Entscheidung 6 Ob 93/17w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers E***** N*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verfahrenshilfe über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. November 2016, GZ 16 R 116/16w-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Juni 2016, GZ 19 Nc 1/16x-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Außerdem hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen; nach § 527 Abs 2 ZPO wäre ein solcher Beschluss aber jedenfalls nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht dies auch ausgesprochen hätte.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Außerdem hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen; nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO wäre ein solcher Beschluss aber jedenfalls nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht dies auch ausgesprochen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00093.17W.0529.000
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170529_OGH0002_0060OB00093_17W0000_000