Entscheidung 7 Nc 13/21b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 20 P 116/20w anhängigen Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person J***** J*****, geboren am ***** 1953, *****, über die Ablehnung von Richtern den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 18. 2. 2021 wies das Landesgericht Salzburg den generell gegen das Bezirksgericht Salzburg gerichteten Ablehnungsantrag des Betroffenen zurück. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde (richtig: Rekurs) lehnte er alle am Oberlandesgericht Linz tätigen Richter als befangen ab. Konkrete Befangenheitsgründe zu einzelnen Richtern des Oberlandesgerichts Linz führte er in seinem Rekurs nicht aus.
[2] Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Linz ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Wird ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Im vorliegenden Fall wurde das Oberlandesgericht Linz durch die erkennbare Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]). [3] 1. Wird ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach Paragraph 23, JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Im vorliegenden Fall wurde das Oberlandesgericht Linz durch die erkennbare Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]).
[4] 2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist grundsätzlich nur bei Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter und der Angabe konkreter Ablehnungsgründe möglich (RS0045983 [T6]; RS0046005 [T1]). Eine Anführung der individuellen Befangenheitsgründe bei jedem einzelnen einer Mehrheit von abgelehnten Richtern ist nur dann nicht zu verlangen, wenn die dargelegten Gründe offenkundig auf sämtliche Abgelehnten gleichermaßen zutreffen, es sich bei diesen Gründen um solche handelt, die den Anschein einer persönlichen, auf den erkennenden Richter bezogenen Befangenheit (Voreingenommenheit) begründen und deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (7 Nc 18/20m mwN). Dazu fehlt jegliches konkretes Vorbringen des Betroffenen. Der Verweis auf eine allfällig vom Betroffenen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren AZ 35 Hv 11/16d des Landesgerichts Salzburg eingebrachte Befangenheitsanzeige ersetzt die im vorliegenden Verfahren notwendige Anführung jedes einzelnen abgelehnten Richters unter Angabe des auf diesen bezogenen Ablehnungsgrundes nicht. [4] 2. Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist grundsätzlich nur bei Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter und der Angabe konkreter Ablehnungsgründe möglich (RS0045983 [T6]; RS0046005 [T1]). Eine Anführung der individuellen Befangenheitsgründe bei jedem einzelnen einer Mehrheit von abgelehnten Richtern ist nur dann nicht zu verlangen, wenn die dargelegten Gründe offenkundig auf sämtliche Abgelehnten gleichermaßen zutreffen, es sich bei diesen Gründen um solche handelt, die den Anschein einer persönlichen, auf den erkennenden Richter bezogenen Befangenheit (Voreingenommenheit) begründen und deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (7 Nc 18/20m mwN). Dazu fehlt jegliches konkretes Vorbringen des Betroffenen. Der Verweis auf eine allfällig vom Betroffenen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren AZ 35 Hv 11/16d des Landesgerichts Salzburg eingebrachte Befangenheitsanzeige ersetzt die im vorliegenden Verfahren notwendige Anführung jedes einzelnen abgelehnten Richters unter Angabe des auf diesen bezogenen Ablehnungsgrundes nicht.
[5] 3. Da die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substanziiert ist, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter (7 Ob 18/20m). Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Linz ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0070NC00013.21B.0623.000
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2021
Dokumentnummer
JJT_20210623_OGH0002_0070NC00013_21B0000_000