Entscheidung 7 Nc 26/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger und Partner GmbH & Co KG in Kufstein, gegen die beklagte Partei O***** Sp.z.o.o., *****, vertreten durch Dr. Thomasz Gaj, Rechtsanwalt in Wien, wegen 141.958,56 EUR sA, AZ 18 Cg 48/20p des Landesgerichts Innsbruck, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgerichts Innsbruck ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 141.958,56 EUR sA für die bei Abwicklung eines Transportauftrags in Verlust geratene Ladung.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt
– entgegen § 31 Abs 3 JN – ohne Äußerung und ohne Einholung einer Stellungnahme der Beklagten vor.Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt, – entgegen Paragraph 31, Absatz 3, JN – ohne Äußerung und ohne Einholung einer Stellungnahme der Beklagten vor.
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN den Parteien, und dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung nötigen Äußerungen aufzutragen. Da das Landesgericht Innsbruck weder der Beklagten, die sich in der mündlichen Verhandlung nicht zum nunmehr angestrebten Gericht erklärte, eine Äußerungsmöglichkeit zum Delegierungsantrag einräumte und auch selbst keine Stellungnahme zu diesem abgab, ist der Akt zu diesem Zweck dem Erstgericht zurückzustellen.Vor der Entscheidung über den Antrag auf Delegierung sind gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN den Parteien, und dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung nötigen Äußerungen aufzutragen. Da das Landesgericht Innsbruck weder der Beklagten, die sich in der mündlichen Verhandlung nicht zum nunmehr angestrebten Gericht erklärte, eine Äußerungsmöglichkeit zum Delegierungsantrag einräumte und auch selbst keine Stellungnahme zu diesem abgab, ist der Akt zu diesem Zweck dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070NC00026.20P.1210.000
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201210_OGH0002_0070NC00026_20P0000_000