Mit diesen Ausführungen lässt sich die Zulässigkeit der Revision jedoch nicht erfolgreich begründen.
Die Auslegung von Erklärungen und Verhaltensweisen eines Vertragsteils hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und könnte, wie auch der Revisionswerber erkennt, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn wegen einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge. Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in unversöhnlichem Widerspruch steht, aber nicht schon dann, wenn alternativ auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0044298, insb [T46]; RS0042871 ua; Rummel in Rummel, ABGB3 § 914 Rz 24 mwN).Die Auslegung von Erklärungen und Verhaltensweisen eines Vertragsteils hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und könnte, wie auch der Revisionswerber erkennt, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen, wenn wegen einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge. Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in unversöhnlichem Widerspruch steht, aber nicht schon dann, wenn alternativ auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0044298, insb [T46]; RS0042871 ua; Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 914, Rz 24 mwN).
Wenn das Berufungsgericht die im Aufforderungsschreiben des Klägers verwendete konkrete Formulierung als sprachlich zweideutig beurteilt hat, weil sie nach dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Empfängerhorizonts als auflösend bedingter Vertragsrücktritt, aber genauso auch nur als Androhung eines Rücktritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist aufgefasst werden konnte, hat es den nach § 914 ABGB vorgegebenen Rahmen der gesetzlichen Auslegung keineswegs verlassen.Wenn das Berufungsgericht die im Aufforderungsschreiben des Klägers verwendete konkrete Formulierung als sprachlich zweideutig beurteilt hat, weil sie nach dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Empfängerhorizonts als auflösend bedingter Vertragsrücktritt, aber genauso auch nur als Androhung eines Rücktritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist aufgefasst werden konnte, hat es den nach Paragraph 914, ABGB vorgegebenen Rahmen der gesetzlichen Auslegung keineswegs verlassen.
Ist die Ermittlung der Bedeutung einer Erklärung ohne eindeutiges Ergebnis geblieben, kommt aber die Unklarheitenregel des § 915 Abs 2 ABGB zum Tragen (Rummel aaO § 915 Rz 4), sodass im Zweifel die für den Erklärenden nachteiligere Auslegung zu Grunde zu legen ist. Dieses Ergebnis entsprach im konkreten Fall offenkundig auch dem tatsächlichen Verständnis des Erklärungsempfängers, hat doch der Beklagte in seinem Antwortschreiben erklärt, einem „allfälligen" Auflösungsbegehren „gelassen entgegen" zu sehen.Ist die Ermittlung der Bedeutung einer Erklärung ohne eindeutiges Ergebnis geblieben, kommt aber die Unklarheitenregel des Paragraph 915, Absatz 2, ABGB zum Tragen (Rummel aaO Paragraph 915, Rz 4), sodass im Zweifel die für den Erklärenden nachteiligere Auslegung zu Grunde zu legen ist. Dieses Ergebnis entsprach im konkreten Fall offenkundig auch dem tatsächlichen Verständnis des Erklärungsempfängers, hat doch der Beklagte in seinem Antwortschreiben erklärt, einem „allfälligen" Auflösungsbegehren „gelassen entgegen" zu sehen.
Die Ansicht des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe entgegen § 918 ABGB für die Wirksamkeit des Vertragsrücktritts noch zusätzlich ein aktives Betreiben der Rückabwicklung verlangt, beruht offenbar auf einem Missverständnis, weil die Untätigkeit des Klägers vom Berufungsgericht keineswegs als anspruchsvernichtende Tatsache beurteilt, sondern lediglich als stützendes Argument für die objektive Auslegung der schriftlichen Willenserklärung herangezogen wurde. Auch mit diesem Argument des Revisionswerbers wird daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Die Ansicht des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe entgegen Paragraph 918, ABGB für die Wirksamkeit des Vertragsrücktritts noch zusätzlich ein aktives Betreiben der Rückabwicklung verlangt, beruht offenbar auf einem Missverständnis, weil die Untätigkeit des Klägers vom Berufungsgericht keineswegs als anspruchsvernichtende Tatsache beurteilt, sondern lediglich als stützendes Argument für die objektive Auslegung der schriftlichen Willenserklärung herangezogen wurde. Auch mit diesem Argument des Revisionswerbers wird daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die materiellrechtlichen Wirkungen des rechtskräftigen Zahlungsplans im Verfahren zu berücksichtigen waren und der Wirksamkeit eines erst nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens mit der Klage erklärten Vertragsrücktritts entgegenstehen, wendet sich der Revisionswerber nicht.
Die Revision war daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.