Entscheidung 7 Nc 26/22s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und den Hofrat Mag. Dr.Wurdinger und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* D*, vertreten durch Dr. Armin Karisch und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei J* G*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen 14.040 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Weiz als Erstgericht zur AZ 32 C 220/22b zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Beklagten ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g). [1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist in Anbetracht der in Paragraph 31, Absatz 3, JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Beklagten ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0070NC00026.22S.1104.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221104_OGH0002_0070NC00026_22S0000_000