Entscheidung 7 Nc 102/02p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max H*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.188,26 sA über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rechtssache wird an das Bezirksgericht Ried im Innkreis delegiert.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der vom Obersten Gerichtshof beschlussmäßig (worin auch der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst dargestellt ist: 7 Nc 102/02p-17) unter Hinweis auf § 31 Abs 3 letzter Satz JN aufgetragenen Nachholung einer Äußerung des Erstgerichtes zum von der klagenden Partei gestellten Delegierungsantrag - eine Äußerung der beklagten Partei binnen der ihr gesetzten Frist war bereits zuvor nicht erfolgt - legte das Erstgericht die Akten nunmehr mit dem Erklären neuerlich vor, die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Ried im Innkreis gleichfalls für zweckmäßig zu erachten; sowohl die - nach der Aktenlage bisher einzige - beantragte Zeugin Christine E***** als auch der Geschäftsführer der Kläger (namhaft gemacht zur Parteienvernehmung) hätten dort ihren Wohnsitz, auch der beantragte Lokalaugenschein (samt Beiziehung eines Sachverständigen) habe (erforderlichenfalls) im dortigen Sprengel stattzufinden.Nach der vom Obersten Gerichtshof beschlussmäßig (worin auch der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst dargestellt ist: 7 Nc 102/02p-17) unter Hinweis auf Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN aufgetragenen Nachholung einer Äußerung des Erstgerichtes zum von der klagenden Partei gestellten Delegierungsantrag - eine Äußerung der beklagten Partei binnen der ihr gesetzten Frist war bereits zuvor nicht erfolgt - legte das Erstgericht die Akten nunmehr mit dem Erklären neuerlich vor, die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Ried im Innkreis gleichfalls für zweckmäßig zu erachten; sowohl die - nach der Aktenlage bisher einzige - beantragte Zeugin Christine E***** als auch der Geschäftsführer der Kläger (namhaft gemacht zur Parteienvernehmung) hätten dort ihren Wohnsitz, auch der beantragte Lokalaugenschein (samt Beiziehung eines Sachverständigen) habe (erforderlichenfalls) im dortigen Sprengel stattzufinden.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll zwar nur den Ausnahmefall darstellen, soll doch durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung unterbunden werden (2 Nd 9/00). Im hier vorliegenden Fall überwiegen jedoch die für eine Delegierung der Rechtssache an das aus dem Spruch ersichtliche (neue) Gericht geltend gemachten, einleitend bereits wiedergegebenen Gründe. Die beklagte Partei hat durch ihre Nichtäußerung binnen gesetzter Frist ebenfalls zu erkennen gegeben, dass sie diese jedenfalls nicht für nicht stichhaltig erachtet. Zufolge der überwiegend im Sprengel des Delegierungsgerichtes vorzunehmenden Beweisaufnahmehandlungen kann die Rechtssache aller Voraussicht nach tatsächlich dort rascher und auch mit geringerem Kostenaufwand als vor dem derzeit zuständigen Erstgericht durchgeführt werden.Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll zwar nur den Ausnahmefall darstellen, soll doch durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung unterbunden werden (2 Nd 9/00). Im hier vorliegenden Fall überwiegen jedoch die für eine Delegierung der Rechtssache an das aus dem Spruch ersichtliche (neue) Gericht geltend gemachten, einleitend bereits wiedergegebenen Gründe. Die beklagte Partei hat durch ihre Nichtäußerung binnen gesetzter Frist ebenfalls zu erkennen gegeben, dass sie diese jedenfalls nicht für nicht stichhaltig erachtet. Zufolge der überwiegend im Sprengel des Delegierungsgerichtes vorzunehmenden Beweisaufnahmehandlungen kann die Rechtssache aller Voraussicht nach tatsächlich dort rascher und auch mit geringerem Kostenaufwand als vor dem derzeit zuständigen Erstgericht durchgeführt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E81807
7Nc102.02p-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00102.02P.1028.000
Dokumentnummer
JJT_20021028_OGH0002_0070NC00102_02P0000_000