Die beiden Kläger Josef K., geboren am 13. August 1886, und Katharina K., geboren am 15. Juli 1891, sind Ehegatten, leben in Gütergemeinschaft und waren je zur Hälfte Eigentümer des ungefähr 45 Joch großen Bauerngutes U. Nr. 1/2, Gemeinde O., Oberösterreich. Sie haben diese Liegenschaft mit Übergabsvertrag vom 21. November 1951 an ihren Sohn Josef K. jun. übergeben. Im Punkt 3 des Übergabsvertrages wurde der den beiden Klägern auf ihre Lebenszeit gebührende Wohnungs-, Natural- und Geldauszug vereinbart und in lit. D u. a. festgelegt, daß die Übernehmer verpflichtet sich, den Übergebern (Klägern) die erforderlichen Gänze zum Arzt, in die Apotheke und zum Seelsorger rechtzeitig durchzuführen, die Kosten des Arztes, der Medikamente sowie einer etwa erforderlichen Spitalsbehandlung zu berichtigen ...
Der Übernehmer Josef K. jun. hat in der Folge im Jahre 1960 die Liegenschaft an die beiden Beklagten verkauft, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Käufer (Beklagten) die den Klägern zustehenden verbücherten Ausgedingsrechte übernehmen. Beide Kläger sind, wie den Beklagten schon bei Kauf der Liegenschaft bekannt war, kränklich und haben wiederholt ärztliche Leistungen des sie seit 15 Jahren behandelnden zuständigen und nächstgelegenen Gemeindearztes Dr. P. in Anspruch genommen, der seit einigen Jahren regelmäßig einmal wöchentlich den Erstkläger in seiner Wohnung besucht und ihm stets u. a. eine Injektion Strophantin verabreicht.
Der Erstkläger ist 1.46 m groß und 49 kg schwer. Er zeigt rachitischen Kleinwuchs mit schwerer Verbiegung der Wirbelsäule und Buckelbildung. Es besteht bei ihm eine starke Lungenblähung mit Rechtsherzbelastung, Leberschwellung und Stauungsbronchitis sowie eine allgemeine Arterienverkalkung. Er ist nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten zu verrichten und kann nur kurze Strecken in unmittelbarer Umgebung des Hauses zurücklegen. Die Benützung von Massenverkehrsmitteln oder Fußmärsche gehen auf Kosten der Gesundheit. Behandlungsbedürftig sind vor allem die Atemnot und die Herzbeschwerden. In erster Linie muß das Herz gestützt und zeitweise eine Entwässerung durchgeführt werden. Wegen des Herz- und Lungenleidens ist eine periodische ärztliche Untersuchung und Kontrolle zirka alle drei bis vier Wochen notwendig, um Komplikationen rechtzeitig zu erfassen und die richtige medikamentöse Behandlung anzuordnen.
Bei der Herzbehandlung wird grundsätzlich mit Digitalis-Tabletten oder Tropfen das Auslangen zu finden sein. Bisweilen ist es jedoch notwendig, eine Strophantininjektion zu geben, wobei meist dieses Mittel vorerst täglich gegeben wird und dann auf Digitalis umgestellt wird. Die Strophantin-Wochenendspritzung ist medizinisch anerkannt. Im Preis der Medikamente Digitalis und Strophantin ist kein wesentlicher Unterschied. Bei der Behandlung mit Digitalis sind aber nur gelegentliche Hausbesuche notwendig, während bei Strophantininjektionen unbedingt einmal wöchentlich eine Visite erforderlich ist. Die Digitalispräparate können bei manchen Patienten Beschwerden hervorrufen, weshalb auch deshalb auf Strophantin umgestellt wird. Der Wirkungseffekt von Digitalis und Strophantin ist ähnlich.
Die Kläger haben nun mit der Behauptung, daß sich die Beklagten grundlos weigern, den Klägern die für ihre ärztliche Behandlung aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zwei Klagen gegen die Beklagten eingebracht, und zwar der Erstkläger allein die Klage C 11/64 (52/63), betreffend die Ärztekosten für die Zeit vom 25. Juni bis 27. August 1963 im Betrage von 1440.90 S, und der Erstkläger sowie die Zweitklägerin die Klage C 19/64 über die Ärztekosten für die Zeit vom 28. Jänner bis 31. März 1964 im Betrage von 1737.35 S. Beide Rechtssachen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Während die Beklagten unter anderem die Notwendigkeit der in diesem Umfang erbrachten ärztlichen Leistungen bestritten und behaupteten, der mit den Beklagten seit dem Jahre 1953 verfeindete Arzt Dr. P. habe Luxusmedikamente verschrieben und, obwohl er bei den Besuchen der Kläger auch andere Patienten besucht habe, das gesamte Weggeld den Klägern allein verrechnet, brachten die Kläger u. a. vor, daß die ärztliche Behandlung des Erstklägers und die damit verbundenen Hausbesuche unbedingt notwendig gewesen seien, da der Erstkläger infolge seines schlechten Gesundheitszustandes nur mit großen Schwierigkeiten ausgehen könne.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten schuldig, den Klägern den Betrag von 2047.35 S samt Anhang zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Bezahlung eines weiteren Betrages von 1130.90 S samt Anhang ab.
Dieses Urteil bekämpften die Kläger in seinem abweislichen Teil insoweit, als ihnen die zusätzlichen Wegegebühren im Betrage von 720 S nicht zugesprochen wurden, und im Kostenpunkte. Die Abweisung blieb hinsichtlich des Betrages von 410.90 S unbekämpft.
Die Berufung der Beklagten richtete sich gegen den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles und gegen den Kostenausspruch.
Während der Berufung der Kläger im Ergebnis ein Erfolg versagt blieb, wurde der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil so abgeändert, daß es unter Einbeziehung seiner unangefochtenen und bestätigenden Teile lautet:
"Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution nachstehende Beträge zu bezahlen:
a) dem Kläger Josef K. allein 663 S samt 4% Zinsen seit 18. Oktober 1963.
b) beiden Klägern 772.35 S samt 4% Zinsen seit 16. Mai 1964.
3. Hingegen wird das Mehrbegehren
a) des Klägers Josef K. auf Zahlung eines weiteren Betrages von 777.90 S samt 4% Zinsen seit 18. Oktober 1963.
b) beider Kläger auf Zahlung eines weiteren Betrages von 965 S samt 4% Zinsen seit 16. Mai 1964 abgewiesen."
Ferner wurden die Prozeßkosten erster Instanz gegenseitig aufgehoben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Erstklägers Folge und sprach dem Erstkläger allein in Abänderung des Urteiles der zweiten Instanz den Betrag von 1275 S samt Zinsen seit 18. Oktober 1963 zu.