Entgegen dem aktenkundigen Standpunkt beider Parteien kommt auf den vorliegenden Fall nicht das LGVÜ, sondern vielmehr - seit 1. 3. 2002 - die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung; EuGVVO) zur Anwendung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedsstaaten (Art 76). Nach Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung ("Zuständigkeit bei Verbrauchersachen"), wenn der andere Vertragspartner dieses Vertrages in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Eine Werbung mittels Prospekt (10 Nd 510/00; 9 Nd 512/01), im Internet (9 Nc 110/02d) und damit auch - wie hier aus den Behauptungen des Klägers zu entnehmen - mittels einer in Österreich vertriebenen Werbezeitschrift erfüllt aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung diese Voraussetzungen.Entgegen dem aktenkundigen Standpunkt beider Parteien kommt auf den vorliegenden Fall nicht das LGVÜ, sondern vielmehr - seit 1. 3. 2002 - die Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung; EuGVVO) zur Anwendung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedsstaaten (Artikel 76,). Nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung ("Zuständigkeit bei Verbrauchersachen"), wenn der andere Vertragspartner dieses Vertrages in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Eine Werbung mittels Prospekt (10 Nd 510/00; 9 Nd 512/01), im Internet (9 Nc 110/02d) und damit auch - wie hier aus den Behauptungen des Klägers zu entnehmen - mittels einer in Österreich vertriebenen Werbezeitschrift erfüllt aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung diese Voraussetzungen.
Art 16 Abs 1 EuGVVO lässt dem Verbraucher die Wahl. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Da jedoch Art 16 Abs 1 leg cit durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in derartigen Fällen - entgegen der früheren Rechtslage - eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN nicht mehr erforderlich. Vielmehr liegt damit bereits ein (Aktiv-)Gerichtsstand für den Kläger im Inland vor, weshalb es einer Ordination nicht mehr bedarf und der dessen ungeachtet (überdies auf das nach dem Vorgesagten auch nicht mehr anwendbare LGVÜ gestützte) Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen war (9 Nc 110/02d; Matscher in Fasching I³ Rz 12 zu § 28 JN).Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO lässt dem Verbraucher die Wahl. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Da jedoch Artikel 16, Absatz eins, leg cit durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in derartigen Fällen - entgegen der früheren Rechtslage - eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN nicht mehr erforderlich. Vielmehr liegt damit bereits ein (Aktiv-)Gerichtsstand für den Kläger im Inland vor, weshalb es einer Ordination nicht mehr bedarf und der dessen ungeachtet (überdies auf das nach dem Vorgesagten auch nicht mehr anwendbare LGVÜ gestützte) Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen war (9 Nc 110/02d; Matscher in Fasching I³ Rz 12 zu Paragraph 28, JN).