Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Pächter von Grundstücken, auf denen er eine Baumschule betreibt. Das klagende Energieversorgungsunternehmen plante die Errichtung elektrischer Anlagen, wofür die Verlegung einer Starkstromleitung auf den Pachtgrundstücken erforderlich war. Der Liegenschaftseigentümer stimmte der Kabelverlegung auf den Pachtgrundstücken und den hiezu erforderlichen Grabungsarbeiten zu.
Die Klägerin begehrt vom beklagten Pächter die Duldung der Benützung der Pachtgrundstücke zur Durchführung von Grabungsarbeiten in einer Breite von 1,5 m entlang der benachbarten Straße. Sie stützte ihren Anspruch auf die mit dem Liegenschaftseigentümer getroffene Vereinbarung. Der Pächter sei vom Liegenschaftseigentümer über die Notwendigkeit der Arbeiten und eine allfällige Verpflichtung des Grundeigentümers zur Grundabtretung nach dem NÖ StarkstromwegeG informiert worden. Der Beklagte habe den Beginn der Arbeiten durch das von der Klägerin beauftragte Bauunternehmen verhindert. Er verweigere die Zustimmung zu den Arbeiten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei erstmals am 4.3.1994 über die Vereinbarung der Klägerin mit dem Liegenschaftseigentümer informiert worden. Er habe auf den durch die Leitungsverlegung drohenden Schaden von mehr als 100.000 S an den ausgepflanzten Bäumen hingewiesen. Er müsse darauf bestehen, daß die Bäume vor Verlegung des Kabels auf Kosten der Klägerin versetzt werden. Im Zuge des Verfahrens wandte der Beklagte noch ein, daß bei den in der Zwischenzeit durchgeführten Grabungsarbeiten ein Postkabel aufgefunden worden sei und daß deshalb die geplante Leitungsverlegung nicht stattfinden könne. Der Klägerin fehle daher ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Duldung der Arbeiten. Ihr fehle ferner die Aktivlegitimation. Der Bestandgeber könne nicht Rechte gegenüber den Bestandnehmer an Dritte abtreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen fest, daß der Beklagte von der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Liegenschaftseigentümer zunächst nicht verständigt worden sei. Auf den von den geplanten Arbeiten betroffenen Grundstücken befänden sich Bäume unterschiedlicher Größe. Diese hätten zum Straßenrand einen Abstand zwischen 1,7 und 2,2 m. Im Zuge der Baggerarbeiten könnten Wurzelbeschädigungen eintreten. Nach einer Kabelverlegung könnten die Bäume maschinell nicht mehr ausgegraben werden. Nachdem das von der Klägerin beauftragte Bauunternehmen mit den Grabungsarbeiten begonnen gehabt habe, habe der Beklagte die Weiterführung der Arbeiten durch das Abstellen von Maschinen im Grabungsbereich verhindert. Der Vorschlag des Beklagten, vor den Arbeiten die Bäume auf Kosten der Klägerin zu versetzen, sei von dieser nicht angenommen worden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß mit der angestrebten Leitungsverlegung in die selbständigen Rechte des beklagten Pächters eingegriffen werde. Diese Rechte seien gegenüber jedem Dritten geschützt. Auch der Eigentümer der Liegenschaft sei nicht berechtigt, in die Rechte des Pächters einzugreifen. Die Klägerin könne sich daher nicht auf die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zu den Grabungsarbeiten berufen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, im NÖ StarkstromwegeG sei vorgesehen, daß Leitungsrechte bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehen könnten. Einer privatrechtlich begründeten Leitungsdienstbarkeit komme hier aber noch keine dingliche Wirkung zu. Die Klägerin habe nur ein obligatorisches Gebrauchsrecht. Sie sei schon Rechtsbesitzerin, weil mit den Grabungsarbeiten bereits teilweise begonnen worden sei. Der Klägerin stehe die actio publiciana im Sinne des § 372 ABGB zu. Sie könne als Rechtsbesitzerin wie ein Bestandnehmer nach Übergabe des Bestandgegenstandes sowohl wegen Entziehung als auch wegen Störung ihrer Rechte mit petitorischer Klage gegen Dritte, insbesondere gegen einen konkurrierenden Rechtsbesitzer, vorgehen. Der Beklagte habe dem Duldungsanspruch nur entgegengesetzt, daß er die Verlegung des Kabels nicht "rundweg" ablehne, sondern nur auf eine Verlegung der Bäume auf Kosten der Klägerin bestehe. Damit habe er die prinzipielle Notwendigkeit des beanspruchten Leitungsrechtes nach dem NÖ StarkstromwegeG nicht in Zweifel gezogen, sondern dem Duldungsbegehren nur ein Schadenersatzbegehren entgegengehalten. Eine Vorleistungspflicht des Bestandgebers bestehe jedoch nicht.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, im NÖ StarkstromwegeG sei vorgesehen, daß Leitungsrechte bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehen könnten. Einer privatrechtlich begründeten Leitungsdienstbarkeit komme hier aber noch keine dingliche Wirkung zu. Die Klägerin habe nur ein obligatorisches Gebrauchsrecht. Sie sei schon Rechtsbesitzerin, weil mit den Grabungsarbeiten bereits teilweise begonnen worden sei. Der Klägerin stehe die actio publiciana im Sinne des Paragraph 372, ABGB zu. Sie könne als Rechtsbesitzerin wie ein Bestandnehmer nach Übergabe des Bestandgegenstandes sowohl wegen Entziehung als auch wegen Störung ihrer Rechte mit petitorischer Klage gegen Dritte, insbesondere gegen einen konkurrierenden Rechtsbesitzer, vorgehen. Der Beklagte habe dem Duldungsanspruch nur entgegengesetzt, daß er die Verlegung des Kabels nicht "rundweg" ablehne, sondern nur auf eine Verlegung der Bäume auf Kosten der Klägerin bestehe. Damit habe er die prinzipielle Notwendigkeit des beanspruchten Leitungsrechtes nach dem NÖ StarkstromwegeG nicht in Zweifel gezogen, sondern dem Duldungsbegehren nur ein Schadenersatzbegehren entgegengehalten. Eine Vorleistungspflicht des Bestandgebers bestehe jedoch nicht.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, ihr nicht Folge zu geben.