Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.
1. Die Ordination hat zu unterbleiben, wenn ohnehin ein Gerichtsstand im Inland besteht. Die Klage wurde hier bereits rechtskräftig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof unter anderem dann ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. § 28 Abs 1 Z 2 JN soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (7 Nc 23/19w mwN).2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN hat der Oberste Gerichtshof unter anderem dann ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (7 Nc 23/19w mwN).
3. Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland liegt unter anderem dann vor, wenn eine Exekutionsführung im Inland geplant ist, die ausländische Entscheidung in Österreich aber nicht vollstreckt würde (RS0046148 [T17]). Diese Voraussetzungen sind hier nach den Behauptungen der Kläger gegeben, weil zwischen Österreich und Ägypten kein Abkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der Fluggastrechteverordnung besteht (7 Nc 23/19w, 7 Nc 24/19t, 5 Nc 20/19i). Dem Ordinationsantrag ist daher stattzugeben, was auch unionsrechtlichen Überlegungen (effet utile) entspricht (4 Nc 11/19h).
4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung ist dabei auf die Kriterien der Parteinähe und der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]).4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts enthält Paragraph 28, JN keine ausdrücklichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung ist dabei auf die Kriterien der Parteinähe und der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat eine Zuweisung der vorliegenden Sache an das Bezirksgericht Schwechat zu erfolgen, weil der Abflugort im Sprengel dieses Gerichts gelegen war, zudem wurde die vorliegende Klage bei diesem Gericht bereits behandelt (4 Nc 11/19h). Gründe, die eine Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.