Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Nc 1/19k×

Entscheidung 7 Nc 1/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc1/19k

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle & Partner Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, wegen 7.917,33 EUR sA, AZ 2 C 449/18w des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 7.917,33 EUR sA aus einem behaupteten Kontoguthaben.

Ohne Äußerung der Beklagten und des Erstgerichts wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (Paragraph 31, Absatz 3, JN). Der Beklagten wurde noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Das Erstgericht selbst hat auch noch nicht zum Delegierungsantrag Stellung genommen. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Akts zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die fehlenden Äußerungen im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3, JN einholen müssen. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 106/02a mwN; 7 Nc 11/18d).

Textnummer

E124112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070NC00001.19K.0124.000

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190124_OGH0002_0070NC00001_19K0000_000