Gründe:
Mit dem bezeichneten Urteile wurde der Angeklagte Dr. Heinrich G***** schuldig erkannt, in Wien als Arzt in den Jahren 1941/1943 in der städtischen Nervenklinik für Kinder in Wien "Am Spiegelgrund" durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel, zur sicheren Vollstreckung der Übeltat der Krankenpflegerin Anna K*****, nämlich der vorsätzlichen Tötung eines Pflegebefohlenen durch Verabreichung von Gift, wie Luminal, Veronal oder Morphium, ohne daß sie Mörderin war, beigetragen zu haben, wobei der Täter aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt hat, welche im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ergangen sind. Er wurde hiefür wegen Verbrechens der Mitschuld am Totschlag nach den §§ 5 StG und 212 RStG schuldig erkannt und gemäß § 212 RStG unter Anwendung der §§ 13/1 KVG und 265 a StPO zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von zwei Jahren, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, verurteilt.Mit dem bezeichneten Urteile wurde der Angeklagte Dr. Heinrich G***** schuldig erkannt, in Wien als Arzt in den Jahren 1941 aus 1943, in der städtischen Nervenklinik für Kinder in Wien "Am Spiegelgrund" durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel, zur sicheren Vollstreckung der Übeltat der Krankenpflegerin Anna K*****, nämlich der vorsätzlichen Tötung eines Pflegebefohlenen durch Verabreichung von Gift, wie Luminal, Veronal oder Morphium, ohne daß sie Mörderin war, beigetragen zu haben, wobei der Täter aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt hat, welche im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ergangen sind. Er wurde hiefür wegen Verbrechens der Mitschuld am Totschlag nach den Paragraphen 5, StG und 212 RStG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 212, RStG unter Anwendung der Paragraphen 13 /, eins, KVG und 265 a StPO zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von zwei Jahren, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, verurteilt.
Auf diese Strafe wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft im Ausmaße von nahezu zwei Jahren angerechnet.
Von der weiteren Anklage, das Verbrechen des Hochverrates nach § 58 StG in der Fassung der §§ 10 und 11 VG begangen zu haben, wurde der Angeklagte gemäß § 259/3 StPO freigesprochen.Von der weiteren Anklage, das Verbrechen des Hochverrates nach Paragraph 58, StG in der Fassung der Paragraphen 10 und 11 VG begangen zu haben, wurde der Angeklagte gemäß Paragraph 259 /, 3, StPO freigesprochen.
Der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes hat mit der Verfügung vom 21. April 1951, Präs 2173/50, die Überprüfung des Urteiles angeordnet, insoweit der Angeklagte nach § 5 StG, § 212 RStG schuldig gesprochen worden ist.Der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes hat mit der Verfügung vom 21. April 1951, Präs 2173/50, die Überprüfung des Urteiles angeordnet, insoweit der Angeklagte nach Paragraph 5, StG, Paragraph 212, RStG schuldig gesprochen worden ist.
Den Urteilsfeststellungen zufolge wurden auf Grund einer von Adolf H***** an Reichsleiter Bö***** und Dr. med.Br***** ergangenen Ermächtigung, so wie in anderen Anstalten auch in der bezeichneten Nervenklinik Euthanasierungen an Kindern vorgenommen. Von der in dieser Anstalt beschäftigten Krankenpflegerin Anna K***** wurden im Auftrage der Ärzte etwa 24 Todesbeschleunigungen durchgeführt, und zwar etwa vier unter Dr. J*****, der bis zum Jänner 1942 Leiter dieser Anstalt war, und etwa 20 unter seinem Nachfolger Dr. I*****.