Entscheidung 7 Nc 14/07d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Erstantragstellerin Katalin F*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, und des Zweitantragstellers Karl F*****, Herrgottwiesgasse 50, wegen Ehescheidung nach § 55a EheG, über den Delegierungsantrag der Erstantragstellerin gemäß § 31 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Erstantragstellerin Katalin F*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, und des Zweitantragstellers Karl F*****, Herrgottwiesgasse 50, wegen Ehescheidung nach Paragraph 55 a, EheG, über den Delegierungsantrag der Erstantragstellerin gemäß Paragraph 31, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Oberpullendorf das Bezirksgericht Graz-West bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragsteller begehrten die Scheidung nach § 55a EheG. Anlässlich der Ladung des Zweitantragstellers zur Tagsatzung beantragte die Erstantragstellerin die Abberaumung der Tagsatzung und die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-West, da die Kosten der Vorführung des Zweitantragstellers zum zuständigen Gericht nicht finanzierbar seien.Die Antragsteller begehrten die Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG. Anlässlich der Ladung des Zweitantragstellers zur Tagsatzung beantragte die Erstantragstellerin die Abberaumung der Tagsatzung und die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-West, da die Kosten der Vorführung des Zweitantragstellers zum zuständigen Gericht nicht finanzierbar seien.
Der Zweitantragsteller stimmte dem Delegierungsantrag zu. Das Bezirksgericht Oberpullendorf hält die Delegierung für zweckmäßig, da die Anreise der Erstantragstellerin nach Graz weniger aufwendig und kostengünstiger sei als die Vorführung des Zweitantragstellers nach Oberpullendorf.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnsitz der Parteien. Die Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (7 Nc 28/05k; RIS-Justiz RS0053196, RS0046333 ua).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnsitz der Parteien. Die Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (7 Nc 28/05k; RIS-Justiz RS0053196, RS0046333 ua).
Die Delegierung ist im vorliegenden Fall deshalb zweckmäßig, weil die Vorführung des Zweitantragstellers zur Tagsatzung wesentlich kostengünstiger und einfacher zu bewerkstelligen ist. Der Zweitantragsteller war überdies mit der Delegierung einverstanden. Es war daher dem Delegierungsantrag stattzugeben.
Anmerkung
E85009
7Nc14.07d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070NC00014.07D.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20070827_OGH0002_0070NC00014_07D0000_000