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Entscheidung 7 Nc 4/06g×

Entscheidung 7 Nc 4/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc4/06g

Entscheidungsdatum

08.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, gegen die beklagte Partei Ulrike W*****, vertreten durch Hule/Bachmayr-Heyda/Nordberg, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 447,51 sA, AZ 3 C 20/06t, Bezirksgericht Grieskirchen, über den Delegierungsantrag der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Grieskirchen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht Grieskirchen eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der Beklagten EUR 447,51 sA mit folgender Begründung:

Die Beklagte habe zu 12 E 4463/02b des Bezirksgerichtes Wels Exekution gegen Ing. Leopold W***** geführt, der von ihr, der Klägerin, eine Pension beziehe. Sie, die Klägerin, habe als Drittschuldnerin insgesamt EUR 447,51 an die nunmehrige Beklagte überwiesen. Dabei sei für die Berechnung des pfändbaren Betrages von zwei Unterhaltspflichten des Verpflichteten ausgegangen worden. Im Juli 2004 habe sich herausgestellt, dass der Verpflichtete sechs Unterhaltspflichten habe und somit kein pfändbarer Betrag resultiere. Die Beklagte sei vergeblich zur Rücküberweisung der irrtümlichen Zahlung aufgefordert worden.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und stellte den Antrag, vorbehaltlich der Zustimmung der Klägerin die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren.

Die klagende Partei äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (stRsp; vergleiche Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 209). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 7 Nc 77/03p uva).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Beweisanbot beider Streitteile auf Parteienvernehmung und diverse Urkunden. Der Sitz der klagenden Partei ist in Wien. Die zwar nicht in Wien wohnhafte Beklagte beantragt aber, dass dort verhandelt und entschieden werden soll. Unter diesen Umständen erscheint die Delegierung zweckmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E80595 7Nc4.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070NC00004.06G.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20060508_OGH0002_0070NC00004_06G0000_000