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Entscheidung 7 Nc 4/20b×

Entscheidung 7 Nc 4/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc4/20b

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Horak, Mag. Andreas Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, wegen 6.649,90 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Schwechat als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichts gemäß Paragraph 28, JN. Die Beklagte, ein deutsches Transportunternehmen, habe die Klägerin mit der Bahnbeförderung von 11 Containern (beinhaltend diverse Maschinenteile) von S***** nach Deutschland beauftragt. Das hiefür vereinbarte Entgelt hafte noch mit einem Betrag von 6.649,90 EUR unberichtigt aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

1. Die Ordination hat zu unterbleiben, wenn ohnehin ein Gerichtsstand im Inland besteht, was der Oberste Gerichtshof anhand der Angaben in Ordinationsantrag zu prüfen hat (7 Nc 23/19w mwN).

2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN hat der Oberste Gerichtshof unter anderem dann ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist.

3. Nach Artikel 46, Absatz eins, Litera b, CIM können auf diese einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche vor den Gerichten eines Staats geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzübschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Nach den Klagsangaben fehlt es aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist vergleiche RS0046376 zu Artikel 31, CMR vor Inkrafttreten des Paragraph 101, JN; Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5 Paragraph 28, JN Rz 3; Garber in Fasching/Konecny3 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 42).

4. Der Oberste Gerichtshof ist in der Bestimmung des Gerichts frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde vergleiche RS0046185 zu Artikel 31, CMR vor Inkrafttreten des Paragraph 101, JN). Weder der Ordinationsantrag noch die Klage enthalten Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, das Gericht zu bestimmen, in dessen Sprengel der Übernahmeort liegt. Da aber nach Angaben der Klägerin der maßgebliche Zeuge bei ihr selbst beschäftigt ist, erscheint es zweckmäßig, jenes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat vergleiche 2 Nc 17/03b).

Textnummer

E127837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070NC00004.20B.0305.000

Im RIS seit

28.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20200305_OGH0002_0070NC00004_20B0000_000