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Entscheidung 7 Nc 11/19f×

Entscheidung 7 Nc 11/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc11/19f

Entscheidungsdatum

15.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** C*****, gegen die beklagte Partei D***** C*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Antrags der Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bregenz, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Fünfhaus zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Fünfhaus Ehescheidungsklage eingebracht. Mit Schriftsatz vom 28. März 2019 beantragten die Parteien einvernehmlich, die Rechtssache an das Bezirksgericht Bregenz zu delegieren.

Das Bezirksgericht Fünfhaus legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 31 a, JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. In einem Antrag nach Paragraph 31, JN sind nicht nur die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Gründe darzulegen, nach Absatz 3, leg cit ist auch eine Äußerung der Parteien und des Vorlagegerichts vorgesehen. Hingegen lässt im Fall eines gemeinsamen Parteienantrages Paragraph 31 a, Absatz eins, JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Die vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach Paragraph 31, JN vor. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig (RS0107486, RS0107459).

Die Parteien stellten hier inhaltlich einen an das Erstgericht gerichteten Antrag nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Bezirksgericht Fünfhaus berufen.

Textnummer

E125126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070NC00011.19F.0415.000

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190415_OGH0002_0070NC00011_19F0000_000