem die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich gemacht werden soll. Dieser Zweck läßt sich füglich aber dann nicht erreichen, wenn der Mieter bloß ein schriftliches Anbot an den Vermieter richtet, das dieser mündlich annimmt, sondern nur dann, wenn die bestimmte Tatsache "von vornherein schriftlich als Kündigungs- oder Auflösungsgrund festgesetzt wird". Zur Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung bedarf es aber, wie dargetan, der Unterfertigung beider Parteien. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum (Czech - Michlmayr, Das neue Wohnungsrecht römisch zwei, 57; Zingher, Das Mietengesetz[15], 94; Limbek - Ruttar, Das Mietengesetz römisch zwei, 110) vertreten. Sofern der Revisionswerber sich aber auf die Entscheidungen GIU 2119 und 2139 beruft, führt dies für ihn zu keinem günstigeren Ergebnis, weil für die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Frage der Intabulationsfähigkeit einer Zessionsurkunde andere Voraussetzungen zur Anwendung gelangen.
Wohl hat im vorliegenden Fall der zu schützende beklagte Mieter eine schriftliche Erklärung abgegeben, doch fehlt die schriftliche Annahme von seiten des Vermieters, um die zur Gültigkeit erforderliche Schriftlichkeit der Vereinbarung herzustellen. Diese ist, anders als etwa im Fall des § 1346 Abs. 2 ABGB, wo der Gesetzgeber die Verpflichtungserklärung nur eines Vertragsteils, nämlich des Bürgen, für notwendig erklärt, im vorliegenden Fall erforderlich.Wohl hat im vorliegenden Fall der zu schützende beklagte Mieter eine schriftliche Erklärung abgegeben, doch fehlt die schriftliche Annahme von seiten des Vermieters, um die zur Gültigkeit erforderliche Schriftlichkeit der Vereinbarung herzustellen. Diese ist, anders als etwa im Fall des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB, wo der Gesetzgeber die Verpflichtungserklärung nur eines Vertragsteils, nämlich des Bürgen, für notwendig erklärt, im vorliegenden Fall erforderlich.
Auch der Umstand, daß sich aus dem vereinbarten Kündigungsgrunde vornehmlich die Befugnis des auf dem schriftlichen Anbot nicht unterfertigten Vermieters zur Lösung des Bestandvertrages, somit ein Recht zu Gunsten des Vermieters, ergibt, rechtfertigt kein Abgehen von der gesetzlich normierten Schriftform. Da dem Erfordernis der Schriftform durch die (einseitige) Unterfertigung des Anbotes durch den Beklagten und die bloß mündliche Annahme desselben durch den Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin des Klägers nicht Genüge getan ist, haben die Untergerichte zu Recht den geltendgemachten Küridigungsgrund des § 19 Abs. 6 MG nicht als gegeben angesehen.Auch der Umstand, daß sich aus dem vereinbarten Kündigungsgrunde vornehmlich die Befugnis des auf dem schriftlichen Anbot nicht unterfertigten Vermieters zur Lösung des Bestandvertrages, somit ein Recht zu Gunsten des Vermieters, ergibt, rechtfertigt kein Abgehen von der gesetzlich normierten Schriftform. Da dem Erfordernis der Schriftform durch die (einseitige) Unterfertigung des Anbotes durch den Beklagten und die bloß mündliche Annahme desselben durch den Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin des Klägers nicht Genüge getan ist, haben die Untergerichte zu Recht den geltendgemachten Küridigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 6, MG nicht als gegeben angesehen.