Entscheidung 7 Nc 12/23h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* P*, vertreten durch Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia, Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 45.129,81 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* P*, vertreten durch Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia, Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 45.129,81 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache statt des Handelsgerichts Wien das Landesgericht Klagenfurt zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Handelsgericht Wien am 26. 3. 2021 eingelangten Klage die Zahlung einer Versicherungsleistung von der Beklagten.
[2] Am 21. 4. 2023 beantragt die Klägerin, nunmehr vertreten durch einen in Klagenfurt am Wörthersee ansässigen Rechtsanwalt, die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt. Sämtliche Zeugen und Parteien hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt. Die Rechtssache sei aus Gründen der Zweckmäßigkeit und des Einvernehmens der Parteien zu delegieren.
[3] Die Beklagte äußerte sich zustimmend.
[4] Das Erstgericht befürwortete die Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[6] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung des Verfahrens, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). [6] Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung des Verfahrens, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333).
[7] Auch wenn kein all zu strenger Maßstab angelegt werden kann, wenn beide Teile eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (RS0046233), so liegen hier die Voraussetzungen für die Delegierung gemäß § 31 Abs 1 JN doch nicht vor: [7] Auch wenn kein all zu strenger Maßstab angelegt werden kann, wenn beide Teile eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (RS0046233), so liegen hier die Voraussetzungen für die Delegierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN doch nicht vor:
[8] Im vorliegenden Fall wohnt die Klägerin in Klagenfurt, die Beklagte hat ihren Sitz in Wien. Von den fünf Zeugen, deren Einvernahme beantragt wurde, wohnen drei in Klagenfurt und zwei in Graz. Das Verfahren ist seit zwei Jahren anhängig, der Akt umfasst mittlerweile 109 Ordnungsnummern. Die Klägerin und zwei Zeugen wurden vor dem Erstgericht bereits einvernommen und zwei von ihm in Auftrag gegebene Gutachten erstattet.
[9] Auch wenn das Erstgericht auf die noch ausstehende Erörterung der Gutachten und das allfällige Erfordernis einer ergänzenden Einvernahme der Klägerin und eines der bereits einvernommenen Zeugen hinweist, ist hier eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens schon deshalb nicht zu erwarten, weil nicht nur die (teilweise), sondern die gänzliche neuerliche Einvernahme der Klägerin und der beiden Zeugen zu befürchten ist und damit der Verfahrensaufwand doppelt anfiele. Es hat daher beim Regelfall der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070NC00012.23H.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230511_OGH0002_0070NC00012_23H0000_000