Begründung:
Die Klägerin schließt mit juristischen Personen grundsätzlich nur dann Kreditkartenverträge ab, wenn eine Solidarhaftung mit einer natürlichen Person erklärt wird. Karteninhaber ist dabei nur die natürliche Person.
Im Frühjahr 2005 wurde der Beklagte, „angestellter" Geschäftsführer der V***** GmbH, zu „seiner Bank" gerufen. Ihm wurde gesagt, die Bank benötige für die Ausstellung einer M*****Card für die LKW-Maut einen Antrag, weil dies die einzige Möglichkeit sei, die LKW-Maut zu bezahlen. Dem Beklagten wurde ein ausgefülltes Antragsformular der Klägerin vorgelegt, das er „als Geschäftsführer" der V***** GmbH oberhalb der Zeile „Unterschrift des Antragstellers" unterschrieb.
Dabei wurde ihm gesagt, es handle sich um eine Firmenkreditkarte, die
nur zur Bezahlung der LKW-Maut zur Verfügung stehe. Der Antrag wurde
auch von Harald J***** mit dem Firmenstempel der V***** GmbH an der
im Formular hiefür vorgesehenen Stelle neben der Unterschrift des
Beklagten unterfertigt. Im Antragsformular steht einleitend: „... Wir
beantragen eine Maut-Business M*****Card zu einer Jahresgebühr von
EUR 18,00, die zur Verrechnung der ... in Österreich zu entrichtenden
LKW-Maut sowohl im Pre-Pay-Verfahren als auch im Post-Pay-Verfahren verwendet werden kann." Danach wird unter „Angaben der Firma" die V***** GmbH mit Adresse und Telefonnummer angeführt. Unter „Angaben des Karteninhabers" folgen Name und weitere Daten des Beklagten. Schließlich heißt es unter „Bankverbindung": „Wir bitten E***** [die klagende Partei], die monatliche Rechnungszusammenstellung jeweils vor Lastschrifteinzug an obige Firmenadresse zu senden. Hiermit ermächtigen wir E***** [die klagende Partei] widerruflich alle von uns zu entrichtenden Beträge im Zusammenhang mit der Maut-Business M*****Card vom Konto Nr. ***** bei BLZ ***** Geldinstitut R***** mittels Lastschrift einzuziehen. ..." Bei der angegebenen Bankverbindung handelte es sich um das Firmenkonto der V***** GmbH.
Im Absatz oberhalb des Unterschriftenfeldes findet sich der Satz:
„Weiters erklären wir, umseitige Geschäftsbedingungen vor Unterfertigung dieses Antrages gelesen zu haben und mit dem Inhalt einverstanden zu sein." Punkt 11. und 14. der damals gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung Juni 2001) lauten:
„11. Abrechnung:
Der Karteninhaber erhält mindestens einmal in jedem Monat eine Abrechnung über die mit der Karte in Anspruch genommenen Leistungen.
... Der in der Abrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zu Zahlung
fällig und wird mittels Lastschrift eingezogen. Der Karteninhaber
ermächtigt ... [die klagende Partei], den Rechnungsbetrag samt
Verzugszinsen, Spesen sowie die Jahresgebühr von dem auf dem
Kartenantrag angegebenen Bankkonto einzuziehen ... .
...
14. Firmenkarten:
14.1 Firmenkarten sind Karten, die über Antrag des künftigen Karteninhabers und einer mitantragstellenden Person (als Firma bezeichnet) für den Karteninhaber ausgestellt werden.
14.2 Der Karteninhaber und die Firma haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten, die sich aus dem Firmenkartenvertrag ergeben, insbesondere für die rechtzeitige Bezahlung der Abrechnung. Die Haftung der Firma für Privatausgaben des Karteninhabers ist bei entsprechendem Nachweis auf 10 % der Rechnungssumme begrenzt, wenn die Firma innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung unter gleichzeitiger Beibringung von Nachweisen der Abrechnung (Punkt 11) schriftlich widerspricht."
Die zugesandte Kreditkarte wurde dem Beklagten von der Sekretärin übergeben.
Die Abrechnungen per 5. 12. 2005 und 5. 1. 2006 über zusammen 4.510,02 EUR enthielten als Zusatz den Namen des Beklagten und wurden der V***** GmbH zugesandt, über deren Vermögen am 21. 12. 2005 der Konkurs eröffnet wurde. Die Abrechnungen wurden nicht beglichen. Der Beklagte zahlte trotz Mahnung nicht.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung der beiden Monatsabrechnungen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die in Punkt 14.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin normierte Solidarhaftung sei im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB nichtig und gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel sei gröblich benachteiligend. Er habe mit ihr nicht rechnen müssen. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot, weil für einen durchschnittlichen Konsumenten nicht erkennbar sei, dass eine Mautgebührenkarte eine Firmenkarte im Sinn der Klausel darstelle. Eine allfällige Verbindlichkeit des Beklagten sei gemäß § 25d KSchG ganz zu erlassen.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die in Punkt 14.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin normierte Solidarhaftung sei im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig und gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel sei gröblich benachteiligend. Er habe mit ihr nicht rechnen müssen. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot, weil für einen durchschnittlichen Konsumenten nicht erkennbar sei, dass eine Mautgebührenkarte eine Firmenkarte im Sinn der Klausel darstelle. Eine allfällige Verbindlichkeit des Beklagten sei gemäß Paragraph 25 d, KSchG ganz zu erlassen.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Seine eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen würdigte es rechtlich dahin, dass die vereinbarte Solidarhaftung nicht ungewöhnlich und für den Karteninhaber auch nicht gröblich benachteiligend sei. Der Beklagte sei auch kein Interzedent, sodass eine Mäßigung nach § 25d KSchG nicht in Frage komme.Das Erstgericht gab der Klage statt. Seine eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen würdigte es rechtlich dahin, dass die vereinbarte Solidarhaftung nicht ungewöhnlich und für den Karteninhaber auch nicht gröblich benachteiligend sei. Der Beklagte sei auch kein Interzedent, sodass eine Mäßigung nach Paragraph 25 d, KSchG nicht in Frage komme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Den Ausführungen des Berufungswerbers zur als aktenwidrig gerügten Feststellung des Erstgerichts, er habe den Kartenantrag „als Geschäftsführer" unterschrieben, sei zwar grundsätzlich beizupflichten, doch komme dieser Feststellung keine entscheidende Bedeutung zu, weil Geschäftsführer juristischer Personen, die nicht Alleingesellschafter seien, als Verbraucher anzusehen seien. Dass die Klausel über die Solidarhaftung gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, treffe nicht zu. Der Beklagte werde im Antragsformular als „Karteninhaber" und „Antragsteller" bezeichnet. Daraus ergebe sich, dass der Einleitungssatz „Wir beantragen eine Maut-Business M*****Card ..." sich nicht nur auf die GmbH, sondern auch auf den ausdrücklich als Antragsteller bezeichneten Beklagten bezogen habe. Nach dem Inhalt des Antragsformulars sei davon auszugehen, dass der Beklagte und die GmbH Vertragspartner der Klägerin geworden seien. Schon nach dem Inhalt des Antragsformulars habe er von seiner Haftung ausgehen müssen, zumal er allein Karteninhaber gewesen sei. Deshalb habe die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen normierte Solidarhaftung mit der mitantragstellenden Firma nicht überraschend sein können. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot, sei sie doch für den durchschnittlichen Verbraucher sehr wohl verständlich. § 879 Abs 3 ABGB sei nur auf Vertragsbestimmungen anwendbar, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegten. Die Verpflichtung zur Zahlung und die Haftung der Vertragspartner hiefür sei aber ihre Hauptleistung aus dem Kreditkartenvertrag. Zu Unrecht habe das Erstgericht aber eine Anwendbarkeit des § 25d KSchG verneint. Der Beklagte sei Verbraucher, weil er, der nicht Gesellschafter sei, als Geschäftsführer der GmbH kein eigenes Unternehmen betreibe. Der Begriff der Interzession erfasse auch Fälle eines Beitritts als Mitschuldner bei einer materiell fremden Schuld. § 25d KSchG sei auch anwendbar, wenn mehrere gemeinsam als Mitschuldner eine Verbindlichkeit eingingen, das Eingehen - für den Gläubiger erkennbar - aber im wirtschaftlichen Interesse nur eines der Mitschuldner liege. Der Klägerin habe schon nach dem Geschäftszweck - Verrechnung der LKW-Maut - das Eingehen einer Haftung für eine materiell fremde Schuld durch den Beklagten erkennbar sein müssen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Den Ausführungen des Berufungswerbers zur als aktenwidrig gerügten Feststellung des Erstgerichts, er habe den Kartenantrag „als Geschäftsführer" unterschrieben, sei zwar grundsätzlich beizupflichten, doch komme dieser Feststellung keine entscheidende Bedeutung zu, weil Geschäftsführer juristischer Personen, die nicht Alleingesellschafter seien, als Verbraucher anzusehen seien. Dass die Klausel über die Solidarhaftung gemäß Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, treffe nicht zu. Der Beklagte werde im Antragsformular als „Karteninhaber" und „Antragsteller" bezeichnet. Daraus ergebe sich, dass der Einleitungssatz „Wir beantragen eine Maut-Business M*****Card ..." sich nicht nur auf die GmbH, sondern auch auf den ausdrücklich als Antragsteller bezeichneten Beklagten bezogen habe. Nach dem Inhalt des Antragsformulars sei davon auszugehen, dass der Beklagte und die GmbH Vertragspartner der Klägerin geworden seien. Schon nach dem Inhalt des Antragsformulars habe er von seiner Haftung ausgehen müssen, zumal er allein Karteninhaber gewesen sei. Deshalb habe die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen normierte Solidarhaftung mit der mitantragstellenden Firma nicht überraschend sein können. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot, sei sie doch für den durchschnittlichen Verbraucher sehr wohl verständlich. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei nur auf Vertragsbestimmungen anwendbar, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegten. Die Verpflichtung zur Zahlung und die Haftung der Vertragspartner hiefür sei aber ihre Hauptleistung aus dem Kreditkartenvertrag. Zu Unrecht habe das Erstgericht aber eine Anwendbarkeit des Paragraph 25 d, KSchG verneint. Der Beklagte sei Verbraucher, weil er, der nicht Gesellschafter sei, als Geschäftsführer der GmbH kein eigenes Unternehmen betreibe. Der Begriff der Interzession erfasse auch Fälle eines Beitritts als Mitschuldner bei einer materiell fremden Schuld. Paragraph 25 d, KSchG sei auch anwendbar, wenn mehrere gemeinsam als Mitschuldner eine Verbindlichkeit eingingen, das Eingehen - für den Gläubiger erkennbar - aber im wirtschaftlichen Interesse nur eines der Mitschuldner liege. Der Klägerin habe schon nach dem Geschäftszweck - Verrechnung der LKW-Maut - das Eingehen einer Haftung für eine materiell fremde Schuld durch den Beklagten erkennbar sein müssen.
Da sich das Erstgericht nicht mit den Voraussetzungen der Mäßigung nach § 25d KSchG auseinandergesetzt habe, sei sein Urteil aufzuheben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Klausel über die Solidarhaftung bei Firmenkreditkarten einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB statthalte.Da sich das Erstgericht nicht mit den Voraussetzungen der Mäßigung nach Paragraph 25 d, KSchG auseinandergesetzt habe, sei sein Urteil aufzuheben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Klausel über die Solidarhaftung bei Firmenkreditkarten einer Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB statthalte.
Der Rekurs des Beklagten ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) mangels Vorliegens einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Der Rekurs des Beklagten ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) mangels Vorliegens einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt der Rekurswerber aus, die Maut-Business M*****Card diene ausschließlich der Verrechnung der LKW-Maut. Der Karteninhaber habe daher keinen persönlichen Vorteil. Eine Firmenkreditkarte hingegen könne vom Karteninhaber auch für private Zwecke verwendet werden. Das Berufungsgericht habe diesen Unterschied nicht richtig gewürdigt. Die Vertragsformblätter samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden im Verhältnis zu vielen Unternehmen verwendet, sodass der Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme. Die Hauptleistung der Klägerin bestehe darin, dem Unternehmen die bargeldlose Zahlung der Maut zu ermöglichen. Die Abbuchungen erfolgten ohne konkreten Gebrauch der Kreditkarte vom Firmenkonto. Die LKW verfügten über eine Sendeeinrichtung (GO-Box), die beim Passieren eines elektronischen Schrankens einen Buchungsvorgang auslöse, der dazu führe, dass die ASFINAG im Weg der Klägerin Zahlung erlange. In diesem Zusammenhang unterschreibe der Karteninhaber nicht; es werde auch nicht im Einzelfall die Kartennummer bekanntgegeben. Eine Benützung der Kreditkarte im herkömmlichen Sinn erfolge daher nicht. Da die Karte nicht wie eine Kreditkarte verwendet werden könne, sei die persönliche Haftung des Beklagten für die Maut nachteilig, ungewöhnlich und überraschend. Das Berufungsgericht sei von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 864a ABGB abgewichen. Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, dass die Haftung des Beklagten zu den Hauptleistungen aus dem Vertrag gehöre. Die Haftung greife nur dann ein, wenn die Klägerin von der Gesellschaft keine Zahlung erlange. Die Klausel sei daher eine Nebenbestimmung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Es fehle auch eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob es bei einer Prüfung im Hinblick auf § 6 Abs 3 KSchG nur auf die einzelnen vertraglichen Bestimmungen für sich oder auf die Vertragsgestaltung insgesamt ankomme und wie in „einem solchen Fall" zwischen § 6 Abs 3 KSchG und § 864a ABGB abzugrenzen sei.Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt der Rekurswerber aus, die Maut-Business M*****Card diene ausschließlich der Verrechnung der LKW-Maut. Der Karteninhaber habe daher keinen persönlichen Vorteil. Eine Firmenkreditkarte hingegen könne vom Karteninhaber auch für private Zwecke verwendet werden. Das Berufungsgericht habe diesen Unterschied nicht richtig gewürdigt. Die Vertragsformblätter samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden im Verhältnis zu vielen Unternehmen verwendet, sodass der Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme. Die Hauptleistung der Klägerin bestehe darin, dem Unternehmen die bargeldlose Zahlung der Maut zu ermöglichen. Die Abbuchungen erfolgten ohne konkreten Gebrauch der Kreditkarte vom Firmenkonto. Die LKW verfügten über eine Sendeeinrichtung (GO-Box), die beim Passieren eines elektronischen Schrankens einen Buchungsvorgang auslöse, der dazu führe, dass die ASFINAG im Weg der Klägerin Zahlung erlange. In diesem Zusammenhang unterschreibe der Karteninhaber nicht; es werde auch nicht im Einzelfall die Kartennummer bekanntgegeben. Eine Benützung der Kreditkarte im herkömmlichen Sinn erfolge daher nicht. Da die Karte nicht wie eine Kreditkarte verwendet werden könne, sei die persönliche Haftung des Beklagten für die Maut nachteilig, ungewöhnlich und überraschend. Das Berufungsgericht sei von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 864 a, ABGB abgewichen. Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, dass die Haftung des Beklagten zu den Hauptleistungen aus dem Vertrag gehöre. Die Haftung greife nur dann ein, wenn die Klägerin von der Gesellschaft keine Zahlung erlange. Die Klausel sei daher eine Nebenbestimmung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Es fehle auch eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob es bei einer Prüfung im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nur auf die einzelnen vertraglichen Bestimmungen für sich oder auf die Vertragsgestaltung insgesamt ankomme und wie in „einem solchen Fall" zwischen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 864 a, ABGB abzugrenzen sei.