Entscheidung 7 Nc 19/22m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.07.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. E* K*, geboren * 2009, 2. T* K*, geboren * 2011, und 3. M* K*, geboren * 2011, vertreten durch die Mutter U* S*, alle *, Italien, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Unterhalts, AZ 1 Pu 101/15k des Bezirksgerichts Klagenfurt, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. E* K*, geboren * 2009, 2. T* K*, geboren * 2011, und 3. M* K*, geboren * 2011, vertreten durch die Mutter U* S*, alle *, Italien, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Unterhalts, AZ 1 Pu 101/15k des Bezirksgerichts Klagenfurt, infolge Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit Beschluss vom 14. Juni 2022 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Graz-Ost, weil der unterhaltspflichtige Vater seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-Ost habe. Das Bezirksgericht Graz-Ost lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 28. Juni 2022 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Klagenfurt zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. [1] Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit Beschluss vom 14. Juni 2022 die Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Graz-Ost, weil der unterhaltspflichtige Vater seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-Ost habe. Das Bezirksgericht Graz-Ost lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 28. Juni 2022 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Klagenfurt zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.
Rechtliche Beurteilung
[2] 1. Gemäß § 111 Abs 2 JN ist zur Genehmigung der Wirksamkeit der Zuständigkeitsübertragung das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht zuständig. Das ist hier das Oberlandesgericht Graz, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN funktionell unzuständig ist. [2] 1. Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN ist zur Genehmigung der Wirksamkeit der Zuständigkeitsübertragung das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht zuständig. Das ist hier das Oberlandesgericht Graz, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN funktionell unzuständig ist.
[3] 2. Zudem setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RS0047067 [T7]; RS0128772). Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RS0046981), weshalb zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten sein wird. Danach wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz vorzulegen sein. [3] 2. Zudem setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RS0047067 [T7]; RS0128772). Übertragungsbeschlüsse nach Paragraph 111, JN sind durch die Parteien anfechtbar (RS0046981), weshalb zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten sein wird. Danach wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz vorzulegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0070NC00019.22M.0720.000
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20220720_OGH0002_0070NC00019_22M0000_000