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Entscheidung 7 Nc 14/07d×

Entscheidung 7 Nc 14/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc14/07d

Entscheidungsdatum

27.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Erstantragstellerin Katalin F*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, und des Zweitantragstellers Karl F*****, Herrgottwiesgasse 50, wegen Ehescheidung nach Paragraph 55 a, EheG, über den Delegierungsantrag der Erstantragstellerin gemäß Paragraph 31, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Oberpullendorf das Bezirksgericht Graz-West bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten die Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG. Anlässlich der Ladung des Zweitantragstellers zur Tagsatzung beantragte die Erstantragstellerin die Abberaumung der Tagsatzung und die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-West, da die Kosten der Vorführung des Zweitantragstellers zum zuständigen Gericht nicht finanzierbar seien.

Der Zweitantragsteller stimmte dem Delegierungsantrag zu. Das Bezirksgericht Oberpullendorf hält die Delegierung für zweckmäßig, da die Anreise der Erstantragstellerin nach Graz weniger aufwendig und kostengünstiger sei als die Vorführung des Zweitantragstellers nach Oberpullendorf.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnsitz der Parteien. Die Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (7 Nc 28/05k; RIS-Justiz RS0053196, RS0046333 ua).

Die Delegierung ist im vorliegenden Fall deshalb zweckmäßig, weil die Vorführung des Zweitantragstellers zur Tagsatzung wesentlich kostengünstiger und einfacher zu bewerkstelligen ist. Der Zweitantragsteller war überdies mit der Delegierung einverstanden. Es war daher dem Delegierungsantrag stattzugeben.

Anmerkung

E85009 7Nc14.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070NC00014.07D.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20070827_OGH0002_0070NC00014_07D0000_000