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Entscheidung 7 Nc 33/05w×

Entscheidung 7 Nc 33/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc33/05w

Entscheidungsdatum

01.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans S*****, vertreten durch Semlitsch & Klobassa, Rechtsanwaltspartnerschaft in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.080 sA, über den Delegierungsantrag des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Voitsberg bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der Behauptung, am 28. 2. 2004 habe ein LKW einer italienischen Firma bei seiner Lagerhalle Blechpaneele und einen Betonsockel beschädigt, begehrte der Kläger mit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien erhobener Mahnklage vom beklagten Verband EUR 4.080 sA aus dem Titel des Schadenersatzes.

Die beklagte Partei erhob gegen den gegen sie erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch und beantragte Klagsabweisung. Mit Schriftsatz vom 6. 7. 2005 beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Voitsberg. Er habe die Klage am Sitzgericht der beklagten Partei eingebracht. Der Unfall habe sich allerdings in Krottendorf-Gaisfeld ereignet. Da sämtliche Zeugen auch dort ansässig seien, erscheine eine Delegierung zweckmäßig. Die beklagte Partei sprach sich mit der Begründung gegen die Delegierung aus, die Durchführung eines Lokalaugenscheins sei entbehrlich.

Das Vorlagegericht erachtete die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass sowohl beide nahmhaft gemachten Zeugen als auch der Kläger im Sprengel des Gerichts des Unfallortes wohnen. Auch wenn ein Ortsaugenschein entbehrlich sein sollte, liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E78191 7Nc33.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070NC00033.05W.0901.000

Dokumentnummer

JJT_20050901_OGH0002_0070NC00033_05W0000_000