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Entscheidung 7 Nc 16/03t×

Entscheidung 7 Nc 16/03t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc16/03t

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei N*****, Deutschland, wegen EUR 4.017,92 sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Klage auf Zahlung von EUR 4.017,92 sA eingebracht. Dieser Forderung liegen nach den Klagsbehauptungen von der klagenden Partei auftragsgemäß für die beklagte Partei im Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2002 übernommene und durchgeführte Transporte zugrunde, wobei der Ort der Entladung jeweils in 8071 Hausmannstätten, also Österreich, gewesen sei. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die klagende Partei, das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Klägerin liegen jeweils grenzüberschreitende Beförderungen vor. Hausmannstätten ist der für die Ablieferung (Entladung) vorgesehene Ort, sodass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO= kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVVO vorgehen (Artikel 71, EuGVVO; 7 Nc 717/02v; 7 Nc 10/03k, jeweils mwN).

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der klagenden Partei und Antragstellerin das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz - zu bestimmen.

Anmerkung

E69494 7Nc16.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00016.03T.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20030508_OGH0002_0070NC00016_03T0000_000