Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
1. Die Ordination hat zu unterbleiben, wenn ohnehin ein Gerichtsstand im Inland besteht, was der Oberste Gerichtshof anhand der Angaben in Ordinationsantrag zu prüfen hat (7 Nc 23/19w mwN).
2. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN hat der Oberste Gerichtshof unter anderem dann ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN hat der Oberste Gerichtshof unter anderem dann ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist.
3. Nach Art 46 Abs 1 lit b CIM können auf diese einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche vor den Gerichten eines Staats geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzübschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Nach den Klagsangaben fehlt es aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist (vgl RS0046376 zu Art 31 CMR vor Inkrafttreten des § 101 JN; Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5 § 28 JN Rz 3; Garber in Fasching/Konecny3 I § 28 JN Rz 42).3. Nach Artikel 46, Absatz eins, Litera b, CIM können auf diese einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche vor den Gerichten eines Staats geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzübschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Nach den Klagsangaben fehlt es aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist vergleiche RS0046376 zu Artikel 31, CMR vor Inkrafttreten des Paragraph 101, JN; Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5 Paragraph 28, JN Rz 3; Garber in Fasching/Konecny3 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 42).
4. Der Oberste Gerichtshof ist in der Bestimmung des Gerichts frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (vgl RS0046185 zu Art 31 CMR vor Inkrafttreten des § 101 JN). Weder der Ordinationsantrag noch die Klage enthalten Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, das Gericht zu bestimmen, in dessen Sprengel der Übernahmeort liegt. Da aber nach Angaben der Klägerin der maßgebliche Zeuge bei ihr selbst beschäftigt ist, erscheint es zweckmäßig, jenes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat (vgl 2 Nc 17/03b).4. Der Oberste Gerichtshof ist in der Bestimmung des Gerichts frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde vergleiche RS0046185 zu Artikel 31, CMR vor Inkrafttreten des Paragraph 101, JN). Weder der Ordinationsantrag noch die Klage enthalten Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, das Gericht zu bestimmen, in dessen Sprengel der Übernahmeort liegt. Da aber nach Angaben der Klägerin der maßgebliche Zeuge bei ihr selbst beschäftigt ist, erscheint es zweckmäßig, jenes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat vergleiche 2 Nc 17/03b).