Entscheidung 6 Ob 95/19t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. M*****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen 34.000 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2019, GZ 13 R 200/18d-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042887). Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die Sehschwäche und das Schielen des Klägers vom Beklagten zu spät erkannt wurden. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ist allerdings im Alltag kaum eine Beeinträchtigung auszumachen (Berufungsurteil S 10). Zutreffend erblickte das Berufungsgericht einen wesentlichen Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und den bisher entschiedenen Fällen darin, dass beim Kläger nur ein Auge beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung nach den Feststellungen zudem durch die vorhandene Sehschärfe des anderen Auges ausgeglichen wird. Auch konnten weder physische noch psychische Schmerzen des Klägers festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auch ausführlich und sorgfältig begründet. Zusammenfassend liegt daher keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordern würde, vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00095.19T.0523.000
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Dokumentnummer
JJT_20190523_OGH0002_0060OB00095_19T0000_000