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Entscheidung 7 N 510/88×

Entscheidung 7 N 510/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

7N510/88

Entscheidungsdatum

28.07.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz und Dr. Niederreiter als weitere Richter in dem beim Landesgericht Linz zu 1 Nc 23/88 anhängigen Verfahren des Antragstellers Dipl.Ing. Wilhelm P*** auf Erlangung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Feststellungsklage gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14. Juni 1988, 1 Nc 23/88-2, wird das Oberlandesgericht Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Dipl.Ing. Wilhelm P*** beantragte zu 1 Nc 23/88 des Landesgerichtes Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Er beabsichtige, gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz eine Klage auf Feststellung seines Rechtes bzw. des Rechtes des Dkfm. Peter W***, über das Vermögen der A***-Rechtsstaat-Austria und der A***-Reko-Austria frei verfügen zu dürfen, einzubringen. Gleichzeitig lehnte er alle Richter und Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit ab.

Das Landesgericht Linz wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und verwarf den Ablehnungsantrag. Das Oberlandesgericht Linz legt die Akten dem Obersten Gerichtshof "im Sinne der Paragraphen 20, 23, JN" zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Ist ein Gericht aus einem der in Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe diese Behinderung den im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (Paragraph 30, JN). Gegen die nach den Bestimmungen über die Verfahrenshilfe ergehenden Beschlüsse steht gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ZPO auch dem Gegner der Rekurs zu. Da es sich dabei im vorliegenden Fall um sämtliche Richter des zur Rekursentscheidung nach dem Gesetz berufenen Oberlandesgerichtes Linz handelt, hindert der in Paragraph 19, Ziffer eins, JN genannte Grund den gesamten Gerichtshof an der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Gemäß Paragraph 30, JN war daher die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers - zweckmäßigerweise an das Oberlandesgericht Graz - zu übertragen.

Anmerkung

E14900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:00700N00510.88.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19880728_OGH0002_00700N00510_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung