[2] Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
[3] 1. Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300). [3] 1. Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (Paragraph 111, Absatz eins, JN). Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300).
[4] 2. Im vorliegenden Fall steht derzeit noch nicht fest, wo der zukünftige Aufenthaltsort der Minderjährigen liegen wird. Die Mutter geht in ihren Eingaben von einer längeren Auslandsreise aus. Es steht jedenfalls nicht fest, dass der Lebensmittelpunkt der Minderjährigen in Zukunft im Sprengel des Gerichts, an das die Zuständigkeit übertragen wurde, liegen wird (vgl 7 Nc 30/22d mwN). Es steht damit aber auch keineswegs fest, dass es im Interesse der Kinder liegt, wenn die Unterhaltssache von einem Gericht geführt wird, in dessen Sprengel derzeit jedenfalls kein stabiler Aufenthaltsort der Kinder liegt. Die Übertragung könnte möglicherweise die Interessen des in einem anderen Sprengel als jenem des bisherigen Pflegschaftsgerichts wohnenden Vaters fördern, keinesfalls aber die der Minderjährigen, die sich mit ihrer Mutter vorerst im Ausland aufhalten. Damit fehlen die Voraussetzungen, den Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen zu genehmigen (vgl etwa 4 Nc 104/02k mwN). Darauf, wo die Minderjährigen polizeilich gemeldet sind, kommt es im Übrigen nicht an (RS0047300 [T6]; 8 Nc 26/19v). [4] 2. Im vorliegenden Fall steht derzeit noch nicht fest, wo der zukünftige Aufenthaltsort der Minderjährigen liegen wird. Die Mutter geht in ihren Eingaben von einer längeren Auslandsreise aus. Es steht jedenfalls nicht fest, dass der Lebensmittelpunkt der Minderjährigen in Zukunft im Sprengel des Gerichts, an das die Zuständigkeit übertragen wurde, liegen wird vergleiche 7 Nc 30/22d mwN). Es steht damit aber auch keineswegs fest, dass es im Interesse der Kinder liegt, wenn die Unterhaltssache von einem Gericht geführt wird, in dessen Sprengel derzeit jedenfalls kein stabiler Aufenthaltsort der Kinder liegt. Die Übertragung könnte möglicherweise die Interessen des in einem anderen Sprengel als jenem des bisherigen Pflegschaftsgerichts wohnenden Vaters fördern, keinesfalls aber die der Minderjährigen, die sich mit ihrer Mutter vorerst im Ausland aufhalten. Damit fehlen die Voraussetzungen, den Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen zu genehmigen vergleiche etwa 4 Nc 104/02k mwN). Darauf, wo die Minderjährigen polizeilich gemeldet sind, kommt es im Übrigen nicht an (RS0047300 [T6]; 8 Nc 26/19v).
[5] 3. Da damit die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN nicht vorliegen, ist sie nicht zu genehmigen. [5] 3. Da damit die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN nicht vorliegen, ist sie nicht zu genehmigen.