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Entscheidung 6 Ob 93/17w×

Entscheidung 6 Ob 93/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob93/17w

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers E***** N*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verfahrenshilfe über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. November 2016, GZ 16 R 116/16w-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Juni 2016, GZ 19 Nc 1/16x-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Außerdem hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen; nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO wäre ein solcher Beschluss aber jedenfalls nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht dies auch ausgesprochen hätte.

Textnummer

E118394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00093.17W.0529.000

Im RIS seit

26.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170529_OGH0002_0060OB00093_17W0000_000