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Entscheidung 6 Ob 95/18s×

Entscheidung 6 Ob 95/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob95/18s

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** L*****, vertreten durch Mag. Christof-Alexander Mörtl, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei H***** J*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 11.880 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. April 2018, GZ 1 R 233/17k-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 17. Juli 2017, GZ 16 C 926/16i-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 11.880 EUR. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht fasste ein Zwischenurteil, wonach das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht, und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Nunmehr legte das Erstgericht die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen nach Paragraph 508, Absatz 2, ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Einen solchen Antrag – verbunden mit der ordentlichen Revision – hat der Beklagte hier auch gestellt.

Das Erstgericht wird nunmehr die Revision samt Abänderungsantrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

Textnummer

E122141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00095.18S.0524.000

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180524_OGH0002_0060OB00095_18S0000_000