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Entscheidung 7 N 522/99×

Entscheidung 7 N 522/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

7N522/99

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtsschutzsache der Einschreiterin L*****, vertreten durch Ludwig Mayr, ebendort, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der in der Eingabe vom 27. 9. 1999, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 12. 10. 1999, enthaltene Antrag auf Ablehnung gemäß Paragraph 19, JN der Mitglieder des 6. Senates des Obersten Gerichtshofes, nämlich dessen Vorsitzenden Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier sowie der weiteren Mitglieder dieses Senates Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der primär an das Landesgericht Linz als Firmenbuchgericht gerichteten, laut Briefkopfverteiler jedoch auch an das übergeordnete Oberlandesgericht Linz und den Obersten Gerichtshof Wien, sämtliche auch zuhanden ihrer jeweiligen Präsidien, gerichteten Eingabe ist das Ansuchen der Antragstellerin um Firmenprotokollierung gemäß Paragraph 9, GmbHG samt Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 63, ZPO. Darüber hinaus (Punkte 3-8) enthält die Eingabe auch (Pauschal-)Ablehnungen der genannten Gerichte, weiters auch des Landes- und des Oberlandesgerichtes Graz, deren Präsidien sowie von insgesamt 28 Mitgliedern diverser Senate des Obersten Gerichtshofes. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Firmenbuchsache bislang funktionell als Rechtsmittelgericht dritter Instanz gar nicht befasst wurde, sodass sich das Problem einer Befangenheit einzelner oder mehrerer Mitglieder desselben im Rahmen ihrer Funktion als Mitglieder eines Rechtsmittelsenates gar nicht stellt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass von einer Partei nicht ein gesamter Gerichtshof oder jedenfalls ein Großteil seiner Mitglieder pauschal abgelehnt werden kann, sondern bedarf es hiezu der (grundsätzlich detaillierten) Angabe von Ablehnungsgründen hinsichtlich jeder einzelnen Person (RIS-Justiz RS0045983). In der näheren Darstellung der Eingabe zu den behaupteten Befangenheiten einzelner Mitglieder des Obersten Gerichtshofes ("Faktum 8") wird zwar auf (offenbar bereits zur Anzeige gebrachte) Straftatbestände (Paragraphen 311, 299, 302, StGB) Bezug genommen, der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits zu 1 Ob 42/99d näher ausgeführt, dass die Unbefangenheit eines Richters selbst dann zu erwarten und zu bejahen ist, wenn eine Partei gegen ihn offenbar unbegründete Straf- und/oder Disziplinaranzeigen erstattete, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, durch wiederholte, aber unbegründete und substanzlose Strafanzeigen dennoch ihr Ziel zu erreichen, nämlich ihr missliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen im Einzelfall vom Richteramt auszuschließen. Diesen wohlbegründeten Ausführungen schließt sich auch der erkennende Senat an.

Aus all dem folgt, dass gegen keines der Mitglieder des 6. Senates, der nach der Geschäftsverteilung über die als Rechtsschutzgesuch iS des Paragraph 7, Absatz 2, Litera c, OGHG zu wertende Eingabe zu entscheiden hat, nachvollziehbare, gesetzlich statuierte Ablehnungsgründe erkennbar sind. Soweit daher in der Eingabe überhaupt ein solcher Antrag als verfahrensmäßig gestellt erblickt werden könnte, war er aus den vorliegenden Erwägungen zurückzuweisen.

Anmerkung

E56256 07I05229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:00700N00522.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_00700N00522_9900000_000