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Entscheidung 7 Nc 19/22m×

Entscheidung 7 Nc 19/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc19/22m

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. E* K*, geboren * 2009, 2. T* K*, geboren * 2011, und 3. M* K*, geboren * 2011, vertreten durch die Mutter U* S*, alle *, Italien, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Unterhalts, AZ 1 Pu 101/15k des Bezirksgerichts Klagenfurt, infolge Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit Beschluss vom 14. Juni 2022 die Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Graz-Ost, weil der unterhaltspflichtige Vater seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-Ost habe. Das Bezirksgericht Graz-Ost lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 28. Juni 2022 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Klagenfurt zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN ist zur Genehmigung der Wirksamkeit der Zuständigkeitsübertragung das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht zuständig. Das ist hier das Oberlandesgericht Graz, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN funktionell unzuständig ist.

[3] 2. Zudem setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus  (RS0047067 [T7]; RS0128772). Übertragungsbeschlüsse nach Paragraph 111, JN sind durch die Parteien anfechtbar (RS0046981), weshalb zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten sein wird. Danach wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz vorzulegen sein.

Textnummer

E135796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0070NC00019.22M.0720.000

Im RIS seit

03.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220720_OGH0002_0070NC00019_22M0000_000