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Entscheidung 6 Ob 96/11b×

Entscheidung 6 Ob 96/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009195 Rechtssatz 17.12.1971Zivilrecht
Die österr Verfahrensvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechtes ermöglichen; es sind daher von österr Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden.
RS0039347 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses.
RS0039968 Rechtssatz 16.10.1979Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkungen eines Urteiles sind gemäß dem § 411 Abs 2 ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des nunmehrigen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.
RS0043882 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), won …
RS0120264 Rechtssatz 08.09.2005Zivilrecht
Außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (zB Art 19 EuGVVO II)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann a …
RS0121265 Rechtssatz 03.10.2006Zivilrecht
Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergle …