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Entscheidung 7 Nc 18/07t×

Entscheidung 7 Nc 18/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc18/07t

Entscheidungsdatum

18.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Erwin Harry S*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Gerald Jahn, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Ingeborg S*****, vertreten durch Dr. Doris Gratz, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Vermögens, über den Antrag beider Parteien auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Bezirksgerichtes Oberpullendorf wird das Bezirksgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

In der beim Bezirksgericht Oberpullendorf anhängigen Rechtssache zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse haben beide Parteien mit gemeinsamem Schriftsatz vom 3. 9. 2007 die Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg beantragt, da der Antragsteller seinen Wohnsitz in unmittelbarer Umgebung von Salzburg habe, beide Parteienvertreter ihre Kanzleisitze in Salzburg hätten und bereits das Scheidungsverfahren sowie das Verfahren betreffend eine einstweilige Verfügung dort abgeführt worden seien, sodass es sowohl aufgrund der erheblich längeren Anfahrtszeit als auch insbesondere aus Kostengründen zweckmäßig erscheine, auch das nunmehrige Aufteilungsverfahren vor demselben Bezirksgericht abzuführen.

Auch das Erstgericht hält in seiner Stellungnahme aus Anlass der Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof diese Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Beantragen - wie hier - beide Parteien diese einvernehmlich, so ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr, aaO Rz 4; RIS-Justiz RS0046233). Von der Zweckmäßigkeit der Delegierung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen; die von beiden Parteien geltend gemachten Gründe liegen im Interesse aller am Verfahren Beteiligten, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Anmerkung

E85154 7Nc18.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070NC00018.07T.0918.000

Dokumentnummer

JJT_20070918_OGH0002_0070NC00018_07T0000_000