Entscheidung 7 Nc 11/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** C*****, gegen die beklagte Partei D***** C*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Antrags der Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bregenz, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Fünfhaus zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Fünfhaus Ehescheidungsklage eingebracht. Mit Schriftsatz vom 28. März 2019 beantragten die Parteien einvernehmlich, die Rechtssache an das Bezirksgericht Bregenz zu delegieren.
Das Bezirksgericht Fünfhaus legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. In einem Antrag nach § 31 JN sind nicht nur die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Gründe darzulegen, nach Abs 3 leg cit ist auch eine Äußerung der Parteien und des Vorlagegerichts vorgesehen. Hingegen lässt im Fall eines gemeinsamen Parteienantrages § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (RS0107486, RS0107459).Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 31 a, JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. In einem Antrag nach Paragraph 31, JN sind nicht nur die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Gründe darzulegen, nach Absatz 3, leg cit ist auch eine Äußerung der Parteien und des Vorlagegerichts vorgesehen. Hingegen lässt im Fall eines gemeinsamen Parteienantrages Paragraph 31 a, Absatz eins, JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Die vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach Paragraph 31, JN vor. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (RS0107486, RS0107459).
Die Parteien stellten hier inhaltlich einen an das Erstgericht gerichteten Antrag nach § 31a Abs 1 JN. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Bezirksgericht Fünfhaus berufen.Die Parteien stellten hier inhaltlich einen an das Erstgericht gerichteten Antrag nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Bezirksgericht Fünfhaus berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070NC00011.19F.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJT_20190415_OGH0002_0070NC00011_19F0000_000