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Entscheidung 7 Nc 1/19k×

Entscheidung 7 Nc 1/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc1/19k

Entscheidungsdatum

22.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, wegen 7.917,33 EUR sA, AZ 2 C 449/18w des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgericht für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Bregenz zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 7.917,33 EUR sA aus einem behaupteten Kontoguthaben. Die Beklagte verweigert die Auszahlung, weil der Geschäftsführer der Klägerin Münzen in Geldzählautomaten der Beklagten eingeworfen habe, für die von der M***** AG kein Ersatz zu erlangen gewesen sei.

Die Klägerin begehrte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bregenz.

Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien äußerte sich dahin, dass aus einer Delegierung keine Verbilligung oder Erleichterung des Verfahrens zu erkennen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe unter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit dafür sprechen (RS0046333). Diese Voraussetzungen liegen derzeit offenkundig nicht vor:

Die Klägerin beruft sich zur Zweckmäßigkeit der Delegierung auf die gebotene Einvernahme von Zeugen einer Bankniederlassung der Beklagten in Bregenz und auf einen dort vorzunehmenden Ortsaugenschein, ohne dass derartige Beweisanträge bisher überhaupt gestellt worden wären. Bislang wurde lediglich der Geschäftsführer der Klägerin zur Einvernahme namhaft gemacht, der in Deutschland wohnhaft ist. Die Parteien und ihre Vertreter haben ihren Sitz ebenfalls nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz. Bei dieser Sachlage sprechen keine Zweckmäßigkeitserwägungen für die begehrte Delegierung der Rechtssache. Dem Delegierungsantrag ist daher nicht stattzugeben.

Textnummer

E125372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070NC00001.19K.0522.000

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190522_OGH0002_0070NC00001_19K0000_000