Begründung:
Der am 19. April 1974 verstorbene M* H* hinterließ die Witwe K* H* und neun großjährige Kinder, nämlich Ma* H*, R* H*, G* H*, H* H*, W* H*, I* S*, Ka* H*, I* P* und S* S*. Zum Nachlaß gehört die landwirtschaftliche Liegenschaft EZ. 59 KG. * mit einem Ausmaß von 4,142 ha.
Gegenüber dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren erklärte der erblasserische Sohn Ka* H*, es habe der Erblasser ein mündliches Testament errichtet und ihn zum „Allein- und zugleichen Anerben“ eingesetzt. Für diese Behauptung machte er Zeugen namhaft.
Der Vertreter des erblasserischen Sohnes Ma* H* stellte den Antrag festzustellen, ob es sich bei der obgenannten landwirtschaftlichen Liegenschaft um einen Hof im Sinne des Kärntner Höferechtes handle und zutreffendenfalls den Übernahmswert nach den Bestimmungen des Kärntner Höferechtes festzusetzen.
Die erblasserische Witwe und alle erblasserischen Kinder gaben abschließend die Erklärung ab, sie beabsichtigten ihre Erbserklärung erst nach Einvernahme der von Ka* H* genannten Testamentszeugen und nach der Entscheidung des Gerichtes über die vom Vertreter des Ma* H* gestellten Anträge abzugeben.
Das Erstgericht vernahm die namhaft gemachten Zeugen und sprach mit Beschluß aus, daß dem Testamentserben Ka* H* gemäß § 126 Abs. 2 AußStrG die Klägerrolle zugeteilt werde. Zugleich setzte es eine Frist von einem Monat zur Klagseinbringung. Es ging dabei davon aus, daß sich Ka* H* auf den schwächeren Erbrechtstitel stütze.Das Erstgericht vernahm die namhaft gemachten Zeugen und sprach mit Beschluß aus, daß dem Testamentserben Ka* H* gemäß Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG die Klägerrolle zugeteilt werde. Zugleich setzte es eine Frist von einem Monat zur Klagseinbringung. Es ging dabei davon aus, daß sich Ka* H* auf den schwächeren Erbrechtstitel stütze.
Das Erstgericht führte einen Sachverständigenbeweis durch und sprach mit Beschluß vom 3. März 1975, ON. 29, aus, daß die Liegenschaft EZ. 59 KG. *, genannt „K*“ örtlich genannt „N*“ als Erbhof im Sinne der §§ 1 und 2 des Kärntner Erbhöfegesetzes angesehen werde. Zugleich setzte es einen Übernahmswert von S 166.600,-- fest und bestimmte Ka* H* als Übernehmer des Hofes nach dem Rechte und der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge.Das Erstgericht führte einen Sachverständigenbeweis durch und sprach mit Beschluß vom 3. März 1975, ON. 29, aus, daß die Liegenschaft EZ. 59 KG. *, genannt „K*“ örtlich genannt „N*“ als Erbhof im Sinne der Paragraphen eins und 2 des Kärntner Erbhöfegesetzes angesehen werde. Zugleich setzte es einen Übernahmswert von S 166.600,-- fest und bestimmte Ka* H* als Übernehmer des Hofes nach dem Rechte und der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht die von Ma* H*, K* H*, R* H*, G* H*, H* H*, W* H* und I* S* eingebrachten Rekurse zurück. Es führte aus:
Bevor das Rekursgericht auf die Sache selbst eingehe, habe es von Amts wegen zu prüfen, ob der Rechtsmittelwerber zur Einbringung des Rekurses legitimiert sei. Nach § 9 AußStrG stehe das Rechtsmittel nur dem zu, der durch eine Verfügung der ersten Instanz in seinen Rechten beschwert sei. Die Rekurswerber seien in diesem Verlassenschaftsverfahren zwar nach dem Gesetz als Erben berufen und hätten in ihren Rechtsmitteln auch zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch den Beschluß in dem ihnen als Erben zustehenden Recht auf den Nachlaß beschwert erachteten. Sie hätten in den Rekursen jedoch nicht behauptet, daß sie darüber hinaus durch den angefochtenen Beschluß in ihrem Recht verletzt worden seien. Als berufenen Erben stehe den Rekurswerbern allerdings das Recht zu, sich am Verlassenschaftsverfahren zu beteiligen. Dies geschehe durch die Abgabe der Erbserklärung. Denn diese sei die Erklärung des zur Erbfolge wirklich oder angeblich Berufenen, daß er seine Ansprüche in der Verlassenschaftsabhandlung geltend mache, also die Einantwortung des Nachlasses erlangen wolle. Gemäß § 75 AußStrG habe das Abhandlungsgericht die vermutlichen Erben aufzufordern, die Erbserklärung einzubringen, „damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne“. Gemäß § 116 AußStrG seien die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen. Bei dieser sei von jedem derselben die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten oder ob er dieselbe ausschlagen wolle. Dem Erben könne aus erheblichen Gründen eine Bedenkzeit und daher eine Verlängerung der ihm zur Erbserklärung bestimmten Frist oder eine Erstreckung der hiezu angeordneten Tagsatzung bewilligt werden. Doch dürfe dieselbe nicht länger als auf die Dauer eines Jahres erteilt werden (§ 118 AußStrG). Erst nach fruchtlosem Ablauf der gemäß § 120 AußStrG zur Abgabe der Erbserklärung gesetzten Frist sei das Abhandlungsverfahren durchzuführen, und zwar mit jenen, welche sich zu Erben erklärt hätten und ohne Rücksicht auf die Ansprüche der Säumigen. Trotz der Säumnisfolgen des § 120 AußStrG stehe es den berufenen Erben nach herrschender Rechtsprechung aber frei, vor der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses ihre Erbserklärung beim Verlassenschaftsgericht einzubringen und hiedurch die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu erlangen. Solange die berufenen Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben hätten, komme ihnen im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung und auch keine Rekurslegitimation zu. Sie seien vielmehr von jeder Einflußnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen. Einem berufenen Erben könne nicht zugebilligt werden, sich zwar außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens zu halten, aber mit Rechtsmitteln in das Verlassenschaftsverfahren einzugreifen, dies in einer Weise, daß er als berufener Erbe die Vollmacht seines Vertreters zum Akt bringe und sohin von den Maßnahmen im Verlassenschaftsverfahren verständigt werde. Der Umstand, daß der angefochtene Beschluß den berufenen Erben zugestellt worden sei, verleihe diesen weder die Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren durch Einbringung von Rechtsmitteln. Dies hänge vielmehr von der Abgabe einer Erbserklärung ab. Da die Rekurswerber sich durch den angefochtenen Beschluß nur in ihrem Erbrecht für beschwert erachteten, eine Erbserklärung beim Verlassenschaftsgericht aber bisher noch nicht abgegeben hätten, eine solche auch nicht im Rechtsmittel selbst abgegeben worden sei, fehle ihnen zumindest derzeit die Rekurslegitimation. Aus diesen Gründen seien die Rekurse zurückzuweisen.Bevor das Rekursgericht auf die Sache selbst eingehe, habe es von Amts wegen zu prüfen, ob der Rechtsmittelwerber zur Einbringung des Rekurses legitimiert sei. Nach Paragraph 9, AußStrG stehe das Rechtsmittel nur dem zu, der durch eine Verfügung der ersten Instanz in seinen Rechten beschwert sei. Die Rekurswerber seien in diesem Verlassenschaftsverfahren zwar nach dem Gesetz als Erben berufen und hätten in ihren Rechtsmitteln auch zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch den Beschluß in dem ihnen als Erben zustehenden Recht auf den Nachlaß beschwert erachteten. Sie hätten in den Rekursen jedoch nicht behauptet, daß sie darüber hinaus durch den angefochtenen Beschluß in ihrem Recht verletzt worden seien. Als berufenen Erben stehe den Rekurswerbern allerdings das Recht zu, sich am Verlassenschaftsverfahren zu beteiligen. Dies geschehe durch die Abgabe der Erbserklärung. Denn diese sei die Erklärung des zur Erbfolge wirklich oder angeblich Berufenen, daß er seine Ansprüche in der Verlassenschaftsabhandlung geltend mache, also die Einantwortung des Nachlasses erlangen wolle. Gemäß Paragraph 75, AußStrG habe das Abhandlungsgericht die vermutlichen Erben aufzufordern, die Erbserklärung einzubringen, „damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne“. Gemäß Paragraph 116, AußStrG seien die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen. Bei dieser sei von jedem derselben die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten oder ob er dieselbe ausschlagen wolle. Dem Erben könne aus erheblichen Gründen eine Bedenkzeit und daher eine Verlängerung der ihm zur Erbserklärung bestimmten Frist oder eine Erstreckung der hiezu angeordneten Tagsatzung bewilligt werden. Doch dürfe dieselbe nicht länger als auf die Dauer eines Jahres erteilt werden (Paragraph 118, AußStrG). Erst nach fruchtlosem Ablauf der gemäß Paragraph 120, AußStrG zur Abgabe der Erbserklärung gesetzten Frist sei das Abhandlungsverfahren durchzuführen, und zwar mit jenen, welche sich zu Erben erklärt hätten und ohne Rücksicht auf die Ansprüche der Säumigen. Trotz der Säumnisfolgen des Paragraph 120, AußStrG stehe es den berufenen Erben nach herrschender Rechtsprechung aber frei, vor der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses ihre Erbserklärung beim Verlassenschaftsgericht einzubringen und hiedurch die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu erlangen. Solange die berufenen Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben hätten, komme ihnen im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung und auch keine Rekurslegitimation zu. Sie seien vielmehr von jeder Einflußnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen. Einem berufenen Erben könne nicht zugebilligt werden, sich zwar außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens zu halten, aber mit Rechtsmitteln in das Verlassenschaftsverfahren einzugreifen, dies in einer Weise, daß er als berufener Erbe die Vollmacht seines Vertreters zum Akt bringe und sohin von den Maßnahmen im Verlassenschaftsverfahren verständigt werde. Der Umstand, daß der angefochtene Beschluß den berufenen Erben zugestellt worden sei, verleihe diesen weder die Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren durch Einbringung von Rechtsmitteln. Dies hänge vielmehr von der Abgabe einer Erbserklärung ab. Da die Rekurswerber sich durch den angefochtenen Beschluß nur in ihrem Erbrecht für beschwert erachteten, eine Erbserklärung beim Verlassenschaftsgericht aber bisher noch nicht abgegeben hätten, eine solche auch nicht im Rechtsmittel selbst abgegeben worden sei, fehle ihnen zumindest derzeit die Rekurslegitimation. Aus diesen Gründen seien die Rekurse zurückzuweisen.
Nach der Rekursentscheidung gaben Ma* H* (Seite 126), I* S* (Seite 133), G* H* (Seite 134), K* H* (Seite 139), W* H* (Seite 142) Erbserklärungen ab.
Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpften sohin I* S*, R* H*, H* H*, G* H*, K* H* und W* H* mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, wobei der Oberste Gerichtshof sachlich selbst entscheiden oder die Sache an eine Vorinstanz zurückverweisen wolle.