Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Weber und Mag. Böhm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 31 C 433/26f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei L* M*, vertreten durch die Martin Gürtler Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Bludenz, gegen die beklagte Partei L* GmbH, F*, vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, wegen 839,70 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Bludenz bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz wohnhafte Kläger klagt die Beklagte mit Sitz in W* auf Ersatz des Schadens an seinem Auto, der von einer von der Beklagten betriebenen Waschanlage an der – ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz gelegenen – Niederlassung B* verursacht worden sei. Der Kläger beantragte seine Einvernahme als Partei.
[2] Die Beklagte begehrt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie beantragte die Einvernahme von zwei ihrer Mitarbeiter pA der Niederlassung in B* als Zeugen sowie die Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens.
[3] In der vorbereitenden Tagsatzung vom 23.7.2026 beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Bludenz.In der vorbereitenden Tagsatzung vom 23.7.2026 beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Bludenz.
[4] Die Beklagte sprach sich gegen den Antrag aus. Der Kläger sei an den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten gebunden. Der Sachverständige könne sein Gutachten zur Schadensursache auch ohne Besichtigung der Waschanlage erstatten. Für die in Salzburg ansässige Beklagtenvertreterin sei die Führung des Verfahrens vor dem angerufenen Gericht einfacher.
[5] Das Erstgericht sprach sich für die Delegierung aus, weil sich bei einer Verfahrensführung vor dem Bezirksgericht Bludenz eine Kostenersparnis (Anreisekosten) in Bezug auf die Einvernahme des Klägers und der beiden von der Beklagten beantragten Zeugen ergäbe. Weiters fielen bei Bestellung eines Sachverständigen aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz im Fall der dortigen Verfahrensführung weder für die Befundaufnahme noch für die Erstattung oder Erörterung des Gutachtens vor dem erkennenden Gericht zusätzliche Kosten (Zeit, Anreise, etc) an.
[6] Der Kläger schloss sich diesen Erwägungen an.
Rechtliche Beurteilung
[7] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[8] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12, T14, T21]; RS0046333 [T8, T21]). Wenn sowohl der Kläger als auch die beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des beantragten Gerichts haben, fällt der Wohnsitz der Beklagten nicht ins Gewicht (RS0046333 [T39]).1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12, T14, T21]; RS0046333 [T8, T21]). Wenn sowohl der Kläger als auch die beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des beantragten Gerichts haben, fällt der Wohnsitz der Beklagten nicht ins Gewicht (RS0046333 [T39]).
[9] 2. Im vorliegenden Fall haben sämtliche beantragten Beweispersonen ihre ladungsfähige Adresse im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz bzw in dessen Nahebereich. Die Beklagte hat ihrerseits für die von ihr beantragten Zeugen (ihre Mitarbeiter) die Vernehmung im Wege der Videokonferenz beantragt und dies mit dem unverhältnismäßigen Aufwand einer Anreise nach Salzburg begründet.
[10] Damit ist für sämtliche angebotenen Beweispersonen die Anreise zum Bezirksgericht Bludenz mit geringerem Aufwand verbunden. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist zu bejahen (vgl 7 Nc 6/26f). Darauf, ob im Rahmen des beantragten KFZ-technischen Sachverständigengutachtens eine Befundaufnahme an Ort und Stelle bei der Waschanlage voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl RS0046333 [T18]), kommt es daher nicht entscheidungswesentlich an. Damit ist für sämtliche angebotenen Beweispersonen die Anreise zum Bezirksgericht Bludenz mit geringerem Aufwand verbunden. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist zu bejahen vergleiche 7 Nc 6/26f). Darauf, ob im Rahmen des beantragten KFZ-technischen Sachverständigengutachtens eine Befundaufnahme an Ort und Stelle bei der Waschanlage voraussichtlich erforderlich sein wird vergleiche RS0046333 [T18]), kommt es daher nicht entscheidungswesentlich an.
[11] Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung jedenfalls nicht von Bedeutung (RS0046333 [T2, T13]; RS0046540 [T14, T20]).
[12] 3. Dem Antrag ist daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070NC00015.26D.0907.000
Dokumentnummer
JJT_20260907_OGH0002_0070NC00015_26D0000_000