Entscheidung 7 Nc 4/17y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Haßlinger Haßlinger & Planinc, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 3.220 EUR sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Graz-Ost das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 3.220 EUR sA.
Nach Durchführung einer Tagsatzung stellten die Parteien einen gemeinsamen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg.
Das Bezirksgericht Graz-Ost sprach sich für die Delegierung aus.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Die Klägerin und ein Zeuge haben ihren Wohnsitz in Bischofshofen und zwei weitere Zeugen sind an der Zweigniederlassung der Beklagten in Wals zu laden. Auf die Parteieinvernahme der Beklagten wurde verzichtet. Die Anreise aller zu befragenden Personen zum Bezirksgericht Salzburg ist daher kürzer als jene zum Bezirksgericht Graz-Ost. Diese Verkürzung der Anreisewege erweist die Delegierung als zweckmäßig im Sinn des § 31 Abs 1 JN und entspricht überdies dem Wunsch beider Parteien.Die Klägerin und ein Zeuge haben ihren Wohnsitz in Bischofshofen und zwei weitere Zeugen sind an der Zweigniederlassung der Beklagten in Wals zu laden. Auf die Parteieinvernahme der Beklagten wurde verzichtet. Die Anreise aller zu befragenden Personen zum Bezirksgericht Salzburg ist daher kürzer als jene zum Bezirksgericht Graz-Ost. Diese Verkürzung der Anreisewege erweist die Delegierung als zweckmäßig im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, JN und entspricht überdies dem Wunsch beider Parteien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070NC00004.17Y.0227.000
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2017
Dokumentnummer
JJT_20170227_OGH0002_0070NC00004_17Y0000_000