Die außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Das Berufungsgericht hat einen Direktanspruch der Vorpächterin gegen den Nachpächter bejaht. Wohl hält die oberstgerichtliche Rechtsprechung in Streitigkeiten um das Wohnrecht die direkte Eigentumsklage des Hauseigentümers gegen Dritte, die ihr Wohnrecht vom Vertragspartner (etwa einem Hauptmieter) des Eigentümers ableiten, für unzulässig. Zur Entfernung von Untermietern oder Mitbewohnern müsse sich der Eigentümer an seinen Vertragspartner halten (MietSlg 47.018, 48.016 uva). Diese auf die Entscheidung SZ 9/267 zurückgehende Judikatur, die für eine erfolgreiche Abwehr der Eigentumsklage den Nachweis eines abgeleiteten Wohnrechts genügen lässt, ist in der Lehre auf Widerspruch gestoßen (Koziol/Welser, Bürg. Recht I11 304 mwN). Nach Spielbüchler (Der Dritte im Schuldverhältnis 195 ff) ist schon im Eigentumsprozess das Deckungsverhältnis, also das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Mittelsmann, von dem der Beklagte sein Recht zur Innehabung ableitet, zu prüfen (aaO 216 f). Im Gegensatz zur zitierten Judikatur in Räumungsstreitigkeiten wird die Eigentumsklage gegen den Verwahrer zugelassen, auch wenn die herauszugebende Sache bei ihm von einem Dritten hinterlegt wurde (JBl 1958, 205; JBl 1962, 147). Da wie dort stellt sich das Problem, dass der Beklagte mit zwei Ansprüchen konfrontiert sein kann, nämlich mit dem Herausgabeanspruch des Eigentümers und dem ebenfalls auf Rückgabe der Sache gerichteten Anspruch des Hinterlegers bzw des Hauptmieters. Dem kann der Beklagte mit einer Benennung des Auktors (§ 375 ABGB) und der besonderen Streitverkündung nach § 22 ZPO begegnen (SZ 71/6). Wenn sich der "Mittelsmann" in den Prozess nicht einlässt (§ 23 ZPO), kann der Beklagte den Eigentumskläger befriedigen. Von diesen Möglichkeiten hat der Beklagte nicht Gebrauch gemacht. Zur Rechtsfrage, ob im Prozess des Vorpächters gegen den Nachpächter die Eigentumsfrage schon dann keiner weiteren Prüfung zugänglich ist, wenn der Nachpächter die herauszugebenden Gegenstände vom selben Mittelsmann (dem Verpächter) übernommen hat, führt die Revision nichts aus, sodass die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels nur nach dem ausgeführten Revisionsgrund zu prüfen ist, das Berufungsgericht habe bei seiner abändernden Entscheidung die es auf die Feststellungen des Erstgerichtes stützte, den Beklagten unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 473a ZPO überrascht und dies widerspreche auch dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 MRK). Davon kann allerdings keine Rede sein:Das Berufungsgericht hat einen Direktanspruch der Vorpächterin gegen den Nachpächter bejaht. Wohl hält die oberstgerichtliche Rechtsprechung in Streitigkeiten um das Wohnrecht die direkte Eigentumsklage des Hauseigentümers gegen Dritte, die ihr Wohnrecht vom Vertragspartner (etwa einem Hauptmieter) des Eigentümers ableiten, für unzulässig. Zur Entfernung von Untermietern oder Mitbewohnern müsse sich der Eigentümer an seinen Vertragspartner halten (MietSlg 47.018, 48.016 uva). Diese auf die Entscheidung SZ 9/267 zurückgehende Judikatur, die für eine erfolgreiche Abwehr der Eigentumsklage den Nachweis eines abgeleiteten Wohnrechts genügen lässt, ist in der Lehre auf Widerspruch gestoßen (Koziol/Welser, Bürg. Recht I11 304 mwN). Nach Spielbüchler (Der Dritte im Schuldverhältnis 195 ff) ist schon im Eigentumsprozess das Deckungsverhältnis, also das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Mittelsmann, von dem der Beklagte sein Recht zur Innehabung ableitet, zu prüfen (aaO 216 f). Im Gegensatz zur zitierten Judikatur in Räumungsstreitigkeiten wird die Eigentumsklage gegen den Verwahrer zugelassen, auch wenn die herauszugebende Sache bei ihm von einem Dritten hinterlegt wurde (JBl 1958, 205; JBl 1962, 147). Da wie dort stellt sich das Problem, dass der Beklagte mit zwei Ansprüchen konfrontiert sein kann, nämlich mit dem Herausgabeanspruch des Eigentümers und dem ebenfalls auf Rückgabe der Sache gerichteten Anspruch des Hinterlegers bzw des Hauptmieters. Dem kann der Beklagte mit einer Benennung des Auktors (Paragraph 375, ABGB) und der besonderen Streitverkündung nach Paragraph 22, ZPO begegnen (SZ 71/6). Wenn sich der "Mittelsmann" in den Prozess nicht einlässt (Paragraph 23, ZPO), kann der Beklagte den Eigentumskläger befriedigen. Von diesen Möglichkeiten hat der Beklagte nicht Gebrauch gemacht. Zur Rechtsfrage, ob im Prozess des Vorpächters gegen den Nachpächter die Eigentumsfrage schon dann keiner weiteren Prüfung zugänglich ist, wenn der Nachpächter die herauszugebenden Gegenstände vom selben Mittelsmann (dem Verpächter) übernommen hat, führt die Revision nichts aus, sodass die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels nur nach dem ausgeführten Revisionsgrund zu prüfen ist, das Berufungsgericht habe bei seiner abändernden Entscheidung die es auf die Feststellungen des Erstgerichtes stützte, den Beklagten unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 473 a, ZPO überrascht und dies widerspreche auch dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 6, MRK). Davon kann allerdings keine Rede sein:
Es mag sein, dass für beide Parteien im Verfahren erster Instanz die Frage der Passivlegitimation im Vordergrund stand. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Passivlegitimation keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil (Fasching, ZPR2 Rz 338). Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass das Erstgericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens über das von der Klägerin behauptete und vom Beklagten bestrittene Eigentum an den in der Klage aufgelisteten Einrichtungsgegenständen der Gastwirtschaft für die Klägerin positive Feststellungen traf. Auch wenn das erstinstanzliche Urteil im Sinne des Beklagten erging, war er gemäß § 468 Abs 2 ZPO gehalten, die für ihn nachteiligen Feststellungen zum Thema des Eigentums der Klägerin mit der Berufungsbeantwortung zu rügen, weil sich die Klägerin ausdrücklich auf die erstinstanzlichen Feststellungen bezog (und neben einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Mängelrüge nur die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts bekämpfte) und sogar ihrerseits die zum Thema des Eigentums getroffenen Feststellungen für ergänzungsbedürftig hielt (es hätte festgestellt werden sollen, wann, von wem und um welchen Preis die Klägerin die Inventarsgegenstände erworben hatte). Dem Beklagten musste die Relevanz der Feststellungen bewusst sein. Dass es bei einer Herausgabeklage nach § 366 ABGB auf das Eigentumsrecht des Klägers ankommt, wenn der Einwand eines fehlenden Direktanspruchs nicht durchschlägt, lag klar auf der Hand. Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO durch Freistellung einer Berufungsbeantwortung wäre das Berufungsgericht nur verhalten gewesen, wenn es seine Entscheidung auf in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "verborgene" Feststellungen gegründet hätte (JBl 1999, 661; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 468).Es mag sein, dass für beide Parteien im Verfahren erster Instanz die Frage der Passivlegitimation im Vordergrund stand. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Passivlegitimation keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil (Fasching, ZPR2 Rz 338). Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass das Erstgericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens über das von der Klägerin behauptete und vom Beklagten bestrittene Eigentum an den in der Klage aufgelisteten Einrichtungsgegenständen der Gastwirtschaft für die Klägerin positive Feststellungen traf. Auch wenn das erstinstanzliche Urteil im Sinne des Beklagten erging, war er gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO gehalten, die für ihn nachteiligen Feststellungen zum Thema des Eigentums der Klägerin mit der Berufungsbeantwortung zu rügen, weil sich die Klägerin ausdrücklich auf die erstinstanzlichen Feststellungen bezog (und neben einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Mängelrüge nur die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts bekämpfte) und sogar ihrerseits die zum Thema des Eigentums getroffenen Feststellungen für ergänzungsbedürftig hielt (es hätte festgestellt werden sollen, wann, von wem und um welchen Preis die Klägerin die Inventarsgegenstände erworben hatte). Dem Beklagten musste die Relevanz der Feststellungen bewusst sein. Dass es bei einer Herausgabeklage nach Paragraph 366, ABGB auf das Eigentumsrecht des Klägers ankommt, wenn der Einwand eines fehlenden Direktanspruchs nicht durchschlägt, lag klar auf der Hand. Zu einem Vorgehen nach Paragraph 473 a, ZPO durch Freistellung einer Berufungsbeantwortung wäre das Berufungsgericht nur verhalten gewesen, wenn es seine Entscheidung auf in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "verborgene" Feststellungen gegründet hätte (JBl 1999, 661; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 468,).
Zuletzt releviert der Beklagte noch, dass es sich bei den in der Klage angeführten Gegenständen nicht ausschließlich um bewegliche Sachen, sondern um unselbständige, nicht sonderrechtsfähige Bestandteile des Gebäudes oder um Zubehör (der Liegenschaft oder des Unternehmens) handle. Damit holt er allerdings unzulässig ein im Verfahren erster Instanz nicht erstattetes Prozessvorbringen nach. Zubehör setzt ua Eigentümeridentität von Haupt- und Nebensache voraus (Koziol/Welser aaO 13 mwN). Bei unselbständigen Bestandteilen, die das Schicksal der Hauptsache teilen, muss eine so enge Verbindung vorliegen, dass eine Trennung nicht oder nur mit unwirtschaftlicher Vorgangsweise erfolgen kann (Koziol/Welser aaO 217; JBl 1991, 376). Entscheidend ist die Verkehrsauffassung (JBl 1986, 724). Der Revisionswerber trägt zu den angeführten Rechtsgründen, die ein Eigentum der Verpächter an den herauszugebenden Gegenständen belegen sollen, keinerlei konkreten Sachverhalt vor. Auch im Verfahren erster Instanz hat er nur ganz allgemein auf die Rückstellungspflicht des Pächters nach § 1109 ABGB verwiesen. Allein aus der Zurückstellungspflicht des Bestandnehmers ist für die Eigentumsfrage an den vom Pächter in das Pachtobjekt eingebrachten Einrichtungsgegenständen noch nichts abzuleiten. Auch dazu hätte es entsprechender Behauptungen bedurft. Die Revisionsausführungen sind im Ergebnis der untaugliche Versuch, ein im Verfahren erster Instanz unterlassenes Parteivorbringen nachzuholen. Dies muss am Neuerungsverbot und der dargelegten Auslegung der §§ 468 und 473a ZPO scheitern. Der Stattgebung des Klagebegehrens steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte im Zuge des Prozesses die Gewahrsame an den herauszugebenden Gegenständen durch Zurückstellung an die Verpächter aufgegeben hat. Ihn trifft die Verpflichtung zur Zurückverschaffung (§ 378 ABGB). Selbst wenn man die Aufgabe der Innehabung einer Veräußerung des Streitgegenstandes (§ 234 ZPO) durch Einzelrechtsnachfolge gleichhielte, wäre dies für die Urteilsschöpfung nach herrschender Auffassung irrelevant (JBl 1988, 787). Die Besitzaufgabe macht die Leistung nicht unmöglich. Ein Herausgabetitel ist nach § 346 EO zu vollziehen. Wenn sich das Exekutionsobjekt in der Gewahrsame Dritter befindet, ist nach § 347 EO vorzugehen.Zuletzt releviert der Beklagte noch, dass es sich bei den in der Klage angeführten Gegenständen nicht ausschließlich um bewegliche Sachen, sondern um unselbständige, nicht sonderrechtsfähige Bestandteile des Gebäudes oder um Zubehör (der Liegenschaft oder des Unternehmens) handle. Damit holt er allerdings unzulässig ein im Verfahren erster Instanz nicht erstattetes Prozessvorbringen nach. Zubehör setzt ua Eigentümeridentität von Haupt- und Nebensache voraus (Koziol/Welser aaO 13 mwN). Bei unselbständigen Bestandteilen, die das Schicksal der Hauptsache teilen, muss eine so enge Verbindung vorliegen, dass eine Trennung nicht oder nur mit unwirtschaftlicher Vorgangsweise erfolgen kann (Koziol/Welser aaO 217; JBl 1991, 376). Entscheidend ist die Verkehrsauffassung (JBl 1986, 724). Der Revisionswerber trägt zu den angeführten Rechtsgründen, die ein Eigentum der Verpächter an den herauszugebenden Gegenständen belegen sollen, keinerlei konkreten Sachverhalt vor. Auch im Verfahren erster Instanz hat er nur ganz allgemein auf die Rückstellungspflicht des Pächters nach Paragraph 1109, ABGB verwiesen. Allein aus der Zurückstellungspflicht des Bestandnehmers ist für die Eigentumsfrage an den vom Pächter in das Pachtobjekt eingebrachten Einrichtungsgegenständen noch nichts abzuleiten. Auch dazu hätte es entsprechender Behauptungen bedurft. Die Revisionsausführungen sind im Ergebnis der untaugliche Versuch, ein im Verfahren erster Instanz unterlassenes Parteivorbringen nachzuholen. Dies muss am Neuerungsverbot und der dargelegten Auslegung der Paragraphen 468 und 473 a ZPO scheitern. Der Stattgebung des Klagebegehrens steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte im Zuge des Prozesses die Gewahrsame an den herauszugebenden Gegenständen durch Zurückstellung an die Verpächter aufgegeben hat. Ihn trifft die Verpflichtung zur Zurückverschaffung (Paragraph 378, ABGB). Selbst wenn man die Aufgabe der Innehabung einer Veräußerung des Streitgegenstandes (Paragraph 234, ZPO) durch Einzelrechtsnachfolge gleichhielte, wäre dies für die Urteilsschöpfung nach herrschender Auffassung irrelevant (JBl 1988, 787). Die Besitzaufgabe macht die Leistung nicht unmöglich. Ein Herausgabetitel ist nach Paragraph 346, EO zu vollziehen. Wenn sich das Exekutionsobjekt in der Gewahrsame Dritter befindet, ist nach Paragraph 347, EO vorzugehen.