Entscheidung 6 Ob 94/26f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * T*, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch HOHENBERG Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen zuletzt 951.473,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. April 2026, GZ 3 R 22/26v-74, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776 [T6, T31]). 1. Die objektive Vertragsauslegung stellt zwar eine (revisible) Rechtsfrage dar. Ihr kommt aber im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche RS0113785; RS0042936; RS0042776). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776 [T6, T31]).
[2] Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien bestand noch keine konkrete Planung für die Bebauung der vom Kläger verkauften Liegenschaft. In diesem Vertrag wurde ihm das Recht eingeräumt, im geplanten Wohnungseigentumsprojekt vorrangig eine Wohnung bis zu einem Ausmaß von 100 m² mit einem Preisnachlass von 10 % von den offiziellen Wohnungspreisen zu erwerben. Die Auslegung dieser Vereinbarung dahin, dass „nur“ Wohnungen bis zu einem Ausmaß von 100 m2 dem (von den Parteien so bezeichneten) „Vorkaufsrecht“ des Klägers unterliegen, ist vertretbar. Auch mit den Revisionsausführungen, wonach ein nachträglicher Rechtsbruch Einfluss auf das Ergebnis der Vertragsauslegung haben solle, gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Dass die (konkret von ihm angestrebte) Wohnung den „Vorauswahlkriterien“ aufgrund ihrer Größe nicht entspricht, steht in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsbruch der nicht vollständigen Überbindung des „Vorkaufsrechts“ des Klägers auf die Vertragspartner der Beklagten.
[3] 2. Bei seiner rechtlichen Beurteilung lässt das Berufungsgericht entgegen den Revisionsausführungen den Rechtsbruch der Beklagten nicht ungewürdigt, sondern gelangt – nicht korrekturbedürftig – zum Ergebnis, dass die Wohnung selbst bei vollständiger Überbindung schon aufgrund ihres tatsächlichen Ausmaßes nicht dem Auswahlrecht des Klägers unterlegen wäre.
[4] 3. Ausführungen zu einer Mentalreservation der Beklagten bzw deren kollusiven Handelns und der arglistigen Irreführung bei Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00094.26F.0812.000
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00094_26F0000_000