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Entscheidung 7 Nc 22/09h×

Entscheidung 7 Nc 22/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc22/09h

Entscheidungsdatum

14.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. F*****, gegen die Antragsgegner „unbekannte natürliche Personen bzw juristische Personen in New York, USA", wegen Beweissicherung, über den Antrag nach Paragraph 31, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt mit dem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag 1. die Delegierung der anhängig zu machenden Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und 2. eine Beweissicherung gemäß Paragraph 384, ZPO durch Einvernahme mehrerer Zeugen. Der Oberste Gerichtshof möge das Verfahren über den Beweissicherungsantrag, sofern zu dessen Entscheidung die Bezirksgerichte Döbling, Steyr und Amstetten zuständig seien, an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig.

Auf Antrag einer Partei kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (Paragraph 31, Absatz eins, JN). Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN).

Die Delegierung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen also von einem zuständigen Gericht an ein anderes Gericht. Solange eine Rechtssache nicht anhängig gemacht ist, ist daher eine Delegierung unzulässig (RIS-Justiz RS0046168). Da hier ein gerichtliches Verfahren beim zuständigen Gericht noch nicht eingeleitet wurde, ist der Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Anmerkung

E92579 7Nc22.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070NC00022.09H.1214.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091214_OGH0002_0070NC00022_09H0000_000

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