Sein außerordentlicher Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des
Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114).Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114).
Im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen ist die Entscheidung des Rekursgerichts aber durchaus vertretbar, wohingegen der Revisionsrekurs über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
Im Übrigen hat in der Verhandlung vor dem Erstgericht am 23. 5. 2018, deren Protokoll das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof übermittelte, die Sachverständige für Kinderpsychologie ein ausführliches mündliches Ergänzungsgutachten erstattet. Darin kommt sie zusammenfassend sinngemäß zum Ergebnis, dass zwar „letztlich“ wieder unbegleitete Kontakte des Vaters zur Tochter erreicht werden sollten, es aber aus näher dargestellten Gründen „jetzt noch einmal ein bisschen mehr Sicherheit braucht“; das bedeutet mit anderen Worten, dass es nach Einschätzung der Sachverständigen derzeit für unbegleitete Kontakte (aus Gründen des Kindeswohls) noch zu früh ist.
Auch unter diesem Aspekt ist die Entscheidung der Vorinstanzen, vorläufig nur ein begleitetes Kontaktrecht anzuordnen, nicht korrekturbedürftig.
2. Zur Verweigerung der Verhängung einer Beugestrafe durch die Vorinstanzen wird der Rechtsmittelwerber auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
3. Im Hinblick auf die Erwägungen unter Punkt 1. besteht kein Anlass, den behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den bereits das Rekursgericht verneint hat (vgl RIS-Justiz RS0030748 [T2, T5, T6, T18]; RS0050037 [T1, T4, T6, T8]), aufzugreifen.3. Im Hinblick auf die Erwägungen unter Punkt 1. besteht kein Anlass, den behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den bereits das Rekursgericht verneint hat vergleiche RIS-Justiz RS0030748 [T2, T5, T6, T18]; RS0050037 [T1, T4, T6, T8]), aufzugreifen.