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Entscheidung 7 Nc 110/02i×

Entscheidung 7 Nc 110/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc110/02i

Entscheidungsdatum

28.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der klagenden Partei U*****, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, Italien, wegen EUR 12.865,13 sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt mit der dem Ordinationsantrag integrierten Klage die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 12.865,13 samt 5 % Zinsen seit 6. 6. 2001. Als Transportversicherer der Firma M***** GmbH in R***** bei I*****, welche der B***** GmbH einen Transportauftrag mittels LKW von Innsbruck nach Italien erteilt habe, der wiederum von dieser an die nunmehr beklagte Partei weitergegeben worden sei, den Klagsbetrag ihrer Versicherungsnehmerin zufolge Verschwindens der Ladung nach Diebstahl des Planensattelauflegers im Raum Bologna ersetzt. Die Ansprüche aus dem gegenständlichen Schadensfall seien daher gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen; zudem habe die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte habe jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten zu verantworten, da sie das Fahrzeug auf einem unbewachten, unbeleuchteten und für jedermann zugänglichen Areal in Italien abgestellt habe, obwohl sie wusste, bzw wissen hätte müssen, dass gerade im Bereich Bologna auf solchen Plätzen Güter nur bewacht und entsprechend abgesichert abgestellt werden dürfen.

Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei, deren Sitz - freilich entgegen den gemäß Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO gemachten Klagsangaben - in "Deutschland" (richtig wohl: Italien) liege, begehrt die klagende Partei aufgrund des Artikel 31, CMR, wonach die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Dies trifft hier zu. Sowohl Österreich als auch Italien, aber auch der in der Klage genannte Staat Deutschland sind Vertragsstaaten (Länderübersicht Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB Anh römisch eins; 9 Nd 505/00 zu Italien; 2 Nd 508/00 zu Deutschland). Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Diese umfasst auch Schadenersatzklagen der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (RIS-Justiz RS0046376; 4 Nd 517/01; 7 Nd 508/01). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes für die Rechtssache ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und - im Hinblick auf den Streitwert - das von der klagenden Partei namhaft gemachte Handelsgericht Wien als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E67160 7Nc110.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00110.02I.1028.000

Dokumentnummer

JJT_20021028_OGH0002_0070NC00110_02I0000_000