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Entscheidung 6 Ob 95/19t×

Entscheidung 6 Ob 95/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob95/19t

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. M*****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen 34.000 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2019, GZ 13 R 200/18d-59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042887). Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die Sehschwäche und das Schielen des Klägers vom Beklagten zu spät erkannt wurden. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ist allerdings im Alltag kaum eine Beeinträchtigung auszumachen (Berufungsurteil S 10). Zutreffend erblickte das Berufungsgericht einen wesentlichen Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und den bisher entschiedenen Fällen darin, dass beim Kläger nur ein Auge beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung nach den Feststellungen zudem durch die vorhandene Sehschärfe des anderen Auges ausgeglichen wird. Auch konnten weder physische noch psychische Schmerzen des Klägers festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auch ausführlich und sorgfältig begründet. Zusammenfassend liegt daher keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordern würde, vor.

Textnummer

E125223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00095.19T.0523.000

Im RIS seit

12.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190523_OGH0002_0060OB00095_19T0000_000