[4] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben:
[5] 1. Die Antragstellerin stützt ihren Ordinationsantrag auf § 28 Abs 1 Z 2 JN, also auch auf den Fall der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland. Die dafür erforderliche allgemeine Voraussetzung des Naheverhältnisses zum Inland ist hier schon im Hinblick auf den Wohnsitz der Antragstellerin in Österreich erfüllt, zudem lag der Abflugort in Salzburg. [5] 1. Die Antragstellerin stützt ihren Ordinationsantrag auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN, also auch auf den Fall der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland. Die dafür erforderliche allgemeine Voraussetzung des Naheverhältnisses zum Inland ist hier schon im Hinblick auf den Wohnsitz der Antragstellerin in Österreich erfüllt, zudem lag der Abflugort in Salzburg.
[6] 2. Die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde und eine Exekutionsführung im Inland geplant ist (RS0046148).
[7] Zwischen Österreich und der Russischen Föderation besteht kein bilaterales Abkommen oder multilaterales Übereinkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bzw von Entscheidungen über Ansprüche aus Flugverspätungen oder -annullierungen.
[8] Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 2. 7. 2019 von Russland unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Ausland in Zivil- und Handelssachen, das auch unter anderem die Europäische Union ratifiziert hat, gilt nicht für Streitfragen zu Güter- und Personentransporten (Art 2 lit f dieses Abkommens). [8] Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 2. 7. 2019 von Russland unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Ausland in Zivil- und Handelssachen, das auch unter anderem die Europäische Union ratifiziert hat, gilt nicht für Streitfragen zu Güter- und Personentransporten (Artikel 2, Litera f, dieses Abkommens).
[9] Aus dem Vorbringen im Ordinationsantrag ergibt sich, dass die Antragstellerin die Vollstreckung in Österreich anstrebt, was bei einem Exekutionstitel aus Russland mangels Gegenseitigkeit allerdings nicht möglich ist. Der Ordinationsantrag ist daher berechtigt (vgl 9 Nc 65/19m mwN). [9] Aus dem Vorbringen im Ordinationsantrag ergibt sich, dass die Antragstellerin die Vollstreckung in Österreich anstrebt, was bei einem Exekutionstitel aus Russland mangels Gegenseitigkeit allerdings nicht möglich ist. Der Ordinationsantrag ist daher berechtigt vergleiche 9 Nc 65/19m mwN).
[10] Dieses Ergebnis wird durch folgende – von der Ordinationswerberin aufgezeigte und mittlerweile von der herrschenden Rechtsprechung geteilte (siehe zu einem vergleichbaren Sachverhalt 9 Nc 65/19m mwN) – unionsrechtlichen Überlegungen bekräftigt:
[11] Die Antragstellerin leitet ihre Ansprüche aus der FluggastrechteVO, also aus einem unionsrechtlichen Sekundärrechtsakt ab. Für solche Ansprüche haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen (RS0132702). Diesem Unions-Verfahrensgrundrecht kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Kläger sonst gehalten wäre, seine Ansprüche außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen (vgl 9 Nc 65/19m mwN). Aus diesem Grund sind alle interpretativen Möglichkeiten auszuschöpfen, um – bei einem ausreichenden Inlandsbezug – Fluggästen, die von einem in der Europäischen Union gelegenen Flughafen abfliegen, die Durchsetzung von in der FluggastrechteVO normierten Ansprüchen grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen, zumal eine Verweigerung der Ordination geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleichkäme. [11] Die Antragstellerin leitet ihre Ansprüche aus der FluggastrechteVO, also aus einem unionsrechtlichen Sekundärrechtsakt ab. Für solche Ansprüche haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 47, GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen (RS0132702). Diesem Unions-Verfahrensgrundrecht kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Kläger sonst gehalten wäre, seine Ansprüche außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen vergleiche 9 Nc 65/19m mwN). Aus diesem Grund sind alle interpretativen Möglichkeiten auszuschöpfen, um – bei einem ausreichenden Inlandsbezug – Fluggästen, die von einem in der Europäischen Union gelegenen Flughafen abfliegen, die Durchsetzung von in der FluggastrechteVO normierten Ansprüchen grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen, zumal eine Verweigerung der Ordination geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleichkäme.
[12] 4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts ist nach der Rechtsprechung auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat eine Zuweisung der vorliegenden Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg zu erfolgen, weil der Abflugort im Sprengel dieses Gerichts gelegen war.